바이마르 헌법/원문 (비교)

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4==바이마르 헌법/원문==
5Die Verfassung des Deutschen Reiches
6
7(“Weimarer Reichsverfassung”)
8
911. August 1919
10
11(Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383)
12
13
14
15Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung und befindet sich im unkorrigierten Entwurfsstadium.
16
17Eine ausfuhrliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen und Kennzeichnungen spaterer Erganzung findet sich bei Huber, Ernst Rudolf:Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 4:Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933, 3. Aufl. 1992, S. 151-179.
18
19[Praambel]
20
21Das Deutsche Volk, einig in seinen Stammen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem außeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fordern, hat sich diese Verfassung gegeben.
22
23Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Reichs
24
25Erster Abschnitt:Reich und Lander
26
27Artikel 1
28
29Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
30
31Artikel 2
32
33Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Lander. Andere Gebiete konnen durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevolkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
34
35Artikel 3
36
37Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.
38
39Artikel 4
40
41Die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
42
43Artikel 5
44
45Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegen- heiten durch die Organe der Lander auf Grund der Landerverfass- ungen ausgeubt.
46
47Artikel 6
48
49Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung uber:
50
511. die Beziehungen zum Ausland;
52
532. das Kolonialwesen;
54
553.die Staatsangehorigkeit, die Freizugigkeit, die Ein- und Auswan- derung und die Auslieferung;
56
574. die Wehrverfassung;
58
595. das Munzwesen
60
616. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizugigkeit des Warenverkehrs;
62
637.das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprech- wesens.
64
65Artikel 7
66
67Das Reich hat die Gesetzgebung uber:
68
691. das burgerliche Recht;
70
712. das Strafrecht;
72
733. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behorden;
74
754. das Paßwesen und die Fremdenpolizei
76
775. das Armenwesen und die Wandererfursorge
78
796. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
80
817. die Bevolkerungspolitik, die Mutterschafts-, Sauglings-, Kinder- und Jugendfursorge;
82
838. das Gesundheitswesen, das Veterinarwesen und den Schntz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schadlinge
84
859. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
86
8710. die Einrichtung beruflicher Vertretungen fur das Reichsgebiet
88
8911. die Fursorge fur die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
90
9112. das Enteignungsrecht;
92
9313. die Vergesellschaftung von Naturschatzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Guter fur die Gemein- wirtschaft
94
9514. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Borsenwesen;
96
9715. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenstanden des taglichen Bedarfs;
98
9916. das Gewerbe und den Bergbau;
100
10117. das Versicherungswesen;
102
10318. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Kustenfischerei;
104
10519.die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
106
10720. das Theater- und Lichtspielwesen.
108
109Artikel 8
110
111Das Reich hat ferner die Gesetzgebung uber die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise fur seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Landern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfahigkeit der Lander Rucksicht zu nehmen.
112
113Artikel 9
114
115Soweit ein Bedurfnis fur den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung uber:
116
1171. die Wohlfahrtspflege;
118
1192. den Schutz der offentlichen Ordnung und Sicherheit.
120
121Artikel 10
122
123Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze aufstellen fur:
124
1251. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
126
1272. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Buchereiwesens;
128
1293. das Recht der Beamten aller offentlichen Korperschaften;
130
1314. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstattenwesen, die Bindung des Grundhesitzes, das Wohn- ungswesen und die Bevolkerungsverteilung;
132
1335. das Bestattungswesen.
134
135Artikel 11
136
137Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze uber die Zulassigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
138
1391. Schadigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
140
1412. Doppelbesteuerungen,
142
1433. ubermaßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung offentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebuhren,
144
1454. steuerliche Benachteiligungen eingefuhrter Waren gegenuber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Landern und Landesteilen oder
146
1475. Ausfuhrpramien
148
149auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.
150
151Artikel 12
152
153Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen
154
155Gebrauch macht, behalten die Lander das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht fur die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.
156
157Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstande des Artikel 7 Ziffer 13 bezie
158
159hen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche beruhrt wird, ein Einspruchsrecht zu.
160
161Artikel 13
162
163Reichsrecht bricht Landrecht.
164
165Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darnber, ob eine landes
166
167rechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zustandige Reichs- oder Landeszentralbehorde nach naherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen 4.
168
169Artikel 14
170
171Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehorden ausgefuhrt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.
172
173Artikel 15
174
175Die Reichsregierung ubt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.
176
177Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehorden auszufuhren sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermachtigt, zur Uberwachung der Ausfuhrung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehorden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behorden Beauftragte zu entsenden.
178
179Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mangel, die bei der Ausfuhrung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist 5.
180
181Artikel 16
182
183Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Landern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehorige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies moglich ist und nicht Rucksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen 6.
184
185Artikel 17
186
187Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
188
189Die Grundsatze fur die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch fur die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhangig gemacht werden 7.
190
191Artikel 18
192
193Die Gliederung des Reichs in Lander soll unter moglichster Berucksichtigung des Willens der beteiligten Bevolkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Hochstleistung des Volkes dienen. Die Anderung des Gebiets von Landern und die Neubildung von Landern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsanderndes Reichsgesetz 8.
194
195Stimmen die unmittelbar beteiligten Lander zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.
196
197Ein einfaches Reichsgesetz genugt ferner, wenn eines der beteiligten Lander nicht zustimmt, die Gebietsanderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevolkerung gefordert wird und ein uberwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.
198
199Der Wille der Bevolkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.
200
201Zum Beschluß einer Gebietsanderung oder Neubildung sind drei Funftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen- mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preufischen Regierungsbezirkos, eines bayerischen Kreises oder in anderen Landern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevolkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzus- tellen. Wenn ein raumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevolkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklart werden.
202
203Nach Feststellung der Zustimmung der Bevolkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschluffassung vorzulegen.
204
205Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit uber die Ver- megensauseinandersetzung, so entscheidet hieruber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich.
206
207Artikel 19
208
209Uber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie uber Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Landern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof fur das ODeutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zustandig
210
211Der Reichsprasident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
212
213Zweiter Abschnitt:Der Reichstag
214
215Artikel 20
216
217Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes 11.
218
219Artikel 21
220
221Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Auftrage nicht gebunden.
222
223Artikel 22
224
225Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den uber zwanzig Jahre alten Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder offentllcher Ruhetag sem.
226
227Das Nahere bestimmt das Reichswahlgesetz 12,
228
229Artikel 23
230
231Der Reichstag wird auf vier Jahre gewahlt. Spatestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.
232
233Der Reichstag tritt zum ersten Male spatestens am dreifigsten Tage nach der Wahl zusammen.
234
235Artikel 24
236
237Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November amr Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Prasident des Reichstags muß ihn fruher berufen, wenn es der Reichsprasident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.
238
239Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
240
241Artikel 25
242
243Der Reichsprasident kann den Reichstag auflosen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß 1 3.
244
245Die Neuwahl findet spatestens am sechzigsten Tage nach der Auflosung statt.
246
247Artikel 26
248
249Der Reichstag wahlt seinen Prasidenten dessen Stellvertreter und seine Schriftfuhrer. Er gibt sich seine Geschaftsordnung ]4.
250
251Artikel 27
252
253Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden fuhren Prasident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschafte fort.
254
255Artikel 28
256
257Der Prasident ubt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebaude aus 15, Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfugt uber die Einnah
258
259men und Ausgaben des Hauses nach MaLgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschaften und Rechtss- treitigkeiten seiner Verwaltung.
260
261Artikel 29
262
263Der Reichstag verhandelt offentlich. Auf Antrag von funfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit ausges- chlossen werden.
264
265Artikel 30
266
267Wahrheitsgetreue Berichte uber die Verhandlungen in den offentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschusse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
268
269Artikel 31
270
271Bei dem Reichstag wird ein Wahlprufungsgericht gebildet. Es entscheidet auch uber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitglieds- chaft verloren hat.
272
273Das Wahlprufungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser fur die Wahlperiode wahlt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichsprasident auf Vorschlag des Prasidiums dieses Gerichts bestellt ․6.
274
275Das Wahlprufungsgericht erkennt auf Grund offentlicher mundlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.
276
277Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprufungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten gefuhrt, den der Reichsprasident ernennt. Im uhrigen wird das Verfahren von dem Wahlprufungsgerichte geregelt l 7.
278
279Artikel 32
280
281Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhaltnis vorschreibt. Fur die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschaftsordnung Ausnahmen zulassen.
282
283Die Beschluffahigkeit wird durch die Geschaftsordnung geregelt.
284
285Artikel 33
286
287Der Reichstag und seine Ausschusse konnen die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.
288
289Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschusse Zutritt. Die Lander sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmachtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.
290
291Auf ihr Verlangen mussen die Regierungsvertreter wahrend der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehort werden.
292
293Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
294
295Artikel 34
296
297Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Funftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschusse einzusetzen. Diese Ausschusse erheben in offentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller fur erforderlich erachten. Die Offent- lichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschaftsordnun8g regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder .
298
299Die Gerichte und Verwaltungsbehorden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschusse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behorden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
300
301Auf die Erhebungen der Ausschusse und der von ihnen ersuchten Behorden finden die Vorschriften der StrafprozeFordnung sinngemaße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberuhrt.
302
303Artikel 35
304
305Der Reichstag bestellt einen standigen Ausschuß fur auswartige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentrit
306
307te des neuen Reichstags tatig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht offentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit beschließt.
308
309Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenuber der Reichsregierung fur die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode [oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags] einen standigen Ausschuß 19.
310
311Diese Ausschusse haben die Rechte von Untersuchungsausschussen.
312
313Artikel 36
314
315Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausubung seines Berufs getanen Außerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
316
317Artikel 37
318
319Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, wahrend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausubung der Tat oder spatestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
320
321Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrankung der personlichen Freiheit erforderlich, die die Ausubung des Abgeordne- tenberufs beeintrachtigt.
322
323Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschrankung seiner personlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, fur die Dauer der Sitzungsperlode aufgehoben.
324
325Artikel 38
326
327Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, uber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausubung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie uber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstucken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben 20.
328
329Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Raumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Prasidenten vorgenommen werden.
330
331Artikel 39
332
333Beamte und Angehorige der Wehrmacht bedurfen zur Ausubung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.
334
335Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Korperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewahren 2 1.
336
337Artikel 40
338
339Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschadigung nach Mafgabe eines Reichsgesetzes 22.
340
341[Art.40a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten fur den Prasidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschusse auch fur die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.
342
343Das gleiche gilt fur den Prasidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschussen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tatig werden konnen.
344
345Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschusse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags
346
347Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.] 23
348
349Dritter Abschnitt:Der Reichsprasident und die Reichsregierung
350
351Artikel 41
352
353Der Reichsprasident wird vom ganzen deutschen Volke gewahlt 24,
354
355Wahlbar ist jeder Deutsche, der das funfunddreiLigste Lebenslahr vollendet hat. Das nahere bestimmt ein Reichsgesetz 25,
356
357Artikel 42
358
359Der Reichsprasident leistet bei der Ubernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:
360
361Ich schwore, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfnllen und Gerechtigkeit gegen jedermann uben werde.
362
363Die Beifugung einer religiosen Beteuerung ist zulassig.
364
365Artikel 43
366
367Das Amt des Reichsprasidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulasslg
368
369Vor Ablauf der Frist kann der Reichsprasident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweldrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichsprasident an der ferneren Ausubung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabsn- mmung gilt als neue Wahl und hat die Auflosung des Reichstags zur Folge.
370
371Der Relchsprasident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
372
373Artikel 44
374
375Der Reichsprasident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein
376
377Artikel 45
378
379Der Reichsprasident vertritt das Reich volkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bundnisse und andere Vertrage mit auswartigen Machten. Er beglaub gt und empfangt die Gesandten.
380
381Kriegserklarung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
382
383Bundnisse und Vertrage mit fremden Staaten, die sich auf Gegen- stande der Reichsgesetzgebung beziehen, bedurfen der Zustimmung des Reichstags.
384
385Artikel 46
386
387Der Reichsprasident ernennt und entlaft die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behorden ausiih n l cc n 2
388
389Artikel 47
390
391Der Reichsprasident hat den Oberbefehl uber die gesamte Wehrmacht des Reichs 2 8,
392
393Artikel 48
394
395Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfullt, kann der Reichsprasident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
396
397Der Reichsprasident kann wenn im Deutschen Reiche die offentliche Sicherheit und Ordnung erhebiich gestort oder gefahrdet wird, die zur Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit und Ordnung notigen Mahnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorubergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen
398
399Von allen gemaß Abs. 1 oder Abs.2 dieses Artikels getroffenen MaHnahmen hat der Reichsprasident unverzuglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen 2,
400
401Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung fur ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichsprasidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
402
403Das Nahere bestimmt ein Reichsgesetz 30.
404
405Artikel 49
406
407Der Reichsprasident ubt fur das Reich das Beguadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedurfen eines Reichsgesetzes 31,
408
409Artikel 5O
410
411Alle Anordnungen und Verfugungen des Reichsprasidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedurfen zu ihrer Gultigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zustandigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung ubernommen.
412
413Artikel 51
414
415Der Reichsprasident wird im Falle seiner Verhinderung zunachst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung vor- aussichtlich langere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsge- setz zu regeln.
416
417Das gleiche gilt fur den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Prasidentschaft bis zur Durchfuhrung der neuen Wahl 32, 33,
418
419Artikel 52
420
421Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern 34.
422
423Artikel 53
424
425Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichsprasidenten ernannt und entlassen.
426
427Artikel 54
428
429Der Reichskanzler und die Reichsminister bedurfen zu ihrer Amtsfuhrung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurucktreten5, wenn ihm der Reichstag durch ausdrucklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht 3.
430
431Artikel 55
432
433Der Reichskanzler fuhrt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschafte nach einer Geschaftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichsprasidenten genehmigt wird 36.
434
435Artikel 56
436
437Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tragt dafur gegenuber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschaftszweig selbstandig und unter eigener Verantwortung gegenuber dem Reichstag.
438
439Artikel 57
440
441Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwurfe, ferner Angelegenheiten, fur welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten uber Fragen, die den Geschaftsbereich mehrerer Reichsminister beruhren, zur Beratung und Beschluf fassung zu unterbreiten.
442
443Artikel 58
444
445Die Reichsregierung faft ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit37. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
446
447Artikel 59
448
449Der Reichstag ist berechtigt, den Reichsprasidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der fur Verfassungsanderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nahere regelt das Reichsgesetz uber den Staatsgerichtshof 35.
450
451Vierter Abschnitt:Der Reichsrat
452
453Artikel 60
454
455Zur Vertretung der deutschen Lander bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
456
457Artikel 61
458
459Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den großeren Landern entfallt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Uberschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet 39. Kein Land darf durch mehr als zwei Funftel aller Stimmen vertreten sein
460
461Deutschosterreich erhalt nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevolkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschosterreichs beratende Stimme 40.
462
463Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszahlung neu festgesetzt4'.
464
465Artikel 62
466
467In den Ausschussen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, fuhrt kein Land mehr als eine Stimme.
468
469Artikel 63
470
471Die Lander werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Halfte der preuRischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preuFischen Provinzialver- waltungen bestellt 42.
472
473Die Lander sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen fuhren.
474
475Artikel 64
476
477Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
478
479Artikel 65
480
481Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschussen fuhrt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschusse teilzunehmen. Sie mussen wahrend der Beratung auf Verlangen jederzeit gehort werden.
482
483Artikel 66
484
485Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Antrage zu stellen.
486
487Der Reichsrat regelt seinen Geschaftsgang durch eine Gesch- aftsordnung43.
488
489Die Vollsitzungen des Reichsrats sind offentlich. Nach Mafgabe der Geschaftsordnung kann die Offentlichkeit fur einzelne Beratungs- gegenstande ausgeschlossen werden.
490
491Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
492
493Artikel 67
494
495Der Reichsrat ist von den Reichsministerien uber die Fuhrung der Reichsgeschafte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen uber wichtige Gegenstande sollen von den Reichsministerien die zustandigen Ausschusse des Reichsrats zugezogen werden.
496
497Funfter Abschnitt:Die Reichsgesetzgebung
498
499Artikel 68
500
501Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
502
503Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
504
505Artikel 69
506
507Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Ubereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen
508
509Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Relchstag emzubrmgen.
510
511Artikel 70
512
513Der Reichsprasident hat die verfassungsmagig zustande geko- mmenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkunden
514
515Artikel 71
516
517Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
518
519Artikel 72
520
521Die Verkundung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat fur dringlich erklaren, kann der Reichsprasident ungeachtet dieses Verlangens verkunden.
522
523Artikel 73
524
525Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkundung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichsprasident binnen eines Monats es bestimmt.
526
527Ein Gesetz, dessen Verkundung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
528
529Ein Volksentscheid ist ferner herbeizufuhren, v enn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverandert angenommen worden ist 45.
530
531Uber den Haushaltsplan, uber Abgabengesetze und Besoldung- sordnungen kann nur der Reichsprasident einen Volksentscheid veranlassen.
532
533Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz
534
535Artikel 74
536
537Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.
538
539Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der SchluLabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spatestens binnen zwei weiteren Wochen mit Grunden versehen werden.
540
541Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschluffassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Ubereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichsprasident binnen drei Monaten uber den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Prasident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit enSgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Prasident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkunden oder einen Volksentscheid anzuordnen.
542
543Artikel 75
544
545Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
546
547Artikel 76
548
549Die Verfassung kann im Wege der Geserzgebung geandert werden. Jedoch kommen Beschlusse des Reichstags auf Abanderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlusse des Reichsrats auf Abanderung der Verfassung bedurfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsanderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
550
551Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsanderung beschlossen, so darf der Reichsprasident dieses Gesetz nicht verkunden wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.
552
553Artikel 77
554
555Die zur Ausfuhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaft, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die
556
557Reichsregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausfuhrung der Reichsgesetze den Landesbehorden zusteht.
558
5593echster Abschnitt:Die Reichsv erwaltung
560
561Artikel 78
562
563Die Pflege der Beziehungen zu den auswartigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs.
564
565In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, konnen die Lander mit auswartigen Staaten Vertrage schließen; die Vertrage bedurfen der Zustimmung des Reichs.
566
567Vereinbarungen mit fremden Staaten uber Veranderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveranderungen durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.
568
569Um die Vertretung der Interessen zu gewahrleisten, die sich fur einzelne Lander aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswartigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Landern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
570
571Artikel 79
572
573Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkos wird unter Berucksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt47.
574
575Artikel 80
576
577Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
578
579Artikel 81
580
581Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
582
583Artikel 82
584
585Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
586
587Die Zollgrenze fallt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehorigen Inseln die Zollgrenze. Fur den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewassern konnen Abweichungen bestimmt werden.
588
589Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
590
591Aus dem Zollgebiete konnen nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Fur Freihafen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsanderndes Gesetz aufgehoben werden.
592
593Zollausschlusse konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
594
595Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, durfen uber die Grenze der Lander und Gemeinden ein-, aus- oder durchgefuhrt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulassig.
596
597Artikel 83
598
599Die Zolle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehorden verwaltet 48.
600
601Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehorden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Landern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermoglichen.
602
603Artikel 84
604
605Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften uber:
606
6071. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Lander, soweit es die einheitliche und gleichmagige Durchfuhrung der Reichsabgaben0 gesetze erfordert;
608
6092. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausfuhrung der Reichsabgabengesetze betrauten Behorden;
610
6113. die Abrechnung mit den Landern;
612
6134. die Vergutung der Verwaltungskosten bei Ausfuhrung der Reichsabgabenge-setze.
614
615Artikel 85
616
617Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mussen fur jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden 49.
618
619Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungslahres durch ein Gesetz festgestellt.
620
621Die Ausgaben werden in der Regel fur ein Jahr bewilligt, sie konnen in besonderen Fallen auch fur eine langere Dauer bewilligt werden. Im uhrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulassig, die uber das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen.
622
623Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhohen oder neu einsetzen.
624
625Die Zustimmung des Reichsrats kann gemaß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.
626
627Artikel 86
628
629über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprufung wird durch Reichsgesetz geregelt so.
630
631Artikel 87
632
633Im Wege des Kredits durfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur fur Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Ubernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen 51,
634
635Artikel 88
636
637Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs s 2,
638
639Die Postwertzeichen sind fur das ganze Reich einheitlich.
640
641[Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen welche Grundsatze und Gebuhren fur die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister ubereragen.
642
643Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat 53.]
644
645Vertrage uber den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.
646
647Artikel 89
648
649Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu ubernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten 54.
650
651Die Rechte der Lander, Privateisenbahnen zu erwerben sind auf Verlangen dem Reiche zu ubertragen. '
652
653Artikel 90
654
655Mit dem Ubergang der Eisenbahnen ubernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Uber den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
656
657Artikel 91
658
659Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zustandigen Reichsminister ubertragen 5 s
660
661Artikel 92
662
663Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbstandiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrucklage anzusammeln hat. Die Hohe der Tilgung und der Rucklage sowie die Verwendungszwecke der Rucklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln 56,
664
665Artikel 93
666
667Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung fur die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beirate 57,
668
669Artikel 94
670
671Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung ubernommen, so konnen innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Beruhrt der Bau neuer oder die Veranderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschaftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehorden anzuhoren.
672
673Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung ubernommen hat, kann es fur den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Lander, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, fur eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausfuhrung uberlassen, notigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
674
675Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
676
677Artikel 95
678
679Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich 58.
680
681Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsatzen anzulegen und auszurusten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Guterverkehr sind in Ubereinstimmung mit dem Bedurfnis zu bedienen und auszugestalten.
682
683Bei der Beuufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmaLige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.
684
685Artikel 96
686
687Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwekke der Landesverteidigung Folge zu leisten.
688
689Artikel 97
690
691Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen 59.
692
693Nach der Ubernahme konnen dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.
694
695Bei der Verwaltung, dem Aushau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedurfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Landern zu wahren. Auch ist auf deren Forderung Rucksicht zu nehmen.
696
697Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht fur die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und E'senbahnen.
698
699Mit dem Ubergange der Wasserstraßen erhalt das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.
700
701Die Aufgaben der Strombauverbande in bezug auf den Aushau naturlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu ubernehmen.
702
703Artikel 98
704
705Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach naherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beirate gebildet 60.
706
707Artikel 99
708
709Auf naturlichen Wasserstraßen durfen Abgaben nur fur solche Werke Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie durfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht ubersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten fur Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Forderung anderer Zwecke bestimmt sind, durfen nur zu einem verhaltnismaLigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbetrage fur die aufgewandten Mittel.
710
711Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die fur kunstliche Wasserstraßen sowie fur Anstalten an solchen und in Hafen erhoben werden.
712
713Im Bereiche der Binnenschiffahrt konnen fur die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.
714
715Diese Bestimmungen gelten auch fur die Floßerei auf schiffharen Wasserstraßen.
716
717Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder hohere Abgaben zu legen a]s auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.
718
719Zur Beschaffung von Mitteln fur die Unterhaltung und den Aushau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beitragen heranziehen.
720
721Artikel 100
722
723Zur Deckung der Kosten fur Unterhaltung und Bau von Binnenschifffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Lander beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage tragt.
724
725Artikel 101
726
727Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe' Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen. Nach der Ubernahme konnen Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden 61,
728
729Siebenter Abschnitt:Die Rechtspflege
730
731Artikel 102
732
733Die Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen.
734
735Artikel 103
736
737Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Lander ausgeubt.
738
739Artikel 104
740
741Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie konnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Grunden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
742
743Die vorlaufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht beruhrt.
744
745Bei einer Veranderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, vertugen.
746
747Auf Handelsrichter, Schoffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
748
749Artikel 105
750
751Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen uber Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht beruhrt 62. Die militarischen Ehrengerichte sind aufgehoben.
752
753Artikel 106
754
755Die Militargerichtsharkeit ist aufzuheben, außer fur Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nahere regelt ein Reichsgesetz 63,
756
757Artikel 107
758
759Im Reiche und in den Landern mussen nach MaFgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfugungen der Verwaltungsbehorden bestehen 64,
760
761Artikel 108
762
763Nach Mafgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich errichtet 65,
764
765Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
766
767Erster Abschnitt:Die Einzelperson
768
769Artikel 109
770
771Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
772
773Manner und Frauen haben grundsatzlich dieselben staatsburgerlichen Rechte und Pflichten.
774
775(\ffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und durfen mcht mehr verliehen werden 66.
776
777Titel durfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
778
779Orden und Ehrenzeichen durfen vom Staat nicht erliehen werden.
780
781Kein Deutscher darf von einer auslandischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
782
783Artikel 110
784
785Die Staatsangehorigkeit im Reiche und in den Landern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehorige eines Landes ist zugleich Reichsangehoriger.
786
787Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehorigen des Landes selbst 67,
788
789Artikel 111
790
791Alle Deutschen genießen Freizugigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen Grundstucke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschrankungen bedurfen eines Reichsgesetzes 68,
792
793Artikel 112
794
795Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Landern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschrankt werden 69,
796
797Dem Ausland gegenuber haben alle Reichsangehorigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
798
799Kein Deutscher darf einer auslandischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung uberhefert werden.
800
801Artikel 113
802
803Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs durfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstumlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeintrachtigt werden 70.
804
805Artikel 114
806
807Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeintrachtigung oder Entziehung der personlichen Freiheit durch die offentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulassig.
808
809Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spatestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behorde und aus welchen Grunden die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzuglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
810
811Artikel 115
812
813Die Wohnung jedes Deutschen ist fur ihn eine Freistatte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulassig
814
815Artikel 116
816
817Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafharkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
818
819Artikel 117
820
821Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgehelmms sind unverletzlich. Ausnahmen konnen nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
822
823Artikel 118
824
825Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu außern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhaltms hmdern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
826
827Eine Zensur findet nicht statt, doch konnen fur Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekampfung der Schundund Schmutzliteratur sowie zum Schntze der Jugend bei offentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulassig 71,
828
829Zweiter Abschnitt:Das Gemeinschaftsleben
830
831Artikel 119
832
833Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sle beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
834
835Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Forderung der Famihe st Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausleichende Fursorge.
836
837Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fursorge des Staats.
838
839Artikel 120
840
841Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seolischen und gesellschaftiichen Tuchtigkeit ist oberste Pflicht und naturliches Recht der Eltern, uber deren Betatigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
842
843Artikel 121
844
845Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fur ihre leibliche, seolische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
846
847Artikel 122
848
849Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder korperliche Verwahrlosung zu schutzen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
850
851Fursorgemaßregeln im Wege des Zwanges konnen nur auf Grund des Gesetzes angeorduot werden 72,
852
853Artikel 123
854
855Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln 73.
856
857Versammlungen unter freiem Himmel konnen durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr fur die offentliche Sicherheit verboten werden.
858
859Artikel 124
860
861Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch VorbeugungsmaBregeln beschrankt werden. Fur religiose Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
862
863Der Erwerb der Rechtsfahigkeit steht jedem Verein gemaß den Vorschriften des burgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiosen Zweck verfolgt 74.
864
865Artikel 125
866
867Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewahrleistet. Das Nahere bestimmen die Wahlgesetze 75.
868
869Artikel 126
870
871Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustandige Behorde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gememsam ausgeubt werden.
872
873Artikel 127
874
875Gemeinden und Gemeindeverbande haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
876
877Artikel 128
878
879Alle Staatsburger ohne Unterschied sind nach Mafgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befahigung und ihren Leistungen zu den offentlichen Amtern zuzulassen.
880
881Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
882
883Die Grundlagen des Beamtenverhaltnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln
884
885Artikel 129
886
887Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Fut die vermogensrechtlichen Anspruche der Beamten steht der Rechtsweg offen
888
889Die Beamten konnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorlaufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgultig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
890
891Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Moglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eroffnet sein. In die Nachweise uber die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungunstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich uber sie zu außern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewahren.
892
893Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs fur die vermogensrechtlichen Anspruche werden besonders auch den Berufssoldaten gewahrleistet. Im ubrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt 8.
894
895Artikel 130
896
897Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
898
899Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewahrleistet.
900
901Die Beamten erhalten nach naherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen 79.
902
903Artikel 131
904
905Verletzt ein Beamter in Ausubung der ihm anvertrauten offentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenuber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsatzlich den Staat oder die Korperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Ruckgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
906
907Die nahere Regelung liegt der zustandigen Gesetzgebung ob 80.
908
909Artikel 132
910
911Jeder Deutsche hat nach Mafgabe der Gesetze die Pflicht zur Ubernahme ehrenamtlicher Tatigkeiten.
912
913Artikel 133
914
915Alle Staatsburger sind verpflichtet, nach Mafgabe der Gesetze personliche Dienste fur den Staat und die Gemeinde zu leisten.
916
917Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes 81. Dieses bestimmt auch, wieweit fur Angehorige der Wehrmacht zur Erfnllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschranken sind.
918
919Artikel 134
920
921Alle Staatsburger ohne Unterschied tragen im Verhaltnis ihrer Mittel zu allen offentlichen Lasten nach Mafgabe der Gesetze bei.
922
923Dritter Abschnitt:Religion und Religionsgesellschaften.
924
925Artikel 135
926
927Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Die ungestorte Religionsubung wird durch die Verfassung gewahrleistet und steht unter staatlichem Schntz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberuhrt 82,
928
929Artikel 136
930
931Die burgerlichen und staatsburgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausubung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschrankt.
932
933Der Genuß burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu offentlichen Amtern sind unabhangig von dem religiosen Bekenntnis.
934
935Niemand ist verpflichtet, seine religiose Uberzeugung zu offenbaren. Die Behorden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehorigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhangen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
936
937Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiosen Ubungen oder zur Benutzung einer religiosen Eidesform gezwungen werden.
938
939Artikel 137
940
941Es besteht keine Staatskirche.
942
943Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewahrleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschrankungen.
944
945Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Amter ohne Mitwirkung des Staates oder der burgerlichen Gemeinde.
946
947Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes.
948
949Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewahren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige offentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine offentlich-rechtliche Korperschaft 53.
950
951Die Religionsgesellschaften, welche Korperschaften des offentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der burgerlichen Steuerlisten nach Mafgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
952
953Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschanung zur Aufgabe machen.
954
955Soweit die Durchfuhrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
956
957Artikel 138
958
959Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost. Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf.
960
961Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiosen Vereine an ihren fur Kultus-, Unterrichts- und Wohltatigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermogen werden gevv-ahrleistet.
962
963Artikel 139
964
965Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschutzt.
966
967Artikel 140
968
969Den Angehorigen der Wehrmacht ist die notige freie Zeit zur Erfullung ihrer religiosen Pflichten zu gewahren.
970
971Artikel 141
972
973Soweit das Bedurfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhausern, Strafanstalten oder sonstigen offentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religioser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
974
975Vierter Abschrlitt:Bildung und Schule.
976
977Artikel 142
978
979Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewahrt ihnen Schntz und nimmt an ihrer Pflege teil.
980
981Artikel 143
982
983Fur die Bildung der Jugend ist durch offentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Lander und Gemeinden zusammen.
984
985Die Lehrerbildung ist nach den Grundsatzen, die fur die hohere Bildung allgemein gelten, fur das Reich einheitlich zu regeln 84.
986
987Die Lehrer an offentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
988
989Artikel 144
990
991Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tatige, fachmannisch vorgebildete Beamte ausgeubt.
992
993Artikel 145
994
995Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfullung dient grundsatzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
996
997Artikel 146
998
999Das offentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer fur alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und hohere Schulwesen auf85. Fur diesen Aufhau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, fur die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern mafgebend.
1000
1001Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeintrachtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist moglichst zu berucksichtigen. Das Nahere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsatzen eines Re chsgesetzes
1002
1003Fur den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und hoheren Schulen sind durch Reich, Lander und Gemeinden offentliche Mittel bereitzustellen, insbeson
1004
1005dere Erziehungsbeihilfen fur die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und hoheren Schulen fur geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.
1006
1007Artikel 147
1008
1009Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 87.
1010
1011Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn fur eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berucksichtigen ist, eine offentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt.
1012
1013Private Vorschulen sind aufzuheben 88.
1014
1015Fur private Schulen, die nicht als Ersatz fur offentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.
1016
1017Artikel 148
1018
1019In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsburgerliche Gesinnung, persouliche und berufliche Tuchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Volkerversohnung zu erstreben.
1020
1021Beim Unterricht in offentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
1022
1023Staatsburgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfacher der Schulen. Jeder Schuler erhalt bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
1024
1025Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Landern und Gemeinden gefordert werden.
1026
1027Artikel 149
1028
1029Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
1030
1031Die Erteilung religiosen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklarung der Lehrer, die Teilnahme an religiosen Unterrichtsfachern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklarung desienigen uberlassen, der uber die religiose Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
1032
1033Die theologischen Fakultaten an den Hochschulen bleiben erhalten.
1034
1035Artikel 150
1036
1037Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
1038
1039Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhuten.
1040
1041Funfter Abschnitt:Das Wirtschaftsleben
1042
1043Artikel 151
1044
1045Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsatzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewahrleistung eines menschenwurdigen Daseins fur alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu cich rn
1046
1047Gesetzlicher Zwang ist nur zulassig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst uberragender Forderungen des Gemeinwohls
1048
1049Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Mafgabe der Reichsgesetze gewahrleistet 89
1050
1051Artikel 152
1052
1053Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Mafgabe der Gesetze.
1054
1055Wucher ist verboten. Rechtsgeschafte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
1056
1057Artikel 153
1058
1059Das Eigentum wird von der Verfassung gewahrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
1060
1061Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschadigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Hohe der Entschadigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenuber Landern, Gemeinden und gemeinnutzigen Verbanden kann nur gegen Entschadigung erfolgen 90.
1062
1063Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein fur das Gemeine Beste.
1064
1065Artikel 154
1066
1067Das Erbrecht wird nach Mafgabe des burgerlichen Rechtes gewahrleistet.
1068
1069Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen 91.
1070
1071Artikel 155
1072
1073Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise uberwacht, die Mißbrauch verhutet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedurfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstatte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstattenrecht besonders zu berucksichtigen 92.
1074
1075Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedurfnisses, zur Forderung der Sledlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft notig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulosen 93.
1076
1077Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundhesitzers gegenuber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstuck entsteht, ist fur die Gesamtheit nutzbar zu machen 94.
1078
1079Alle Bodenschatze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkrafte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu uberfuhren 95.
1080
1081Artikel 156
1082
1083Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschadigung, in sinngemaßer Anwendung der fur Enteignung geltenden Bestimm- ungen, fur die vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum uberfuhren Es kann sich selbst, die Lander oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbande beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.
1084
1085Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedurfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unter- nehmungen und Verbande auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Ver- waltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Ver- wendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtsch- aftsguter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsatzen zu regeln 97.
1086
1087Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinig- ungen sind auf ihr Verlangen unter Berucksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
1088
1089Artikel 157
1090
1091Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
1092
1093Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht gs.
1094
1095Artikel 158
1096
1097Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Kunstler genießt den Schutz und die Fursorge des Reichs 99.
1098
1099Den Schopfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen loo.
1100
1101Artikel 159
1102
1103Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Forderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen ist fur jedermann und fur alle Berufe gewahrleistet. Alle Abreden und MaBnahmen, welche diese Freiheit einzuschranken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.
1104
1105Artikel 160
1106
1107Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhaltnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsburgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschadigt wird, zur Ausubung ihm ubertragener offentlicher Ehrenamter notige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergutung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
1108
1109Artikel 161
1110
1111Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfahigkeit, zum Schntz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwache und Wechselfallen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter mafgebender Mitwirkung der Versicherten lo1
1112
1113Artikel 162
1114
1115Das Reich tritt fur eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhaltnisse der Arbeiter ein, die fur die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
1116
1117Artikel 163
1118
1119Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner personlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und korperlichen Krafte so zu betatigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
1120
1121Jedem Deutschen soll die Moglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird fur seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nahere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt l 2,
1122
1123Artikel 164
1124
1125Der selbstandige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fordern und gegen Uberlastung und Aufsaugung zu schntzen.
1126
1127Artikel 165
1128
1129Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichLerechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Krafte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt 103,
1130
1131Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterraten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterraten und in einem Relchsarbeiterrat 104,
1132
1133Die Bezirksarbeiterrate und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfnll- ung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausfuhrung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirks- wirtschaftsraten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsrate und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind 105,
1134
1135Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwurfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Stand punkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen 106,
1136
1137Den Arbeiter- und Wirtschaftsraten konnen auf den ihnen uberwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse ubertragen werden.
1138
1139AufLau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsrate sowie ihr Verhaltnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskorpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.
1140
1141t bergangs- und Schlußbestimmungen
1142
1143Artikel 166
1144
1145Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle fur die Bildung des Wahlprufungsgerichts das Reichsgericht 107.
1146
1147Artikel 167
1148
1149Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkundung der Reichsverfassung in Kraft.
1150
1151[In der preufischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behorden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder ubernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 daruber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
1152
1153Wird die Frage belaht, so ist das Land unverzuglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1154
11551.Es ist eine Landesversammlung zu wahlen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungser- gebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung uber die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichsprasident erlaHt die Wahlordnung nach den Grundsatzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
1156
11572.Der Reichsprasident bestimmt im Benehmen mit der ober- schlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
1158
11593. Die oberschlesische Staatsangehorigkeit erwerben:
1160
1161a)die volljahrigen Reichsangehorigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder standigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage
1162
1163b)sonstige volljahrige preuFische Staatsangehorige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Lande- sregierung erklaren, daß sie die oberschlesische Staatsang- ehorigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklarung;
1164
1165c)alle Reichsangehorigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschliehung der Staatsangehorigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen lOS, 109.
1166
1167Artikel 168
1168
1169Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber hochstens auf die Dauer eines Jahresll, konnen die samtlichen preuFischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden ll
1170
1171Artikel 169
1172
1173Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.
1174
1175Fur eine angemessene Ubergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zolle und Verbrauchssteuern den Landern auf ihren Wunsch belassen werden ll2,
1176
1177Artikel 170
1178
1179Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Wurttembergs gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber ll3,
1180
1181Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der Ubernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
1182
1183Bis zur t bernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Wurttembergs in Kraft l14, Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.
1184
1185Artikel 171
1186
1187Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber.
1188
1189Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der t bernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof 115.
1190
1191Artikel 172
1192
1193Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes uber den Staatsgerichtshof ubt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wahlt. Sein Verfahren regelt er selbst l16,
1194
1195Artikel 173
1196
1197Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemaß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen l17,
1198
1199Artikel 174
1200
1201Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs.2 vorgesehenen Reichs- gesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berucksichtigen ll8.
1202
1203Artikel 175
1204
1205Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die fur Verdienste in den Kriegsjahren 1914 1919 verliehen werden sollen 119.
1206
1207Artikel 176
1208
1209Alle offentlichen Beamten und Angehorigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nahere wird durch Verordnung des Reichsprasidenten bestimmt 120,
1210
1211Artikel 177
1212
1213Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiosen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schworende unter Weglassung der religiosen Eidesform erklart:“ich schwore”. Im ubrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberuhrt.
1214
1215Artikel 178
1216
1217Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871121 und das Gesetz uber die vorlaufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 122 sind aufgehoben.
1218
1219Die ubrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht beruhrt. [Mit Rucksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevolkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden l23.
1220
1221Anordnungen der Behorden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgultiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gultigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.
1222
1223Artikel 179
1224
1225Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten der auf Grund dieser Verfassung gewahlte Reichsprasident.
1226
1227Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung uber; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach MaLgabe dieser Verfassung.
1228
1229Artikel 180
1230
1231Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag124. [Bis zum Amtsantritt des ersten Reichsprasidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten gefuhrt 125.
1232
1233Artikel 181
1234
1235Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkundung in Kraft.
1236
1237Schwarzburg, den 11. August 1919
1238
1239Der Reichsprasident:Ebert.
1240
1241Das Reichsministerium:Bauer, Erzherger, Hermann Muller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.