바이마르 헌법 (비교)

r3 ➤ r4
2==바이마르 헌법 전문(前文)==
5==제1편 제국의 구성 및 권한​==
7
8===제1절 제국 및 州
9
10​
11주(州)===
267
268​
269
270===제2절 제국의회
271
272​===
490​
491
492​
493
494​
495
496===제3절 제국대통령 및 제국정부
497
498​===
670​
671
672​
673
674​
675
676==제4절 제국참의원
677
678​
679
680​
681==
750​
751
752​
753
754​
755
756​==제5절 제국의 입법
757
758​
759
760​
761==
852​
853
854​
855
856===제6절 제국의 행정
857
858​
859
860​
861===
1134​
1135
1136​
1137
1138​
1139
1140===제7절 제국의 사법
1141
1142​
1143
1144​
1145===
1150제
1153제 103조【통상재판권】
1195제2편 독일인민의 기본권과 기본의무
1196
1197​
1198
1199​
1200
1201​
1202
1203제1절 개 인
1204
1205​
1206
1207​
1208
1209제109조【법앞의 평등; 사회적 신분의 금지와 영전】
1210
1211​
1212
1213①모든 독일인민은 법률 앞에 평등이다. 남녀는 원칙으로 공민으로서의 동일한 권리를 가지며 의무를 진다.
1214
1215②출생 또는 신분에 의한 공법상의 특권 또는 불이익은 폐지한다. 귀족의 칭호는 다만 성명의 일부로서만 두며 장래에 있어서는 부여할 수 없다.
1216
1217③칭호는 관직 또는 직업을 표시하는 것에만 한하여 부여할 수 있다.
1218
1219④학위는 본조의 적용을 받지 아니한다.
1220
1221⑤국은 훈장 및 영예기장을 부여할 수 있다.
1222
1223⑥독일인민은 누구든지 외국정부로부터 칭호 또는 훈장을 수령할 수 없다.
1224
1225​
1226
1227​
1228
1229제110조【국적의 취득, 상실요건】
1230
1231​
1232
1233①제국 및 각 州의 국적의 취득 및 상실의 요건은 제국법률에 의하여 정한다.
1234
1235②州의 국적을 가진 자는 동시에 제국의 국적을 가진다.
1236
1237③모든 독일인민은 국내의 각 州에 있어서 그 州의 인민과 동일한 권리를 가지며 의무를 진다.
1238
1239​
1240
1241​
1242
1243제111조【이전의 자유】
1244
1245모든 독일인은 전제국내에 있어서 이전의 자유를 가진다. 누구든지 독일의 임의의 지에 체재하고 또한 정주하며 토지를 취득하고 각종의 영업을 하는 권리를 가진다. 이에 대한 제한은 제국법률에 의하여야 한다.
1246
1247​
1248
1249​
1250
1251​제112조【국외에 이주하는 권리】
1252
1253​
1254
1255①모든 독일인은 독일 이외의 제국에 이주하는 권리를 가진다. 이주는 다만 제국법률에 의하여만 제한할 수 있다.
1256
1257②모든 제국민은 국토내외에 있어서 외국에 대하여 제국의 보호를 구하는 권리를 가진다.
1258
1259③독일인은 누구든지 소추 또는 처벌 때문에 외국정부에 인도되는 일이 없다.
1260
1261​
1262
1263​
1264
1265제113조【국어선택의 자유】
1266
1267제국내에 있어서 외국어를 국어로 하는 민족은 입법 및 행정에 의하여 그 자유스러운 민족적 발달이 저해되지 아니하며 특히 교육에 관하여 또한 내정 및 사법에 관하여 모국어를 사용하는 일이 방해되는 일이 없다.
1268
1269​
1270
1271​
1272
1273제114조【인신의 자유】
1274
1275​
1276
1277①인신의 자유는 침해되지 아니한다. 공적 권력에 의하여 인신의 자유를 침해하고 또는 박탈함은 다만 법률에 정한 경우에만 할 수 있다.
1278
1279②인신의 자유를 박탈하는 경우에 있어서는 늦어도 익일까지 명하는 관청 및 그 이유를 그 자에게 통지하여 그로 하여금 즉시 그 자유박탈에 대하여 불복의 주장을 할 수 있는 기회를 가지게 하여야 한다.
1280
1281​
1282
1283​
1284
1285제115조【주거의 불가침】
1286
1287모든 독일인민의 주거는 그 자의 안식처로서 이는 침해되지 아니한다. 이에 대한 예외는 다만 법률의 정한 경우에만 허락된다.
1288
1289​
1290
1291​제116조【형벌법정주의】
1292
1293어떠한 행위라 할지라도 미리 법률에 의하여 이에 대한 벌칙을 정한 것이 아니면 형벌을 과하지 아니한다.
1294
1295​
1296
1297제117조【신서 및 우편의 자유】
1298
1299신서의 비밀과 우편 전신 및 전화의 비밀은 침해되지 아니한다. 이에 대한 예외는 다만 제국법률에 의하여서만 정할 수 있다.
1300
1301​
1302
1303제118조【언론 출판의 자유】
1304
1305​
1306
1307①모든 독일인은 일반법률의 제한내에서 언어, 문서, 출판, 도서, 기타의 방법에 의하여 자유로이 그 의견을 발표할 수 있다. 어떠한 노동 및 고용의 관계도 이 권리를 방해하지 못한다. 그 권리의 행사에 대하여 누구든지 저해하지 못한다.
1308
1309②검열은 행하지 아니한다. 단 활동사진에 대하여서는 법률에 의하여 달리 규정할 수 있다. 풍속을 해하는 저작물의 취재와 공개의 관람물 및 여행에 관하여 소년의 보호를 위하여도 또한 법률에 의하여 적당한 조치를 정할 수 있다.
1310
1311​
1312
1313​
1314
1315​
1316
1317​제2절 공동생활
1318
1319​
1320
1321​
1322
1323제119조【양성의 평등, 혼인과 가족의 보호】
1324
1325​
1326
1327①혼인의 가족생활 및 민족보존과 증식의 기초이므로 헌법의 특별한 보호를 받는다. 혼인은 남자와 여자가 동등의 권리를 가지는 것을 기본으로 한다.
1328
1329②가족의 순결 및 건강을 보호 및 유지하며 그 사회적 장려를 함은 국가 및 공동단체의 임무로 한다. 다수의 아동을 가진 가족은 상당한 부조를 구할 권리를 가진다. 산모는 국가의 보호 및 부조를 구할 권리를 가진다.
1330
1331​
1332
1333제120조【자녀교육과 국가의 감독】
1334
1335자녀를 교육하여 그 육체 정신 및 사회능력을 완성시키는 일은 양친의 최고의 의무이며 또한 자연의 권리이다. 그 실행에 대하여서는 국가적 공동단체가 감독하다.
1336
1337​
1338
1339제121조【사생아의 법적 지위】
1340
1341사생아에 대하여서도 법률에 의하여 그 육체적․정신적 및 사회적 발육에 대하여 적출자에 대한 것과 동일한 조건을 가지게 하여야 한다.
1342
1343​
1344
1345제122조【소년의 보호】
1346
1347소년은 과로와 도덕상․정신상 또는 육체상의 유기에 대하여 보호된다. 국가 및 지방자치단체는 이에 필요한 조치를 하여야 한다. 강제에 의한 보호처분은 법률에 의함이 아니면 명할 수 없다.
1348
1349​
1350
1351제123조【집회의 자유】
1352
1353​
1354
1355​①모든 독일인민은 신고를 요하지 아니하고 또한 특별한 허가를 받지 아니하고 온건히 또한 무기를 휴대하지 아니하고서 집회하는 권리를 가진다.
1356
1357②실외집회에 대하여는 제국법률에 의하여 신고의 의무를 지우게 할 수 있다. 공공의 안녕에 대하여 직접의 위해가 있는 경우에 있어서는 금지할 수 있다.
1358
1359​
1360
1361제124조【조합, 법인의 조직의 자유】
1362
1363​
1364
1365①모든 독일인민은 형벌법규에 저촉되지 아니하는 목적을 위하여 조합이나 법인을 조직하는 권리를 가진다. 이 권리는 진압수단에 의하여 제한할 수 없다. 종교상의 조합 또는 결사에 대하여도 같은 규정을 적용한다.
1366
1367②모든 조합은 민법의 규정에 의하여 임의로 권리능력을 취득할 수 있다. 조합이 정치상․사회정책상 또는 종교상의 목적을 수행하는 까닭으로써 권리능력의 취득이 거절되는 일이 없다.
1368
1369​
1370
1371제125조【선거 및 비밀의 자유】
1372
1373선거의 자유 및 비밀은 보장한다. 상세한 것은 선거법에 의하여 정한다.
1374
1375​
1376
1377제126조【청원권, 소원권】
1378
1379모든 독일인민은 서면에 의하여 권한있는 관청 또는 의회에 청원 또는 소원을 할 권리를 가진다. 이 권리는 1개인 또는 다수인이 서로 공동하여 행사할 수 있다.
1380
1381​
1382
1383​제127조【지방자치단체의 자치】
1384
1385지방자치단체 및 그 연합은 법률의 제한내에서 자치의 권리를 가진다.
1386
1387​
1388
1389​
1390
1391제128조【공직취임의 평등】
1392
1393​
1394
1395①모든 공민은 법률의 정한 바에 의하여 그 재능 및 역무에 응하여 차별없이 공직에 취임할 수 있다.
1396
1397②여성의 간사에 대한 예외규정은 모두 폐지한다.
1398
1399③관리관계에 관한 기초원칙은 제국법률에 의하여 정한다.
1400
1401​
1402
1403​
1404
1405제129조【관리의 임면, 휴직, 퇴직, 기득권】
1406
1407​
1408
1409①관리의 임명은 법률에 특별한 규정이 있는 경우를 제외하고 종신으로 한다. 은급 및 유족부조료는 법률에 의하여 정한다. 관리의 기득권은 침해되지 아니한다. 관리는 그 재산상의 청구권에 대하여 소권을 가진다.
1410
1411②관리는 법률에 정한 조건 및 절차에 의함이 아니면 일시 및 그 직을 면하고 휴직이나 퇴직을 당하거나 또는 소액의 봉급을 받는 다른 관직에 전임되는 일이 없다.
1412
1413③모든 직무상의 징벌에 대하여는 불복신청이 허용되고 또한 재심을 청구할 수 있다. 관리의 신분에 관한 조사에 대하여 관리에게 불리한 사실을 드는 데는 그 관리로 하여금 당해사실에 관하여 발언할 기회를 가지게 한 후이라야 한다.
1414
1415④관리의 신문조서는 그 관리로 하여금 열람할 수 있게 하여야 한다.
1416
1417⑤기득권을 침해당하지 아니하는 것 및 재산상의 청구권에 관하여 소권을 가지는 것은 직업군인에 대하여도 특히 보장한다. 기타 직업군인의 지위에 대하여서는 제국법률에 의하여 정한다.
1418
1419​
1420
1421​
1422
1423​제130조【관리의 성질, 의견, 결사의 자유 및 관리대표기관】
1424
1425​
1426
1427①관리는 전단체의 사용인이며 일당파의 사용인이 아니다.
1428
1429②모든 관리는 정치상의 의견의 자유 및 결사의 자유를 가진다.
1430
1431③관리를 위하여 제국법률적 세칙의 정하는 바에 따라 특별한 관리대표기관을 둔다.
1432
1433​
1434
1435​
1436
1437제131조【국가, 공공단체의 배상책임과 구상권】
1438
1439​
1440
1441①관리가 그 직무에 속하는 공권력을 행사함에 있어 제3자에 대하여 진 바의 직무상의 의무에 위반한 경우에 있어서는 그 배상의 책임은 원칙적으로 그 관리를 사용하는 국가 또는 단체에 속한다. 단 관리에 대한 구상권을 방해하지 아니한다. 본조의 배상에 대하여 통상법원에 출소하는 권리는 배제할 수 없다.
1442
1443②상세한 규칙은 권한있는 입법이 정하는 바에 의한다.
1444
1445​
1446
1447제132조【명예직】
1448
1449모든 독일인은 법률이 정하는 바에 의하여 명예직에 취임할 의무를 진다.
1450
1451​
1452
1453​
1454
1455제133조【병역의무】
1456
1457​
1458
1459​①모든 국민은 법률이 정하는바에 의하여 국가 및 지방자치단체를 위하여 병역에 종사할 의무를 진다.
1460
1461②병역의무는 병역법이 정하는 바에 의한다. 군대에 속하는 자로 하여금 그 직무를 다하게 하고 또한 군의 기율을 유지하기 위하여 그 기본권을 제한하는 한계도 병역법에 의하여 정한다.
1462
1463​
1464
1465제134조【공적 부담의 분담】
1466
1467모든 공민은 그 자력에 따라 법률의 정한 바에 의하여 균등히 모든 공적 부담을 분담한다.
1468
1469​
1470
1471​
1472
1473제3절 종교 및 종교단체
1474
1475​
1476
1477​
1478
1479제135조【신앙 및 양심의 자유】
1480
1481​
1482
1483①국내의 모든 주민은 완전한 신교 및 양심의 자유를 향유한다.
1484
1485②종교상의 행위를 안전히 할 수 있는 것은 헌법이 보장하며 국가의 보호를 받는다. 일반의 법률은 본조에 의하여 그 효력이 방해되지 아니한다.
1486
1487​
1488
1489제136조【공민의 권리의무와 종교】
1490
1491​
1492
1493①사인 및 공민으로서의 권리 및 의무는 신교의 자유의 행사를 조건으로 하여 또는 이에 의하여 제한되지 아니한다.
1494
1495②사인 및 공민으로서의 권리를 향유하고 또한 공직에 취임하는 것은 종교상의 신앙과 상관하는 일이 없다.
1496
1497③누구든지 그 종교상의 신앙을 고백하는 의무를 지지 아니한다. 특정한 종교단체에 속함에 의하여 특별한 권리의무가 발생하는 경우 또는 법률의 정한 통계상의 조사를 위하여 필요한 경우에 한하여 관청은 인민에 대하여 어느 종교단체에 속하는가를 심문할 수 있다.
1498
1499④누구든지 교회의 예배 또는 의식에 참례하고 또는 종교상의 행사에 참가하고 또는 종교상의 선서의 방식을 사용하기를 강제되지 아니한다.
1500
1501​
1502
1503​
1504
1505제137조【국교의 부존재와 종교단체의 설립】
1506
1507​
1508
1509①국교는 존재하지 아니한다.
1510
1511②종교단체설립의 자유는 보장한다. 국토내에 있는 종교단체가 서로 연합하는 일은 아무런 제한도 받지 아니한다.
1512
1513③모든 종교단체는 그 전체에 적용되는 법률의 범위내에서 독립하여 그 사무를 규율하며 또한 관리한다. 종교단체는 국가 또는 지방자치단체의 간섭을 받지 아니하고 그 임원을 임명한다.
1514
1515④종교단체는 민법의 일반규정에 의하여 권리능력을 취득한다.
1516
1517⑤종래 공법인이었던 종교단체는 즉 공법인인 것으로 한다. 기타의 종교단체로서 그 조직 및 단체원의 수에 의하여 영속할 가망이 있음이 확실한 것은 그 신청에 의하여 공법인으로 할 수 있다. 공법인인 종교단체가 둘 이상 서로 연합하여 단체를 조직할 때에는 그 연합체도 공법인으로 한다.
1518
1519⑥공법인인 종교단체는 州의 법률의 정한 바에 의하여 공적징세명부에 따라 조세를 부과할 권리를 가진다.
1520
1521⑦세계관보유의 공동을 목적으로 하는 결사체는 종교단체로 간주된다.
1522
1523⑧본조의 규정을 집행하기에 필요한 규정은 州의 입법이 정한 바에 의한다.
1524
1525​
1526
1527​제138조【종교단체와 재산의 보장】
1528
1529①
1530
1531법률, 계약 또는 기타의 특별한 법률원인에 의하여 종교단체에 대하여 가졌던 국가의 기부의무는 州의 법률에 의하여 폐지한다. 이에 관한 일반원칙은 제국이 정한다.
1532
1533②종교단체 및 종교조합이 그 예배, 종교 및 자선의 목적을 위하여 하는 영조물, 재단 및 기타의 재산에 대하여 가진 소유권, 기타의 권리는 보장한다.
1534
1535​
1536
1537제139조【국경일, 일요일, 안식일】
1538
1539일요일 및 국정의 축일은 안식 및 정신고양의 날로서 법률상 보호된다.
1540
1541​
1542
1543제140조【군인, 군속에 대한 종교상의 자유】
1544
1545군대에 속하는 자에 대하여 그 종교상의 의무를 이행하기 위해 필요한 자유시간을 주어야 한다.
1546
1547​
1548
1549제141조【종교상의 행위】
1550
1551군대, 병원, 교도소 또는 기타의 공적 영조물에 있어서 기도 및 정신수양을 위하여 필요가 있을 때에는 종교단체로 하여금 종교상의 행위를 할 수 있게 하여야 한다. 단 어떠한 경우에도 강제의 수단을 사용할 수 없다.
1552
1553​
1554
1555​
1556
1557​
1558
1559제4절 교양 및 학교
1560
1561​
1562
1563제142조【예술, 학술의 자유】
1564
1565예술, 학술 및 그 교수는 자유로 한다. 국가는 이를 보호하고 그 조성에 참여한다.
1566
1567​
1568
1569​
1570
1571제143조【소년의 교육과 교원의 양성】
1572
1573​
1574
1575①소년을 교육하기 위하여 공적 영조물을 설치하여야 한다. 그 설비에 대하여는 제국, 각 州 및 지방자치단체가 이에 협력한다.
1576
1577②교원의 양성에 관한 규정은 일반고등교육에 적용되는 원칙에 따라 전제국을 통하여 통일적으로 정한다.
1578
1579③공립학교의 교원은 국가의 관리로서의 권리를 가지고 의무를 진다.
1580
1581​
1582
1583제144조【학교의 감독】
1584
1585모든 학교는 국가의 감독에 따른다. 단 지방자치단체로 하여금 이에 관여하게 할 수 있다. 학교의 감독임무를 담당하는 관리는 이로써 주된 직무로 하고 또한 전문지식이 있는 자이어야 한다.
1586
1587​
1588
1589제145조【취학의무】
1590
1591취학의무는 일반의 의무로 한다. 취학의무의 이행은 8학년 이상을 가진 초등학교 및 이를 수료한 후 만 18년에 이르기까지 보습학교에서 수학하는 것으로써 원칙으로 한다. 초등학교 및 보습학교의 교육 및 학용품은 무상으로 한다.
1592
1593​
1594
1595​
1596
1597제146조【공립학교제도】
1598
1599​
1600
1601①공립학교제도는 유기적으로 구성되어야 한다. 모두에게 일반적인 초등교육을 위에 중등 및 고등교육제도를 둔다. 이러한 학교의 설립은 평생직업의 다양성이 기준이 되고, 아동을 특정한 학교에 입학시킬 것인가 여부는 전적으로 아동의 성질 및 경향에 의하여 정할 것이며, 그 양친의 경제상 및 사회상의 지위 또는 종교상의 신앙에 의하여 정하여서는 안 된다.
1602
1603②지방자치단체 내에 있어서 아동보호자의 신청이 있을 때에는 제1항의 의미에서의 학교경영에 방해가 없는 한 그 속하는 특정한 종교 또는 세계관의 초등학교를 설치할 수 있다. 이 경우에 있어서는 가급적 아동보호자의 의사를 존중하여야 한다. 상세한 것은 제국법률의 정한 원칙에 따라 각 州의 입법에 의하여 정한다.
1604
1605②영세민으로 하여금 중등 및 고등의 학교에 입학시키기 위하여 제국, 각 州 및 지방자치단체는 공공의 수단을 시설하고 특히 중등 및 고등학교 교육을 받기에 적당하다고 인정하는 아동의 양친에 대하여 그 교육을 마치기에 이르기까지 학자금을 보조하여야 한다.
1606
1607​
1608
1609​
1610
1611제147조【사립학교제도】
1612
1613​
1614
1615①공립학교의 대용이 될 사립학교는 국가의 인가를 요하고 또한 각 州의 법률에 준하는 것이어야 한다. 사립학교의 교육의 목적 및 설비와 그 교원의 학술적 교양이 공립학교에 떨어짐이 없고 또한 학생의 양친의 자산에 응하여 학생의 대우를 달리하는 것이 아닌 때에는 그 인가를 하여야 하며, 교원의 경제상 및 법률상의 지위에 대한 보장이 불충분할 때에는 그 인가를 거절하여야 한다.
1616
1617②사립초등학교는 제146조 제2항에 의하여 의사를 존중할 소수의 아동보호자를 위하여 지방자치단체 내에 있어서 그 종파 또는 세계관의 공립초등학교의 설립이 없을 때 또는 교육행정청이 특별한 교육상의 이익을 인정할 때에 한하여 설치할 수 있다.
1618
1619③사립의 예비학교는 폐지한다.
1620
1621④공립학교의 대용이 아닌 사립학교는 현행법에 의한다.
1622
1623​
1624
1625​
1626
1627제148조【학교교육의 사명, 초등학교제도】
1628
1629​
1630
1631①각 학교에서는 독일국민성 및 국제적 협조의 정신을 통하여 도덕적 수양, 공민으로서의 사상, 인격 및 전문적 재능의 완성에 힘써야 한다.
1632
1633②공립학교의 교육에 있어서는 의견을 달리하는 자의 감정을 해하지 아니할 것을 고려하여야 한다.
1634
1635③공민학교 및 노동교육은 학교의 교과의 일부로 한다. 각 아동이 취학의무를 종료할 때에 헌법의 사본을 수령한다.
1636
1637④국민고등학교를 포함하는 국민교육제도는 제국, 각 州 및 지방자치단체에 의하여 지원을 받는다.
1638
1639​
1640
1641​
1642
1643제149조【종교교육】
1644
1645​
1646
1647①종교교육은 무종교 학교를 제외한 학교의 통상의 교과로 한다.
1648
1649②종교교육의 실시에 관한 규정의 학교법으로 정한다. 종교교육은 국가의 감독권과 상관없이 당해종교단체의 의무에 준하여 행하여 진다.
1650
1651③종교교육의 실시 및 교회설비의 이용은 교원의 의사표시에 맡긴다. 종교교육의 교과 및 교회의 양식 기타의 행위에 출석하는 것은 아동의 종교적 교양을 지정할 자의 의사표시에 맡긴다.
1652
1653④대학의 신학과는 존치한다.
1654
1655​
1656
1657​
1658
1659제150조【미술, 천연기념물과 명승풍경의 보호】
1660
1661​
1662
1663①미술, 역사 및 자연의 기념물과 명승풍경은 국가의 보호를 받는다.
1664
1665②독일의 미술상의 소장품이 외국에 유출되는 것을 막는 것은 제국의 사무로 한다.
1666
1667​
1668
1669​
1670
1671​
1672
1673제5절 경제생활
1674
1675​
1676
1677​
1678
1679제151조【경제상의 자유보장】
1680
1681​
1682
1683①경제생활의 질서는 각자로 하여금 인간의 가치에 타당한 생활을 하게 하는 것을 목적으로 하고 정의의 원칙에 적합하여야 한다. 각자의 경제상의 자유는 이 한계 내에서 보장된다.
1684
1685②법률상의 강제는 권리의 침해를 방호하기 위하여 또는 공공복리의 중대한 요구에 응하기 위하여 하는 이외에는 허용하지 아니한다. 통상 및 영업의 자유는 제국법률에 정한 바에 의하여 보장한다.
1686
1687​
1688
1689​
1690
1691제152조【계약자유의 원칙】
1692
1693​
1694
1695​①경제상의 거래에 있어서는 법률의 정한 바에 의하여 계약자유의 원칙을 적용한다.
1696
1697②고리는 금지한다.
1698
1699③선량한 풍속에 반하는 법률행위는 무효로 한다.
1700
1701​
1702
1703​
1704
1705제153조【소유권의 보장과 공용징수】
1706
1707​
1708
1709①소유권은 헌법에 의하여 보장된다. 그 내용과 한계는 법률로 정한다.
1710
1711②공용징수는 공공복리를 위하여 또한 법률의 근거에 기하여서만 할 수 있다. 공용징수는 제국법률에 달리 정한 것이 있는 경우를 제외하고 상당한 보상을 하여야 한다. 보상금액에 대하여 쟁의가 있을 때에는 제국법률에 달리 정한 것이 있는 경우를 제외하고 통상법원에 출소할 수 있도록 하여야 한다. 州, 지방자치단체 및 공익상의 단체에 대하여 제국이 공용징수를 하는 경우에는 언제나 보상을 하여야 한다.
1712
1713③소유권은 의무를 포함한다. 소유권의 행사는 동시에 공공의 복리에 적합하여야 한다.
1714
1715​
1716
1717제154조【상속권의 보장】
1718
1719상속권은 민법의 정한 바에 의하여 보장된다. 상속재산에 대하여 국가가 취득할 부분은 법률에 의하여 정한다.
1720
1721​
1722
1723​
1724
1725제155조【토지의 분배 및 이용에 대한 국가의 감독】
1726
1727​
1728
1729①토지의 분배 및 이용은 국가가 감독하고 그 남용을 막으며 또한 모든 독일인에게 건강한 주거를 제공하며 모든 독일의 가족 특히 다수의 자녀를 가진 가족에게 그 수요를 충족하는 주거와 가산을 가지게 하여야 한다. 장래 제정할 가산법에 있어서는 특히 출정군인을 고려하여야 한다.
1730
1731②토지의 취득이 주거의 수요를 충족시키기 위하여 개척을 장려하기 위하여 또는 농업의 발달을 위하여 필요할 때에는 수용할 수 있다. 세습재산은 폐지한다.
1732
1733③토지를 개척하고 이용하는 것은 토지소유자가 공공에 대하여 부담하는 의무로 한다. 노력 또는 자본을 사용하지 아니하고서 발생한 토지의 가격의 증가는 공공을 위하여 이용하여야 한다.
1734
1735④모든 토지의 매장물 및 경제상 이용할 수 있는 모든 자연력은 국가가 감독한다. 사적 특권은 법률에 의하여 국유로 옮겨야 한다.
1736
1737​
1738
1739​
1740
1741제156조【사기업의 공유와 공공경제의 원칙】
1742
1743​
1744
1745​①제국은 법률에 의하여 공용징수에 관한 규정을 준용하여 사회적이 되기에 적당한 사적인 경제적 기업을 보상해주고 공유로 옮길 수 있다. 각 州 또는 공공단체는 스스로 경제적인 기업 및 단체의 감리에 참여하고 또는 다른 방법으로써 이에 대하여 지배력을 행할 수 있다.
1746
1747②제국은 공공경제의 목적을 위하여 긴급한 필요가 있는 경우에 있어서는 법률에 의하여 자치의 기초에 입각한 경제적인 기업 및 단체를 결합시켜서 모든 국민중의 생산계급의 협력을 확보하고 노동고용자 및 후보자로 하여금 그 관리에 참여시키며 또한 경제적 화물의 생산․제조․분배․소비․가격과 전출입을 공공경제의 원칙에 따라 규율할 수 있다.
1748
1749③생산조합 및 신용조합과 그 연합은 그 청구에 의하여 그 조직의 특색을 고려하여 공공경제의 일부로 할 수 있다.
1750
1751​
1752
1753제157조【노동력의 보호】
1754
1755①노동력은 제국의 특별한 보호를 받는다.
1756
1757②제국은 통일적인 노동법을 정한다.
1758
1759​
1760
1761제158조【정신적 노작, 저작자, 발명자 및 미술가의 보호】
1762
1763①정신적 노작, 저작자, 발명자 및 미술가의 권리는 제국의 보호를 받는다.
1764
1765②독일의 학술, 예술 및 기술의 작품은 국제조약에 의하여 외국에 있어서도 유효하게 보호되어야 한다.
1766
1767​
1768
1769제159조【노동조건의 유지개선, 결사자유의 보장】
1770
1771노동조건 및 거래조건의 유지 및 개선을 위한 결사의 목적은 누구에게 대하여도 또한 어떠한 직업에 대하여도 보장한다. 이 자유를 제한하고 또는 방해하는 약정 및 조치는 모두 금지한다.
1772
1773​
1774
1775제160조【노동자의 공민권행사의 보호】
1776
1777고용 또는 노동관계에 있어서 피용자 또는 노동자는 공민으로서의 권리를 행사하고 또한 현저히 업무의 집행을 저해하는 경우를 제외하고 그 위탁을 받은 공적 명예직을 집행함에 필요한 자유의 시간을 가질 권리를 가진다. 이에 대한 보상의 청구는 법률의 정한 바에 의한다.
1778
1779​
1780
1781제161조【보험제도의 설치】
1782
1783건강 및 노동능력을 유지하고 산부를 보호하며 그 연령, 병약 및 생활의 변화에 의한 경제상의 결과를 방호하기 위하여 제국은 피보험자로 하여금 기속적인 참여를 하게 하는 개괄적인 보험제도를 설치한다.
1784
1785​
1786
1787제162조【국제법상에 있어서의 노동계급의 사회적 권리보장】
1788
1789제국은 세계의 모든 노동계층으로 하여금 최소한도로 일반적인 사회적 권리를 얻게 하도록 국제법규로써 노동자의 법률관계를 정하는 것을 지지한다.
1790
1791​
1792
1793​
1794
1795제163조【인신의 자유와 사회적 보장】
1796
1797​
1798
1799①모든 독일인은 그 정신적 및 육체적인 힘을 공공의 복리에 적합하게 활용할 도의적 의무를 진다. 단 인신의 자유를 방해하지 아니한다.
1800
1801②모든 독일인은 그 경제적 노동에 의하여 그 생활자료를 얻을 기회가 부여되어야 한다. 적당한 노동의 기회를 가지지 못하는 자에 대하여는 필요한 생활비를 지급한다. 상세한 것은 특별히 제국법률에 의하여 정한다.
1802
1803​
1804
1805제164조【중류계급의 방호】
1806
1807농업, 공업 및 상업에 있어서 자주적인 중류계급은 입법 및 행정에 의하여 장려되어야 하고, 과중한 부담을 지거나 타에 흡수되는 것으로부터 보호되어야 한다.
1808
1809​
1810
1811​
1812
1813제165조【노사의 동등권, 노동자회의, 경제회의】
1814
1815​
1816
1817​①노동자 및 피고용자는 사용자와 동등한 자격으로 서로 공동하여 임금 및 근로조건의 규율과 생산력의 전경제적 향상에 협력한다. 양자 어느 편에 있어서도 조직화 및 그 연합이 허용된다.
1818
1819②노동자 및 피고용자는 그 사회상 및 경제상의 이익을 지키기 위하여 산업노동자회의와 경제구역에 의하여 나누어지는 지방노동자회의 및 제국노동자회의로써 그 법률상의 대표자로 한다.
1820
1821③지방노동자회의 및 제국노동자회의는 사용자 및 기타 관계 있는 계급의 대표자와 함께 전경제적 임무를 수행하고 또한 사회화정책법의 집행에 협력하기 위하여 지방경제회의 및 제국경제회의를 구성한다. 지방경제회의 및 제국경제회의의 구성은 모든 중요한 직업집단이 그 경제상 및 사회상의 지위에 상당하는 대표자를 두도록 하여야 한다.
1822
1823④사회정책 및 경제정책에 관한 법률안으로서 기본적 규정을 하는 것에 대하여는 제국정부는 그 제출 전에 제국경제회의의 의견을 들어야 한다. 제국경제회의는 스스로 이 종류의 법률안에 대하여 건의를 할 권리를 가진다.
1824
1825⑤제국정부는 이에 동의하지 아니하는 경우에 있어서도 또한 자기의 의견을 첨부하여 제국의회에 제출하여야 한다. 제국경제회의는 그 의원의 1인을 의회에 파견하여 그 제안을 대표케 할 수 있다.
1826
1827⑥노동자회의 및 경제회의에는 위임된 영역에 있어서 감독 및 행정권한을 위임할 수 있다.
1828
1829⑦노동자회의 및 경제회의의 구성 및 임무와 이러한 회의의 다른 사회적 자치단체에 대한 관계를 정하는 것은 제국의 전속사항으로 한다.
1830
1831​
1832
1833​
1834
1835​
1836
1837경제규정 및 부칙
1838
1839​
1840
1841제166조【제국법원의 속행】
1842
1843제국행정법원의 설치에 이르기까지는 선거심사법원의 구성에 관하여 제국법원으로써 대신한다.
1844
1845​
1846
1847제167조【州영역의 변경, 신州의 설립규정의 발효기】
1848
1849제18조 제3항 내지 제6항의 규정은 헌법공포시로부터 2년후에 그 효력을 발생한다.
1850
1851​
1852
1853제168조【프로이센의 전투표】
1854
1855제63조에 정한 州법률의 공포에 이르기까지 제국참의원에 있어서의 프로이센의 모든 투표권은 정부구성원에 의하여 행사될 수 있다. 단 1년을 넘지 못한다.
1856
1857​
1858
1859제169조【관세 및 소비세의 시행기일】
1860
1861①제83조 제1항의 규정의 시행기일은 제국정부가 정한다.
1862
1863②상당한 경과시기의 동안 관세 및 소비세의 징수 및 관리는 각 州의 희망에 의하여 각 州에 맡길 수 있다.
1864
1865​
1866
1867제170조【바이에른 및 뷔르템베르크의 우편 및 전신행정】
1868
1869①바이에른 및 뷔르템베르크의 우편 및 전신행정은 1921년 4월 1일까지 제국에 이관하여야 한다.
1870
1871②1920년 10월 1일까지 인도의 조건에 대하여 협상이 부조할 때에는 국사법원이 판결한다.
1872
1873③인도에 이르기까지는 바이에른 및 뷔르템베르크의 종래의 권리와 의무는 그 효력을 계속한다. 단 인접외국과의 우편 및 전신의 교통은 제국만이 정한다.
1874
1875​
1876
1877제171조【州유철도, 수로, 선로표지】
1878
1879①州유철도, 수로 및 선로표지는 1921년 4월 1일까지 제국에 옮겨야 한다.
1880
1881②1920년 10월 1일까지 인도의 조건에 대하여 타협이 이루어지지 못하면 국사법원이 판결한다.
1882
1883​
1884
1885제172조【평의회의 속행】
1886
1887국사재판소에 관한 제국법률의 발효시까지는 그 권한은 7인으로 구성된 평의회가 행한다. 7인중 4인은 제국의회에서 3인으로 제국법원에서 각각 그 의원 또는 소속 중에서 선거한다. 평의회에 있어서의 소송절차는 평의회 스스로 정한다.
1888
1889​
1890
1891제173조【기부의무의 효력】
1892
1893제138조에 의한 제국법률의 공포에 이르기까지는 법률 조약 또는 기타의 특별한 법률원인에 기한 종교단체에 대한 각 州의 종전의 기부의무는 역시 그 효력을 계속한다.
1894
1895​
1896
1897제174조【현행법령의 효력】
1898
1899제146조 제2항에 의한 제국법률공포에 이르기까지는 현존한 법률상태를 계속한다. 이 법률은 종교에 의하여 나누어지지 아니한 학교의 법률상 존립하는 지역에 대하여 특히 고려하여야 한다.
1900
1901​
1902
1903제175조【영전에 관한 규정의 적용제외】
1904
1905제109조의 규정은 1914년 내지 1919년의 전역에 있어서의 전공에 대하여 부여한 훈장 및 영예기장에 적용하지 아니한다.
1906
1907​
1908
1909제176조【선서】
1910
1911모든 관리, 군인은 이 헌법에 대하여 선서하여야 한다. 상세한 내용은 대통령의 명령에 의하여 정한다.
1912
1913​
1914
1915제177조【선서방식】
1916
1917현행법률에 있어서 선서에 종교상의 선서의 방식을 사용할 것을 규정한 경우에 있어서는 선서자는 종교상의 방식을 사용하지 아니하고 「나는 선서한다」고 선언함에 의하여 유효하게 할 수 있다. 기타에 있어서는 법률에 규정한 선서의 내용은 그 효력을 방해하지 아니한다.
1918
1919​
1920
1921​
1922
1923​제178조【폐지법률】
1924
1925​
1926
1927​①1871년 4월 16일의 독일제국헌법 및 1919년 2월 10일의 가(假)정부에 관한 법률은 폐지한다.
1928
1929②기타의 제국법률 및 명령은 이 헌법에 저촉하는 것을 제외하고 유효로 한다. 1919년 6월 28일 베르사이유에서 조인한 강화조약의 규정은 헌법에 의하여 그 효력이 방해되지 아니한다.
1930
1931③종래의 법률에 기하여 적법으로 발한 관청의 명령은 다른 명령 또는 법률에 의하여 폐지되기까지는 그 효력을 가진다.
1932
1933​
1934
1935​
1936
1937제179조【신헌법규정의 대치】
1938
1939​
1940
1941①법률 또는 명령에 정한 규정 또는 기관으로서 이 헌법에 의하여 폐지된 것은 이 헌법에 정한 이에 해당한 규정 및 기관이 이에 대치되다. 특히 국민회의에 대하여서는 제국의회 연방위원회에 대하여서는 제국참의원 가정부에 관한 법률에 의하여 선거된 대통령에 대하여서는 이 헌법에 의하여 선거된 대통령이 이에 대치된다.
1942
1943②종래의 규정에 의하여 연방위원회에 속하였던 명령공포권은 제국정부에 속한다. 제국정부는 명령의 공포시에 헌법의 조항에 따라 참의원의 동의를 얻어야 한다.
1944
1945​
1946
1947제180조【의회와 대통령의 직무】
1948
1949연 1회 제국의회의 성립에 이르기까지는 국민회의로써 제국의회에 대신하는 것으로 한다. 초대 제국대통령의 취임에 이르기까지는 그 직무는 임시제국권력에 관한 법률에 의하여 선출된 제국대통령이 행한다.
1950
1951​
1952
1953제181조【신헌법의 결정과 시행기일】
1954
1955독일국민은 그 국민회의를 통하여 이 헌법을 결의하고 통과시켰다. 이 헌법은 공포한 날부터 시행한다.
1956
1957
1958
19591919년 8월 11일 슈바르츠부르크에서
1960
1961​
1962
1963​
1964
1965​
1966
1967​
1968
1969​
1970
1971​
1972
1973
1974
1975Die Verfassung des Deutschen Reiches
1976
1977(“Weimarer Reichsverfassung”)
1978
197911. August 1919
1980
1981(Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383)
1982
1983
1984
1985Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung und befindet sich im unkorrigierten Entwurfsstadium.
1986
1987Eine ausfuhrliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen und Kennzeichnungen spaterer Erganzung findet sich bei Huber, Ernst Rudolf:Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 4:Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933, 3. Aufl. 1992, S. 151-179.
1988
1989[Praambel]
1990
1991Das Deutsche Volk, einig in seinen Stammen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem außeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fordern, hat sich diese Verfassung gegeben.
1992
1993Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Reichs
1994
1995Erster Abschnitt:Reich und Lander
1996
1997Artikel 1
1998
1999Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2000
2001Artikel 2
2002
2003Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Lander. Andere Gebiete konnen durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevolkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
2004
2005Artikel 3
2006
2007Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.
2008
2009Artikel 4
2010
2011Die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
2012
2013Artikel 5
2014
2015Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegen- heiten durch die Organe der Lander auf Grund der Landerverfass- ungen ausgeubt.
2016
2017Artikel 6
2018
2019Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung uber:
2020
20211. die Beziehungen zum Ausland;
2022
20232. das Kolonialwesen;
2024
20253.die Staatsangehorigkeit, die Freizugigkeit, die Ein- und Auswan- derung und die Auslieferung;
2026
20274. die Wehrverfassung;
2028
20295. das Munzwesen
2030
20316. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizugigkeit des Warenverkehrs;
2032
20337.das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprech- wesens.
2034
2035Artikel 7
2036
2037Das Reich hat die Gesetzgebung uber:
2038
20391. das burgerliche Recht;
2040
20412. das Strafrecht;
2042
20433. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behorden;
2044
20454. das Paßwesen und die Fremdenpolizei
2046
20475. das Armenwesen und die Wandererfursorge
2048
20496. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
2050
20517. die Bevolkerungspolitik, die Mutterschafts-, Sauglings-, Kinder- und Jugendfursorge;
2052
20538. das Gesundheitswesen, das Veterinarwesen und den Schntz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schadlinge
2054
20559. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
2056
205710. die Einrichtung beruflicher Vertretungen fur das Reichsgebiet
2058
205911. die Fursorge fur die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
2060
206112. das Enteignungsrecht;
2062
206313. die Vergesellschaftung von Naturschatzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Guter fur die Gemein- wirtschaft
2064
206514. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Borsenwesen;
2066
206715. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenstanden des taglichen Bedarfs;
2068
206916. das Gewerbe und den Bergbau;
2070
207117. das Versicherungswesen;
2072
207318. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Kustenfischerei;
2074
207519.die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
2076
207720. das Theater- und Lichtspielwesen.
2078
2079Artikel 8
2080
2081Das Reich hat ferner die Gesetzgebung uber die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise fur seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Landern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfahigkeit der Lander Rucksicht zu nehmen.
2082
2083Artikel 9
2084
2085Soweit ein Bedurfnis fur den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung uber:
2086
20871. die Wohlfahrtspflege;
2088
20892. den Schutz der offentlichen Ordnung und Sicherheit.
2090
2091Artikel 10
2092
2093Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze aufstellen fur:
2094
20951. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2096
20972. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Buchereiwesens;
2098
20993. das Recht der Beamten aller offentlichen Korperschaften;
2100
21014. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstattenwesen, die Bindung des Grundhesitzes, das Wohn- ungswesen und die Bevolkerungsverteilung;
2102
21035. das Bestattungswesen.
2104
2105Artikel 11
2106
2107Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze uber die Zulassigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
2108
21091. Schadigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
2110
21112. Doppelbesteuerungen,
2112
21133. ubermaßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung offentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebuhren,
2114
21154. steuerliche Benachteiligungen eingefuhrter Waren gegenuber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Landern und Landesteilen oder
2116
21175. Ausfuhrpramien
2118
2119auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.
2120
2121Artikel 12
2122
2123Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen
2124
2125Gebrauch macht, behalten die Lander das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht fur die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.
2126
2127Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstande des Artikel 7 Ziffer 13 bezie
2128
2129hen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche beruhrt wird, ein Einspruchsrecht zu.
2130
2131Artikel 13
2132
2133Reichsrecht bricht Landrecht.
2134
2135Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darnber, ob eine landes
2136
2137rechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zustandige Reichs- oder Landeszentralbehorde nach naherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen 4.
2138
2139Artikel 14
2140
2141Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehorden ausgefuhrt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.
2142
2143Artikel 15
2144
2145Die Reichsregierung ubt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.
2146
2147Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehorden auszufuhren sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermachtigt, zur Uberwachung der Ausfuhrung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehorden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behorden Beauftragte zu entsenden.
2148
2149Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mangel, die bei der Ausfuhrung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist 5.
2150
2151Artikel 16
2152
2153Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Landern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehorige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies moglich ist und nicht Rucksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen 6.
2154
2155Artikel 17
2156
2157Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
2158
2159Die Grundsatze fur die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch fur die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhangig gemacht werden 7.
2160
2161Artikel 18
2162
2163Die Gliederung des Reichs in Lander soll unter moglichster Berucksichtigung des Willens der beteiligten Bevolkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Hochstleistung des Volkes dienen. Die Anderung des Gebiets von Landern und die Neubildung von Landern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsanderndes Reichsgesetz 8.
2164
2165Stimmen die unmittelbar beteiligten Lander zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.
2166
2167Ein einfaches Reichsgesetz genugt ferner, wenn eines der beteiligten Lander nicht zustimmt, die Gebietsanderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevolkerung gefordert wird und ein uberwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.
2168
2169Der Wille der Bevolkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.
2170
2171Zum Beschluß einer Gebietsanderung oder Neubildung sind drei Funftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen- mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preufischen Regierungsbezirkos, eines bayerischen Kreises oder in anderen Landern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevolkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzus- tellen. Wenn ein raumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevolkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklart werden.
2172
2173Nach Feststellung der Zustimmung der Bevolkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschluffassung vorzulegen.
2174
2175Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit uber die Ver- megensauseinandersetzung, so entscheidet hieruber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich.
2176
2177Artikel 19
2178
2179Uber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie uber Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Landern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof fur das ODeutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zustandig
2180
2181Der Reichsprasident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
2182
2183Zweiter Abschnitt:Der Reichstag
2184
2185Artikel 20
2186
2187Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes 11.
2188
2189Artikel 21
2190
2191Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Auftrage nicht gebunden.
2192
2193Artikel 22
2194
2195Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den uber zwanzig Jahre alten Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder offentllcher Ruhetag sem.
2196
2197Das Nahere bestimmt das Reichswahlgesetz 12,
2198
2199Artikel 23
2200
2201Der Reichstag wird auf vier Jahre gewahlt. Spatestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.
2202
2203Der Reichstag tritt zum ersten Male spatestens am dreifigsten Tage nach der Wahl zusammen.
2204
2205Artikel 24
2206
2207Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November amr Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Prasident des Reichstags muß ihn fruher berufen, wenn es der Reichsprasident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.
2208
2209Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
2210
2211Artikel 25
2212
2213Der Reichsprasident kann den Reichstag auflosen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß 1 3.
2214
2215Die Neuwahl findet spatestens am sechzigsten Tage nach der Auflosung statt.
2216
2217Artikel 26
2218
2219Der Reichstag wahlt seinen Prasidenten dessen Stellvertreter und seine Schriftfuhrer. Er gibt sich seine Geschaftsordnung ]4.
2220
2221Artikel 27
2222
2223Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden fuhren Prasident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschafte fort.
2224
2225Artikel 28
2226
2227Der Prasident ubt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebaude aus 15, Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfugt uber die Einnah
2228
2229men und Ausgaben des Hauses nach MaLgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschaften und Rechtss- treitigkeiten seiner Verwaltung.
2230
2231Artikel 29
2232
2233Der Reichstag verhandelt offentlich. Auf Antrag von funfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit ausges- chlossen werden.
2234
2235Artikel 30
2236
2237Wahrheitsgetreue Berichte uber die Verhandlungen in den offentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschusse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
2238
2239Artikel 31
2240
2241Bei dem Reichstag wird ein Wahlprufungsgericht gebildet. Es entscheidet auch uber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitglieds- chaft verloren hat.
2242
2243Das Wahlprufungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser fur die Wahlperiode wahlt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichsprasident auf Vorschlag des Prasidiums dieses Gerichts bestellt ․6.
2244
2245Das Wahlprufungsgericht erkennt auf Grund offentlicher mundlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.
2246
2247Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprufungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten gefuhrt, den der Reichsprasident ernennt. Im uhrigen wird das Verfahren von dem Wahlprufungsgerichte geregelt l 7.
2248
2249Artikel 32
2250
2251Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhaltnis vorschreibt. Fur die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschaftsordnung Ausnahmen zulassen.
2252
2253Die Beschluffahigkeit wird durch die Geschaftsordnung geregelt.
2254
2255Artikel 33
2256
2257Der Reichstag und seine Ausschusse konnen die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.
2258
2259Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschusse Zutritt. Die Lander sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmachtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.
2260
2261Auf ihr Verlangen mussen die Regierungsvertreter wahrend der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehort werden.
2262
2263Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
2264
2265Artikel 34
2266
2267Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Funftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschusse einzusetzen. Diese Ausschusse erheben in offentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller fur erforderlich erachten. Die Offent- lichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschaftsordnun8g regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder .
2268
2269Die Gerichte und Verwaltungsbehorden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschusse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behorden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
2270
2271Auf die Erhebungen der Ausschusse und der von ihnen ersuchten Behorden finden die Vorschriften der StrafprozeFordnung sinngemaße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberuhrt.
2272
2273Artikel 35
2274
2275Der Reichstag bestellt einen standigen Ausschuß fur auswartige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentrit
2276
2277te des neuen Reichstags tatig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht offentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit beschließt.
2278
2279Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenuber der Reichsregierung fur die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode [oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags] einen standigen Ausschuß 19.
2280
2281Diese Ausschusse haben die Rechte von Untersuchungsausschussen.
2282
2283Artikel 36
2284
2285Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausubung seines Berufs getanen Außerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
2286
2287Artikel 37
2288
2289Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, wahrend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausubung der Tat oder spatestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
2290
2291Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrankung der personlichen Freiheit erforderlich, die die Ausubung des Abgeordne- tenberufs beeintrachtigt.
2292
2293Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschrankung seiner personlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, fur die Dauer der Sitzungsperlode aufgehoben.
2294
2295Artikel 38
2296
2297Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, uber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausubung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie uber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstucken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben 20.
2298
2299Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Raumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Prasidenten vorgenommen werden.
2300
2301Artikel 39
2302
2303Beamte und Angehorige der Wehrmacht bedurfen zur Ausubung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.
2304
2305Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Korperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewahren 2 1.
2306
2307Artikel 40
2308
2309Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschadigung nach Mafgabe eines Reichsgesetzes 22.
2310
2311[Art.40a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten fur den Prasidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschusse auch fur die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.
2312
2313Das gleiche gilt fur den Prasidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschussen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tatig werden konnen.
2314
2315Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschusse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags
2316
2317Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.] 23
2318
2319Dritter Abschnitt:Der Reichsprasident und die Reichsregierung
2320
2321Artikel 41
2322
2323Der Reichsprasident wird vom ganzen deutschen Volke gewahlt 24,
2324
2325Wahlbar ist jeder Deutsche, der das funfunddreiLigste Lebenslahr vollendet hat. Das nahere bestimmt ein Reichsgesetz 25,
2326
2327Artikel 42
2328
2329Der Reichsprasident leistet bei der Ubernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:
2330
2331Ich schwore, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfnllen und Gerechtigkeit gegen jedermann uben werde.
2332
2333Die Beifugung einer religiosen Beteuerung ist zulassig.
2334
2335Artikel 43
2336
2337Das Amt des Reichsprasidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulasslg
2338
2339Vor Ablauf der Frist kann der Reichsprasident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweldrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichsprasident an der ferneren Ausubung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabsn- mmung gilt als neue Wahl und hat die Auflosung des Reichstags zur Folge.
2340
2341Der Relchsprasident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
2342
2343Artikel 44
2344
2345Der Reichsprasident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein
2346
2347Artikel 45
2348
2349Der Reichsprasident vertritt das Reich volkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bundnisse und andere Vertrage mit auswartigen Machten. Er beglaub gt und empfangt die Gesandten.
2350
2351Kriegserklarung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
2352
2353Bundnisse und Vertrage mit fremden Staaten, die sich auf Gegen- stande der Reichsgesetzgebung beziehen, bedurfen der Zustimmung des Reichstags.
2354
2355Artikel 46
2356
2357Der Reichsprasident ernennt und entlaft die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behorden ausiih n l cc n 2
2358
2359Artikel 47
2360
2361Der Reichsprasident hat den Oberbefehl uber die gesamte Wehrmacht des Reichs 2 8,
2362
2363Artikel 48
2364
2365Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfullt, kann der Reichsprasident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
2366
2367Der Reichsprasident kann wenn im Deutschen Reiche die offentliche Sicherheit und Ordnung erhebiich gestort oder gefahrdet wird, die zur Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit und Ordnung notigen Mahnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorubergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen
2368
2369Von allen gemaß Abs. 1 oder Abs.2 dieses Artikels getroffenen MaHnahmen hat der Reichsprasident unverzuglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen 2,
2370
2371Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung fur ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichsprasidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
2372
2373Das Nahere bestimmt ein Reichsgesetz 30.
2374
2375Artikel 49
2376
2377Der Reichsprasident ubt fur das Reich das Beguadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedurfen eines Reichsgesetzes 31,
2378
2379Artikel 5O
2380
2381Alle Anordnungen und Verfugungen des Reichsprasidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedurfen zu ihrer Gultigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zustandigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung ubernommen.
2382
2383Artikel 51
2384
2385Der Reichsprasident wird im Falle seiner Verhinderung zunachst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung vor- aussichtlich langere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsge- setz zu regeln.
2386
2387Das gleiche gilt fur den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Prasidentschaft bis zur Durchfuhrung der neuen Wahl 32, 33,
2388
2389Artikel 52
2390
2391Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern 34.
2392
2393Artikel 53
2394
2395Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichsprasidenten ernannt und entlassen.
2396
2397Artikel 54
2398
2399Der Reichskanzler und die Reichsminister bedurfen zu ihrer Amtsfuhrung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurucktreten5, wenn ihm der Reichstag durch ausdrucklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht 3.
2400
2401Artikel 55
2402
2403Der Reichskanzler fuhrt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschafte nach einer Geschaftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichsprasidenten genehmigt wird 36.
2404
2405Artikel 56
2406
2407Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tragt dafur gegenuber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschaftszweig selbstandig und unter eigener Verantwortung gegenuber dem Reichstag.
2408
2409Artikel 57
2410
2411Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwurfe, ferner Angelegenheiten, fur welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten uber Fragen, die den Geschaftsbereich mehrerer Reichsminister beruhren, zur Beratung und Beschluf fassung zu unterbreiten.
2412
2413Artikel 58
2414
2415Die Reichsregierung faft ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit37. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2416
2417Artikel 59
2418
2419Der Reichstag ist berechtigt, den Reichsprasidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der fur Verfassungsanderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nahere regelt das Reichsgesetz uber den Staatsgerichtshof 35.
2420
2421Vierter Abschnitt:Der Reichsrat
2422
2423Artikel 60
2424
2425Zur Vertretung der deutschen Lander bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
2426
2427Artikel 61
2428
2429Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den großeren Landern entfallt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Uberschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet 39. Kein Land darf durch mehr als zwei Funftel aller Stimmen vertreten sein
2430
2431Deutschosterreich erhalt nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevolkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschosterreichs beratende Stimme 40.
2432
2433Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszahlung neu festgesetzt4'.
2434
2435Artikel 62
2436
2437In den Ausschussen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, fuhrt kein Land mehr als eine Stimme.
2438
2439Artikel 63
2440
2441Die Lander werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Halfte der preuRischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preuFischen Provinzialver- waltungen bestellt 42.
2442
2443Die Lander sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen fuhren.
2444
2445Artikel 64
2446
2447Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
2448
2449Artikel 65
2450
2451Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschussen fuhrt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschusse teilzunehmen. Sie mussen wahrend der Beratung auf Verlangen jederzeit gehort werden.
2452
2453Artikel 66
2454
2455Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Antrage zu stellen.
2456
2457Der Reichsrat regelt seinen Geschaftsgang durch eine Gesch- aftsordnung43.
2458
2459Die Vollsitzungen des Reichsrats sind offentlich. Nach Mafgabe der Geschaftsordnung kann die Offentlichkeit fur einzelne Beratungs- gegenstande ausgeschlossen werden.
2460
2461Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
2462
2463Artikel 67
2464
2465Der Reichsrat ist von den Reichsministerien uber die Fuhrung der Reichsgeschafte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen uber wichtige Gegenstande sollen von den Reichsministerien die zustandigen Ausschusse des Reichsrats zugezogen werden.
2466
2467Funfter Abschnitt:Die Reichsgesetzgebung
2468
2469Artikel 68
2470
2471Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
2472
2473Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
2474
2475Artikel 69
2476
2477Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Ubereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen
2478
2479Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Relchstag emzubrmgen.
2480
2481Artikel 70
2482
2483Der Reichsprasident hat die verfassungsmagig zustande geko- mmenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkunden
2484
2485Artikel 71
2486
2487Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
2488
2489Artikel 72
2490
2491Die Verkundung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat fur dringlich erklaren, kann der Reichsprasident ungeachtet dieses Verlangens verkunden.
2492
2493Artikel 73
2494
2495Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkundung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichsprasident binnen eines Monats es bestimmt.
2496
2497Ein Gesetz, dessen Verkundung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
2498
2499Ein Volksentscheid ist ferner herbeizufuhren, v enn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverandert angenommen worden ist 45.
2500
2501Uber den Haushaltsplan, uber Abgabengesetze und Besoldung- sordnungen kann nur der Reichsprasident einen Volksentscheid veranlassen.
2502
2503Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz
2504
2505Artikel 74
2506
2507Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.
2508
2509Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der SchluLabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spatestens binnen zwei weiteren Wochen mit Grunden versehen werden.
2510
2511Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschluffassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Ubereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichsprasident binnen drei Monaten uber den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Prasident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit enSgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Prasident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkunden oder einen Volksentscheid anzuordnen.
2512
2513Artikel 75
2514
2515Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
2516
2517Artikel 76
2518
2519Die Verfassung kann im Wege der Geserzgebung geandert werden. Jedoch kommen Beschlusse des Reichstags auf Abanderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlusse des Reichsrats auf Abanderung der Verfassung bedurfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsanderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
2520
2521Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsanderung beschlossen, so darf der Reichsprasident dieses Gesetz nicht verkunden wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.
2522
2523Artikel 77
2524
2525Die zur Ausfuhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaft, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die
2526
2527Reichsregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausfuhrung der Reichsgesetze den Landesbehorden zusteht.
2528
25293echster Abschnitt:Die Reichsv erwaltung
2530
2531Artikel 78
2532
2533Die Pflege der Beziehungen zu den auswartigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs.
2534
2535In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, konnen die Lander mit auswartigen Staaten Vertrage schließen; die Vertrage bedurfen der Zustimmung des Reichs.
2536
2537Vereinbarungen mit fremden Staaten uber Veranderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveranderungen durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.
2538
2539Um die Vertretung der Interessen zu gewahrleisten, die sich fur einzelne Lander aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswartigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Landern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
2540
2541Artikel 79
2542
2543Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkos wird unter Berucksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt47.
2544
2545Artikel 80
2546
2547Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
2548
2549Artikel 81
2550
2551Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
2552
2553Artikel 82
2554
2555Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
2556
2557Die Zollgrenze fallt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehorigen Inseln die Zollgrenze. Fur den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewassern konnen Abweichungen bestimmt werden.
2558
2559Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
2560
2561Aus dem Zollgebiete konnen nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Fur Freihafen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsanderndes Gesetz aufgehoben werden.
2562
2563Zollausschlusse konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
2564
2565Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, durfen uber die Grenze der Lander und Gemeinden ein-, aus- oder durchgefuhrt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulassig.
2566
2567Artikel 83
2568
2569Die Zolle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehorden verwaltet 48.
2570
2571Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehorden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Landern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermoglichen.
2572
2573Artikel 84
2574
2575Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften uber:
2576
25771. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Lander, soweit es die einheitliche und gleichmagige Durchfuhrung der Reichsabgaben0 gesetze erfordert;
2578
25792. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausfuhrung der Reichsabgabengesetze betrauten Behorden;
2580
25813. die Abrechnung mit den Landern;
2582
25834. die Vergutung der Verwaltungskosten bei Ausfuhrung der Reichsabgabenge-setze.
2584
2585Artikel 85
2586
2587Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mussen fur jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden 49.
2588
2589Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungslahres durch ein Gesetz festgestellt.
2590
2591Die Ausgaben werden in der Regel fur ein Jahr bewilligt, sie konnen in besonderen Fallen auch fur eine langere Dauer bewilligt werden. Im uhrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulassig, die uber das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen.
2592
2593Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhohen oder neu einsetzen.
2594
2595Die Zustimmung des Reichsrats kann gemaß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.
2596
2597Artikel 86
2598
2599über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprufung wird durch Reichsgesetz geregelt so.
2600
2601Artikel 87
2602
2603Im Wege des Kredits durfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur fur Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Ubernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen 51,
2604
2605Artikel 88
2606
2607Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs s 2,
2608
2609Die Postwertzeichen sind fur das ganze Reich einheitlich.
2610
2611[Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen welche Grundsatze und Gebuhren fur die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister ubereragen.
2612
2613Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat 53.]
2614
2615Vertrage uber den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.
2616
2617Artikel 89
2618
2619Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu ubernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten 54.
2620
2621Die Rechte der Lander, Privateisenbahnen zu erwerben sind auf Verlangen dem Reiche zu ubertragen. '
2622
2623Artikel 90
2624
2625Mit dem Ubergang der Eisenbahnen ubernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Uber den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
2626
2627Artikel 91
2628
2629Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zustandigen Reichsminister ubertragen 5 s
2630
2631Artikel 92
2632
2633Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbstandiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrucklage anzusammeln hat. Die Hohe der Tilgung und der Rucklage sowie die Verwendungszwecke der Rucklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln 56,
2634
2635Artikel 93
2636
2637Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung fur die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beirate 57,
2638
2639Artikel 94
2640
2641Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung ubernommen, so konnen innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Beruhrt der Bau neuer oder die Veranderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschaftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehorden anzuhoren.
2642
2643Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung ubernommen hat, kann es fur den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Lander, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, fur eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausfuhrung uberlassen, notigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
2644
2645Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
2646
2647Artikel 95
2648
2649Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich 58.
2650
2651Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsatzen anzulegen und auszurusten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Guterverkehr sind in Ubereinstimmung mit dem Bedurfnis zu bedienen und auszugestalten.
2652
2653Bei der Beuufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmaLige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.
2654
2655Artikel 96
2656
2657Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwekke der Landesverteidigung Folge zu leisten.
2658
2659Artikel 97
2660
2661Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen 59.
2662
2663Nach der Ubernahme konnen dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.
2664
2665Bei der Verwaltung, dem Aushau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedurfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Landern zu wahren. Auch ist auf deren Forderung Rucksicht zu nehmen.
2666
2667Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht fur die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und E'senbahnen.
2668
2669Mit dem Ubergange der Wasserstraßen erhalt das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.
2670
2671Die Aufgaben der Strombauverbande in bezug auf den Aushau naturlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu ubernehmen.
2672
2673Artikel 98
2674
2675Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach naherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beirate gebildet 60.
2676
2677Artikel 99
2678
2679Auf naturlichen Wasserstraßen durfen Abgaben nur fur solche Werke Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie durfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht ubersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten fur Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Forderung anderer Zwecke bestimmt sind, durfen nur zu einem verhaltnismaLigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbetrage fur die aufgewandten Mittel.
2680
2681Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die fur kunstliche Wasserstraßen sowie fur Anstalten an solchen und in Hafen erhoben werden.
2682
2683Im Bereiche der Binnenschiffahrt konnen fur die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.
2684
2685Diese Bestimmungen gelten auch fur die Floßerei auf schiffharen Wasserstraßen.
2686
2687Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder hohere Abgaben zu legen a]s auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.
2688
2689Zur Beschaffung von Mitteln fur die Unterhaltung und den Aushau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beitragen heranziehen.
2690
2691Artikel 100
2692
2693Zur Deckung der Kosten fur Unterhaltung und Bau von Binnenschifffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Lander beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage tragt.
2694
2695Artikel 101
2696
2697Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe' Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen. Nach der Ubernahme konnen Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden 61,
2698
2699Siebenter Abschnitt:Die Rechtspflege
2700
2701Artikel 102
2702
2703Die Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen.
2704
2705Artikel 103
2706
2707Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Lander ausgeubt.
2708
2709Artikel 104
2710
2711Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie konnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Grunden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
2712
2713Die vorlaufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht beruhrt.
2714
2715Bei einer Veranderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, vertugen.
2716
2717Auf Handelsrichter, Schoffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
2718
2719Artikel 105
2720
2721Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen uber Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht beruhrt 62. Die militarischen Ehrengerichte sind aufgehoben.
2722
2723Artikel 106
2724
2725Die Militargerichtsharkeit ist aufzuheben, außer fur Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nahere regelt ein Reichsgesetz 63,
2726
2727Artikel 107
2728
2729Im Reiche und in den Landern mussen nach MaFgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfugungen der Verwaltungsbehorden bestehen 64,
2730
2731Artikel 108
2732
2733Nach Mafgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich errichtet 65,
2734
2735Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
2736
2737Erster Abschnitt:Die Einzelperson
2738
2739Artikel 109
2740
2741Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
2742
2743Manner und Frauen haben grundsatzlich dieselben staatsburgerlichen Rechte und Pflichten.
2744
2745(\ffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und durfen mcht mehr verliehen werden 66.
2746
2747Titel durfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
2748
2749Orden und Ehrenzeichen durfen vom Staat nicht erliehen werden.
2750
2751Kein Deutscher darf von einer auslandischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
2752
2753Artikel 110
2754
2755Die Staatsangehorigkeit im Reiche und in den Landern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehorige eines Landes ist zugleich Reichsangehoriger.
2756
2757Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehorigen des Landes selbst 67,
2758
2759Artikel 111
2760
2761Alle Deutschen genießen Freizugigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen Grundstucke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschrankungen bedurfen eines Reichsgesetzes 68,
2762
2763Artikel 112
2764
2765Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Landern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschrankt werden 69,
2766
2767Dem Ausland gegenuber haben alle Reichsangehorigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
2768
2769Kein Deutscher darf einer auslandischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung uberhefert werden.
2770
2771Artikel 113
2772
2773Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs durfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstumlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeintrachtigt werden 70.
2774
2775Artikel 114
2776
2777Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeintrachtigung oder Entziehung der personlichen Freiheit durch die offentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulassig.
2778
2779Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spatestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behorde und aus welchen Grunden die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzuglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
2780
2781Artikel 115
2782
2783Die Wohnung jedes Deutschen ist fur ihn eine Freistatte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulassig
2784
2785Artikel 116
2786
2787Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafharkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
2788
2789Artikel 117
2790
2791Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgehelmms sind unverletzlich. Ausnahmen konnen nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
2792
2793Artikel 118
2794
2795Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu außern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhaltms hmdern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
2796
2797Eine Zensur findet nicht statt, doch konnen fur Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekampfung der Schundund Schmutzliteratur sowie zum Schntze der Jugend bei offentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulassig 71,
2798
2799Zweiter Abschnitt:Das Gemeinschaftsleben
2800
2801Artikel 119
2802
2803Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sle beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
2804
2805Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Forderung der Famihe st Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausleichende Fursorge.
2806
2807Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fursorge des Staats.
2808
2809Artikel 120
2810
2811Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seolischen und gesellschaftiichen Tuchtigkeit ist oberste Pflicht und naturliches Recht der Eltern, uber deren Betatigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
2812
2813Artikel 121
2814
2815Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fur ihre leibliche, seolische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
2816
2817Artikel 122
2818
2819Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder korperliche Verwahrlosung zu schutzen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
2820
2821Fursorgemaßregeln im Wege des Zwanges konnen nur auf Grund des Gesetzes angeorduot werden 72,
2822
2823Artikel 123
2824
2825Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln 73.
2826
2827Versammlungen unter freiem Himmel konnen durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr fur die offentliche Sicherheit verboten werden.
2828
2829Artikel 124
2830
2831Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch VorbeugungsmaBregeln beschrankt werden. Fur religiose Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
2832
2833Der Erwerb der Rechtsfahigkeit steht jedem Verein gemaß den Vorschriften des burgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiosen Zweck verfolgt 74.
2834
2835Artikel 125
2836
2837Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewahrleistet. Das Nahere bestimmen die Wahlgesetze 75.
2838
2839Artikel 126
2840
2841Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustandige Behorde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gememsam ausgeubt werden.
2842
2843Artikel 127
2844
2845Gemeinden und Gemeindeverbande haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
2846
2847Artikel 128
2848
2849Alle Staatsburger ohne Unterschied sind nach Mafgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befahigung und ihren Leistungen zu den offentlichen Amtern zuzulassen.
2850
2851Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
2852
2853Die Grundlagen des Beamtenverhaltnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln
2854
2855Artikel 129
2856
2857Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Fut die vermogensrechtlichen Anspruche der Beamten steht der Rechtsweg offen
2858
2859Die Beamten konnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorlaufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgultig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
2860
2861Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Moglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eroffnet sein. In die Nachweise uber die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungunstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich uber sie zu außern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewahren.
2862
2863Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs fur die vermogensrechtlichen Anspruche werden besonders auch den Berufssoldaten gewahrleistet. Im ubrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt 8.
2864
2865Artikel 130
2866
2867Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
2868
2869Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewahrleistet.
2870
2871Die Beamten erhalten nach naherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen 79.
2872
2873Artikel 131
2874
2875Verletzt ein Beamter in Ausubung der ihm anvertrauten offentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenuber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsatzlich den Staat oder die Korperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Ruckgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
2876
2877Die nahere Regelung liegt der zustandigen Gesetzgebung ob 80.
2878
2879Artikel 132
2880
2881Jeder Deutsche hat nach Mafgabe der Gesetze die Pflicht zur Ubernahme ehrenamtlicher Tatigkeiten.
2882
2883Artikel 133
2884
2885Alle Staatsburger sind verpflichtet, nach Mafgabe der Gesetze personliche Dienste fur den Staat und die Gemeinde zu leisten.
2886
2887Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes 81. Dieses bestimmt auch, wieweit fur Angehorige der Wehrmacht zur Erfnllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschranken sind.
2888
2889Artikel 134
2890
2891Alle Staatsburger ohne Unterschied tragen im Verhaltnis ihrer Mittel zu allen offentlichen Lasten nach Mafgabe der Gesetze bei.
2892
2893Dritter Abschnitt:Religion und Religionsgesellschaften.
2894
2895Artikel 135
2896
2897Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Die ungestorte Religionsubung wird durch die Verfassung gewahrleistet und steht unter staatlichem Schntz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberuhrt 82,
2898
2899Artikel 136
2900
2901Die burgerlichen und staatsburgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausubung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschrankt.
2902
2903Der Genuß burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu offentlichen Amtern sind unabhangig von dem religiosen Bekenntnis.
2904
2905Niemand ist verpflichtet, seine religiose Uberzeugung zu offenbaren. Die Behorden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehorigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhangen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
2906
2907Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiosen Ubungen oder zur Benutzung einer religiosen Eidesform gezwungen werden.
2908
2909Artikel 137
2910
2911Es besteht keine Staatskirche.
2912
2913Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewahrleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschrankungen.
2914
2915Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Amter ohne Mitwirkung des Staates oder der burgerlichen Gemeinde.
2916
2917Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes.
2918
2919Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewahren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige offentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine offentlich-rechtliche Korperschaft 53.
2920
2921Die Religionsgesellschaften, welche Korperschaften des offentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der burgerlichen Steuerlisten nach Mafgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
2922
2923Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschanung zur Aufgabe machen.
2924
2925Soweit die Durchfuhrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
2926
2927Artikel 138
2928
2929Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost. Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf.
2930
2931Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiosen Vereine an ihren fur Kultus-, Unterrichts- und Wohltatigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermogen werden gevv-ahrleistet.
2932
2933Artikel 139
2934
2935Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschutzt.
2936
2937Artikel 140
2938
2939Den Angehorigen der Wehrmacht ist die notige freie Zeit zur Erfullung ihrer religiosen Pflichten zu gewahren.
2940
2941Artikel 141
2942
2943Soweit das Bedurfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhausern, Strafanstalten oder sonstigen offentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religioser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
2944
2945Vierter Abschrlitt:Bildung und Schule.
2946
2947Artikel 142
2948
2949Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewahrt ihnen Schntz und nimmt an ihrer Pflege teil.
2950
2951Artikel 143
2952
2953Fur die Bildung der Jugend ist durch offentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Lander und Gemeinden zusammen.
2954
2955Die Lehrerbildung ist nach den Grundsatzen, die fur die hohere Bildung allgemein gelten, fur das Reich einheitlich zu regeln 84.
2956
2957Die Lehrer an offentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
2958
2959Artikel 144
2960
2961Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tatige, fachmannisch vorgebildete Beamte ausgeubt.
2962
2963Artikel 145
2964
2965Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfullung dient grundsatzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
2966
2967Artikel 146
2968
2969Das offentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer fur alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und hohere Schulwesen auf85. Fur diesen Aufhau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, fur die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern mafgebend.
2970
2971Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeintrachtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist moglichst zu berucksichtigen. Das Nahere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsatzen eines Re chsgesetzes
2972
2973Fur den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und hoheren Schulen sind durch Reich, Lander und Gemeinden offentliche Mittel bereitzustellen, insbeson
2974
2975dere Erziehungsbeihilfen fur die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und hoheren Schulen fur geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.
2976
2977Artikel 147
2978
2979Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 87.
2980
2981Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn fur eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berucksichtigen ist, eine offentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt.
2982
2983Private Vorschulen sind aufzuheben 88.
2984
2985Fur private Schulen, die nicht als Ersatz fur offentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.
2986
2987Artikel 148
2988
2989In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsburgerliche Gesinnung, persouliche und berufliche Tuchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Volkerversohnung zu erstreben.
2990
2991Beim Unterricht in offentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
2992
2993Staatsburgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfacher der Schulen. Jeder Schuler erhalt bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
2994
2995Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Landern und Gemeinden gefordert werden.
2996
2997Artikel 149
2998
2999Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
3000
3001Die Erteilung religiosen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklarung der Lehrer, die Teilnahme an religiosen Unterrichtsfachern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklarung desienigen uberlassen, der uber die religiose Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
3002
3003Die theologischen Fakultaten an den Hochschulen bleiben erhalten.
3004
3005Artikel 150
3006
3007Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
3008
3009Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhuten.
3010
3011Funfter Abschnitt:Das Wirtschaftsleben
3012
3013Artikel 151
3014
3015Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsatzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewahrleistung eines menschenwurdigen Daseins fur alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu cich rn
3016
3017Gesetzlicher Zwang ist nur zulassig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst uberragender Forderungen des Gemeinwohls
3018
3019Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Mafgabe der Reichsgesetze gewahrleistet 89
3020
3021Artikel 152
3022
3023Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Mafgabe der Gesetze.
3024
3025Wucher ist verboten. Rechtsgeschafte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
3026
3027Artikel 153
3028
3029Das Eigentum wird von der Verfassung gewahrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
3030
3031Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschadigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Hohe der Entschadigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenuber Landern, Gemeinden und gemeinnutzigen Verbanden kann nur gegen Entschadigung erfolgen 90.
3032
3033Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein fur das Gemeine Beste.
3034
3035Artikel 154
3036
3037Das Erbrecht wird nach Mafgabe des burgerlichen Rechtes gewahrleistet.
3038
3039Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen 91.
3040
3041Artikel 155
3042
3043Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise uberwacht, die Mißbrauch verhutet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedurfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstatte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstattenrecht besonders zu berucksichtigen 92.
3044
3045Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedurfnisses, zur Forderung der Sledlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft notig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulosen 93.
3046
3047Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundhesitzers gegenuber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstuck entsteht, ist fur die Gesamtheit nutzbar zu machen 94.
3048
3049Alle Bodenschatze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkrafte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu uberfuhren 95.
3050
3051Artikel 156
3052
3053Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschadigung, in sinngemaßer Anwendung der fur Enteignung geltenden Bestimm- ungen, fur die vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum uberfuhren Es kann sich selbst, die Lander oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbande beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.
3054
3055Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedurfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unter- nehmungen und Verbande auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Ver- waltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Ver- wendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtsch- aftsguter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsatzen zu regeln 97.
3056
3057Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinig- ungen sind auf ihr Verlangen unter Berucksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
3058
3059Artikel 157
3060
3061Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
3062
3063Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht gs.
3064
3065Artikel 158
3066
3067Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Kunstler genießt den Schutz und die Fursorge des Reichs 99.
3068
3069Den Schopfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen loo.
3070
3071Artikel 159
3072
3073Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Forderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen ist fur jedermann und fur alle Berufe gewahrleistet. Alle Abreden und MaBnahmen, welche diese Freiheit einzuschranken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.
3074
3075Artikel 160
3076
3077Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhaltnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsburgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschadigt wird, zur Ausubung ihm ubertragener offentlicher Ehrenamter notige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergutung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
3078
3079Artikel 161
3080
3081Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfahigkeit, zum Schntz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwache und Wechselfallen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter mafgebender Mitwirkung der Versicherten lo1
3082
3083Artikel 162
3084
3085Das Reich tritt fur eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhaltnisse der Arbeiter ein, die fur die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
3086
3087Artikel 163
3088
3089Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner personlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und korperlichen Krafte so zu betatigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
3090
3091Jedem Deutschen soll die Moglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird fur seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nahere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt l 2,
3092
3093Artikel 164
3094
3095Der selbstandige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fordern und gegen Uberlastung und Aufsaugung zu schntzen.
3096
3097Artikel 165
3098
3099Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichLerechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Krafte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt 103,
3100
3101Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterraten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterraten und in einem Relchsarbeiterrat 104,
3102
3103Die Bezirksarbeiterrate und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfnll- ung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausfuhrung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirks- wirtschaftsraten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsrate und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind 105,
3104
3105Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwurfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Stand punkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen 106,
3106
3107Den Arbeiter- und Wirtschaftsraten konnen auf den ihnen uberwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse ubertragen werden.
3108
3109AufLau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsrate sowie ihr Verhaltnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskorpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.
3110
3111t bergangs- und Schlußbestimmungen
3112
3113Artikel 166
3114
3115Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle fur die Bildung des Wahlprufungsgerichts das Reichsgericht 107.
3116
3117Artikel 167
3118
3119Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkundung der Reichsverfassung in Kraft.
3120
3121[In der preufischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behorden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder ubernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 daruber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
3122
3123Wird die Frage belaht, so ist das Land unverzuglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
3124
31251.Es ist eine Landesversammlung zu wahlen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungser- gebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung uber die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichsprasident erlaHt die Wahlordnung nach den Grundsatzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
3126
31272.Der Reichsprasident bestimmt im Benehmen mit der ober- schlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3128
31293. Die oberschlesische Staatsangehorigkeit erwerben:
3130
3131a)die volljahrigen Reichsangehorigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder standigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage
3132
3133b)sonstige volljahrige preuFische Staatsangehorige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Lande- sregierung erklaren, daß sie die oberschlesische Staatsang- ehorigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklarung;
3134
3135c)alle Reichsangehorigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschliehung der Staatsangehorigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen lOS, 109.
3136
3137Artikel 168
3138
3139Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber hochstens auf die Dauer eines Jahresll, konnen die samtlichen preuFischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden ll
3140
3141Artikel 169
3142
3143Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.
3144
3145Fur eine angemessene Ubergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zolle und Verbrauchssteuern den Landern auf ihren Wunsch belassen werden ll2,
3146
3147Artikel 170
3148
3149Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Wurttembergs gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber ll3,
3150
3151Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der Ubernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
3152
3153Bis zur t bernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Wurttembergs in Kraft l14, Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.
3154
3155Artikel 171
3156
3157Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber.
3158
3159Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der t bernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof 115.
3160
3161Artikel 172
3162
3163Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes uber den Staatsgerichtshof ubt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wahlt. Sein Verfahren regelt er selbst l16,
3164
3165Artikel 173
3166
3167Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemaß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen l17,
3168
3169Artikel 174
3170
3171Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs.2 vorgesehenen Reichs- gesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berucksichtigen ll8.
3172
3173Artikel 175
3174
3175Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die fur Verdienste in den Kriegsjahren 1914 1919 verliehen werden sollen 119.
3176
3177Artikel 176
3178
3179Alle offentlichen Beamten und Angehorigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nahere wird durch Verordnung des Reichsprasidenten bestimmt 120,
3180
3181Artikel 177
3182
3183Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiosen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schworende unter Weglassung der religiosen Eidesform erklart:“ich schwore”. Im ubrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberuhrt.
3184
3185Artikel 178
3186
3187Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871121 und das Gesetz uber die vorlaufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 122 sind aufgehoben.
3188
3189Die ubrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht beruhrt. [Mit Rucksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevolkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden l23.
3190
3191Anordnungen der Behorden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgultiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gultigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.
3192
3193Artikel 179
3194
3195Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten der auf Grund dieser Verfassung gewahlte Reichsprasident.
3196
3197Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung uber; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach MaLgabe dieser Verfassung.
3198
3199Artikel 180
3200
3201Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag124. [Bis zum Amtsantritt des ersten Reichsprasidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten gefuhrt 125.
3202
3203Artikel 181
3204
3205Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkundung in Kraft.
3206
3207Schwarzburg, den 11. August 1919
3208
3209Der Reichsprasident:Ebert.
3210
3211Das Reichsministerium:Bauer, Erzherger, Hermann Muller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.
3212==[[바이마르 헌법/제2편 독일인민의 기본권과 기본의무|제2편 독일인민의 기본권과 기본의무]]==
3213
3214[[바이마르 헌법/제2편 독일인민의 기본권과 기본의무]] 참조
3215​
3216===제1절 개 인===
3217
3218===제2절 공동생활===
3219
3220===제3절 종교 및 종교단체===
3221
3222===제4절 교양 및 학교===
3223
3224===제5절 경제생활===
3225
3226==경제규정 및 부칙==
3227
3228​
3229
3230제166조【제국법원의 속행】
3231
3232제국행정법원의 설치에 이르기까지는 선거심사법원의 구성에 관하여 제국법원으로써 대신한다.
3233
3234​
3235
3236제167조【州영역의 변경, 신州의 설립규정의 발효기】
3237
3238제18조 제3항 내지 제6항의 규정은 헌법공포시로부터 2년후에 그 효력을 발생한다.
3239
3240​
3241
3242제168조【프로이센의 전투표】
3243
3244제63조에 정한 州법률의 공포에 이르기까지 제국참의원에 있어서의 프로이센의 모든 투표권은 정부구성원에 의하여 행사될 수 있다. 단 1년을 넘지 못한다.
3245
3246​
3247
3248제169조【관세 및 소비세의 시행기일】
3249
3250①제83조 제1항의 규정의 시행기일은 제국정부가 정한다.
3251
3252②상당한 경과시기의 동안 관세 및 소비세의 징수 및 관리는 각 州의 희망에 의하여 각 州에 맡길 수 있다.
3253
3254​
3255
3256제170조【바이에른 및 뷔르템베르크의 우편 및 전신행정】
3257
3258①바이에른 및 뷔르템베르크의 우편 및 전신행정은 1921년 4월 1일까지 제국에 이관하여야 한다.
3259
3260②1920년 10월 1일까지 인도의 조건에 대하여 협상이 부조할 때에는 국사법원이 판결한다.
3261
3262③인도에 이르기까지는 바이에른 및 뷔르템베르크의 종래의 권리와 의무는 그 효력을 계속한다. 단 인접외국과의 우편 및 전신의 교통은 제국만이 정한다.
3263
3264​
3265
3266제171조【州유철도, 수로, 선로표지】
3267
3268①州유철도, 수로 및 선로표지는 1921년 4월 1일까지 제국에 옮겨야 한다.
3269
3270②1920년 10월 1일까지 인도의 조건에 대하여 타협이 이루어지지 못하면 국사법원이 판결한다.
3271
3272​
3273
3274제172조【평의회의 속행】
3275
3276국사재판소에 관한 제국법률의 발효시까지는 그 권한은 7인으로 구성된 평의회가 행한다. 7인중 4인은 제국의회에서 3인으로 제국법원에서 각각 그 의원 또는 소속 중에서 선거한다. 평의회에 있어서의 소송절차는 평의회 스스로 정한다.
3277
3278​
3279
3280제173조【기부의무의 효력】
3281
3282제138조에 의한 제국법률의 공포에 이르기까지는 법률 조약 또는 기타의 특별한 법률원인에 기한 종교단체에 대한 각 州의 종전의 기부의무는 역시 그 효력을 계속한다.
3283
3284​
3285
3286제174조【현행법령의 효력】
3287
3288제146조 제2항에 의한 제국법률공포에 이르기까지는 현존한 법률상태를 계속한다. 이 법률은 종교에 의하여 나누어지지 아니한 학교의 법률상 존립하는 지역에 대하여 특히 고려하여야 한다.
3289
3290​
3291
3292제175조【영전에 관한 규정의 적용제외】
3293
3294제109조의 규정은 1914년 내지 1919년의 전역에 있어서의 전공에 대하여 부여한 훈장 및 영예기장에 적용하지 아니한다.
3295
3296​
3297
3298제176조【선서】
3299
3300모든 관리, 군인은 이 헌법에 대하여 선서하여야 한다. 상세한 내용은 대통령의 명령에 의하여 정한다.
3301
3302​
3303
3304제177조【선서방식】
3305
3306현행법률에 있어서 선서에 종교상의 선서의 방식을 사용할 것을 규정한 경우에 있어서는 선서자는 종교상의 방식을 사용하지 아니하고 「나는 선서한다」고 선언함에 의하여 유효하게 할 수 있다. 기타에 있어서는 법률에 규정한 선서의 내용은 그 효력을 방해하지 아니한다.
3307
3308​
3309
3310​
3311
3312​제178조【폐지법률】
3313
3314​
3315
3316​①1871년 4월 16일의 독일제국헌법 및 1919년 2월 10일의 가(假)정부에 관한 법률은 폐지한다.
3317
3318②기타의 제국법률 및 명령은 이 헌법에 저촉하는 것을 제외하고 유효로 한다. 1919년 6월 28일 베르사이유에서 조인한 강화조약의 규정은 헌법에 의하여 그 효력이 방해되지 아니한다.
3319
3320③종래의 법률에 기하여 적법으로 발한 관청의 명령은 다른 명령 또는 법률에 의하여 폐지되기까지는 그 효력을 가진다.
3321
3322​
3323
3324​
3325
3326제179조【신헌법규정의 대치】
3327
3328​
3329
3330①법률 또는 명령에 정한 규정 또는 기관으로서 이 헌법에 의하여 폐지된 것은 이 헌법에 정한 이에 해당한 규정 및 기관이 이에 대치되다. 특히 국민회의에 대하여서는 제국의회 연방위원회에 대하여서는 제국참의원 가정부에 관한 법률에 의하여 선거된 대통령에 대하여서는 이 헌법에 의하여 선거된 대통령이 이에 대치된다.
3331
3332②종래의 규정에 의하여 연방위원회에 속하였던 명령공포권은 제국정부에 속한다. 제국정부는 명령의 공포시에 헌법의 조항에 따라 참의원의 동의를 얻어야 한다.
3333
3334​
3335
3336제180조【의회와 대통령의 직무】
3337
3338연 1회 제국의회의 성립에 이르기까지는 국민회의로써 제국의회에 대신하는 것으로 한다. 초대 제국대통령의 취임에 이르기까지는 그 직무는 임시제국권력에 관한 법률에 의하여 선출된 제국대통령이 행한다.
3339
3340​
3341
3342제181조【신헌법의 결정과 시행기일】
3343
3344독일국민은 그 국민회의를 통하여 이 헌법을 결의하고 통과시켰다. 이 헌법은 공포한 날부터 시행한다.
3345
3346
3347
33481919년 8월 11일 슈바르츠부르크에서
3349
3350​==[[바이마르 헌법/원문|원문]]==
3351[[바이마르 헌법/원문]] 참조
3352​