바이마르 헌법 (비교)

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1혈통이 단일한 독일국민은 국가를 자유롭고 정의롭게 개선하여 이를 공고히 하며 국내 및 국외의 평화를 보호 및 유지하고 또한 사회의 진보를 촉진시키려는 의지에 충만하여 이 헌법을 제정하였다.
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3제1편 제국의 구성 및 권한​
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6제1절 제국 및 州
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10제1조【정체 국권】
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12독일제국은 공화국이다. 국가권력은 국민으로부터 나온다.
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16제2조【영토】
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18제국의 영토는 독일 각 州의 영토로써 성립된다. 만일 다른 지역의 인민으로서 그 자결권에 의하여 병합을 원할 때에는 제국법률에 의하여 이를 제국에 편입할 수 있다.
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22제3조【국기】
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24국기는 흑․적․금색으로 한다. 상반기는 흑․백․적색으로 하고 그 상부의 좌우에 국기를 배치한다.
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28제4조【국제법규의 효력】
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30일반으로 승인된 국제법규는 독일제국 법의 일부로서 효력을 가진다.
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34제5조【국권의 집행】
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36국가권력은 제국의 사건에 관하여서는 제국의 헌법에 의하여 제국의 기관이 이를 행하고, 각 州의 사건에 관하여서는 각 州의 헌법에 의하여 각 州의 기관이 이를 행한다.
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40제6조【입법권(1)】
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42제국은 다음 사항에 관하여 전속적 입법권을 갖는다.
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461. 대외관계.
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482. 식민지제도.
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503. 국적이전의 자유 입국 및 이주 범죄인의 인도.
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524. 병역제도.
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545. 화폐제도.
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566. 관세제도와 관세 및 무역구역의 통일 및 화물교역의 자유.
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587. 우편․전신․전화제도.
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64제7조【입법권(2)】
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66제국은 다음 사항에 관하여 입법권을 갖는다.
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701. 민법.
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722. 형법.
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743. 소송법과 형의 집행 및 사법공조법.
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764. 여권제도 및 외국인경찰.
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785. 구빈제도 및 행여인구호.
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806. 출판․결사 및 집회.
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827. 인구정책․산부․유아․유아 및 소년의 보호제도.
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848. 위생․수역예방․식물의 병해에 대한 보호.
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869. 노동법 노동자 및 피용인의 보험 및 보호와 직업소개 제도.
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8810. 국내에 있어서의 직업적 대표기관에 관한 제도.
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9011. 출정군인 및 유족의 보호.
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9212. 공용징수법.
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9413. 천연자원 및 경제적 기업의 사회화정책과 사회공공을 위한 경제적 화물의 생산․공급․분배 및 가격.
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9614. 상업 도량형제도 지폐발행 은행제도 및 취인소제도.
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9815. 식료품 기호품 및 일용품의 거래.
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10016. 영업법 및 광업법.
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10217. 보험제도.
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10418. 항해 원양 및 선안어업.
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10619. 철도 내수선로 자동차 자동정 항공기에 의한 교통과 일반교통 및 국방에 관한 도로의 수축.
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10820. 연극 및 활동사진.
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114제8조【조세 기타수입을 국비에 제공하는 데에 대한 입법권】
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116전2조 외에 제국은 조세 및 기타수입으로서 그 전부 또는 일부를 국비에 제공하는 데 대하여 입법권을 가진다. 종래 각 州에 속하였던 조세 또는 기타의 수입을 제국의 수입으로 하려는 때에는 각 州의 존위를 유지할 수 있을 것에 대하여 고려하여야 한다.
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120제9조【통일적 법규의 공포에 대한 입법권】
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122통일적 법규의 공포를 요하는 경우에는 제국은 다음 사항에 대하여 입법권을 가진다.
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1261. 행복의 증진.
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1282. 공적 질서 및 안녕의 보호.
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132제10조【입법에 의하여 원칙규정을 정하는 사항(1)】
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134제국은 다음 사항에 대하여 입법에 의하여 원칙규정을 정할 수 있다.
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1381. 종교단체의 권리의무.
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1402. 대학제도를 포함하는 학교제도 및 학술적 도서관제도.
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1423. 각종공공단체의 관리 및 사원법.
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1444. 토지법 토지분배법 거주지 및 가산제도 토지부담 주택제도 및 인구분배.
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1465. 매장지제도.
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150제11조【입법에 의하여 원칙규정을 정하는 사항(2)】
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152제국은 각 州의 조세 기타의 공과의 허부 및 징수방법에 대하여 다음 사항에 관한 우려를 제거하기 위하여 또는 기타 중대한 공공의 이익을 보호 및 유지하기 위하여 필요가 있을 때에는 입법에 의하여 원칙규정을 정할 수 있다.
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1561. 제국의 수입 또는 통상에 장해를 미치는 것.
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1582. 이중과세를 하는 것.
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1603. 공적 도로, 기타의 교통시설이용에 대하여 과중한 또는 교통을 장애할 만한 수수료를 과하는 것.
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1624. 각 州간 및 지방간의 교역에 관하여 그 지방생산품을 보호하기 위하여 반입상품에 불이익을 입히게 할 과세를 하는 것.
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1645. 반출장려를 하는 것.
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170제12조【州의 입법권과 州에 대한 제국의 항의권】
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174①입법권의 제국에 전속하는 사항을 제외하고 제국이 아직 입법을 하지 아니한 동안 및 입법을 하지 아니한 사항에 대하여서는 州가 입법권을 가진다.
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176②제7조 제13호에 게기한 사항에 관한 각 州의 법률로서 전국의 일반의 복리에 관한 것에 대하여는 제국은 항의를 할 권리를 가진다.
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182제13조【제국의 법규의 우위, 최고법원에의 법률심판청구】
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186①제국의 법규는 각 州의 법규에 우선하는 효력을 가진다.
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188②각 州의 법규가 제국의 법규와 양립할 수 있는가 없는가에 대하여 의의나 쟁의가 있을 때에는 제국 또는 州의 당해중앙관청은 제국법률의 정한 바에 의하여 제국의 최고법원의 판결을 구할 수 있다.
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192제14조【제국법률의 집행】
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194제국법률은 제국법률에 다른 규정이 있는 경우를 제외하고 각 州의 관청이 집행한다.
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200​제15조【정부의 감독권】
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204①제국정부는 제국이 입법권을 가진 사항에 대하여 감독권을 행사한다. 각 州의 관청이 제국법률을 집행하는 경우에 있어서는 제국정부는 일반훈령을 발할 수 있다.
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206②제국정부는 제국법률의 집행을 감독하기 위하여 각 州의 중앙관청에 대하여 및 중앙관청의 동의를 얻어서 그 하급관청에 대하여 위원을 파견할 수 있다.
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208③각 州의 정부는 제국정부의 청구에 응하여 제국법률의 집행에 관하여 생긴 결함을 제거할 의무를 진다. 쟁의가 있는 경우에 있어서는 제국정부 또는 각 州의 정부는 제국법률에 달리 법원을 지정한 경우를 제외하고 국사법원의 판결을 구할 수 있다.
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212제16조【제국 및 州의 관리의 임용】
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214각 州의 있어서 제국의 직접적 행정이 위임된 관리는 가급적 그 州의 인민으로써 이를 충당하여야 한다. 제국의 행정의 공무원, 고용원은 그 직무에 요하는 교육 또는 자격에 지장이 없는 한 그 지망에 응하여 가급적 그 본적지에서 이를 사용하여야 한다.
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220제17조【州의 헌법의 기본원칙】
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224①각 州는 자유주의의 헌법을 가져야 한다. 의회는 보통․평등․직접․비밀선거에 의하여 비례대표의 원칙에 따라 모든 제국인민인 남자 및 여자가 이를 선출하여야 한다. 각 州의 정부는 의회의 신임을 얻어야 한다.
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226②의회의 선거에 관한 원칙은 지방단체에 있어서의 선거에도 이를 적용한다. 단 각 州의 법률에 의하여 1년을 넘지 아니하는 일정한 기간 계속하여 그 지역내에 거주하는 것으로써 선거권의 요건으로 할 수 있다.
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232제18조【州영역의 변경, 신주의 설립】
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236​①제국을 각 州로 분리함에는 가급적 관계주민의 의사에 따르고 또한 국민의 경제상 및 문화상의 최고이익에 적합한 것이어야 한다.
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238②각 州의 영역을 변경하거나 국내에 신州를 설립함은 제국의 헌법개정의 법률에 의한다.
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240③직접 관계있는 각 州의 동의가 있을 때에는 제국의 단순한 법률로써 족하다.
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242④관계 각 州중 일州의 동의가 없는 경우에 있어서도 영역의 변경 또는 신州의 설립이 주민의 의사의 희망하는 바이고 또한 중대한 제국의 이익이 이를 요구할 때에도 또한 전항과 같다.
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244⑤주민의 의사는 투표에 의하여 결정한다. 제국의 정부는 분리하려는 영역의 주민중에 제국의회의원의 선거권을 가진 자의 3분의 1의 요구가 있을 때에는 투표를 명한다.
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246⑥영역의 변경 또는 신州의 설립을 결정함에는 투표수의 5분의 3이상으로써 또한 적어도 유권자총수의 과반수의 동의가 있어야 한다. 프로이센의 현 바이에른의 현 또는 다른 각 州에 있어서의 이에 상당한 행정구획의 일부분만을 분리하는 경우에 있어서도 당해구획의 전부의 주민의 의사를 결정하여야 한다. 분리하려는 구역이 전구획과 지리상의 연결이 없는 것일 때에는 특별한 제국법률에 의하여 분리하려는 구역의 주민의 의사만을 결정함으로써 족하다고 정할 수 있다.
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248⑦주민의 동의가 결정된 후 제국정부는 당해법률안을 제국의회에 제출하여 그 의결을 구하여야 한다.
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250⑧병합 또는 분리에 제하여 재산처분에 대하여 쟁의가 있을 때에는 당사자 일방의 신청에 의하여 제국국사법원에서 이를 판정한다.
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256제19조【국사법원】
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260①州내의 헌법쟁의에 대하여 州내에 이를 해결할 법원이 없을 때 및 각 州상호간 또는 제국과 州간에 사(私)법적이 아닌 쟁의가 발생하였을 때에는 당사자일방의 신청에 의하여 독일제국 국사법원이 이를 판결한다. 단 제국의 다른 법원의 권한에 속하는 사건은 예외로 한다.
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262②국사법원의 판결은 제국대통령이 이를 집행한다.
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268제2절 제국의회
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272제20조【의회의 조직】
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274제국의회는 독일국민이 선출한 의원으로 구성된다.
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278제21조【의원의 자율적 행동권】
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280의원은 전국민의 대표자로서 그 양심만에 따라 행동하고 위임에 구속되지 아니한다.
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286제22조【의원의 선거】
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290①의원은 보통․평등․직접․비밀선거에 의하여 비례대표의 원칙으로써 만 20세 이상의 남자 및 여자가 선거한다. 선거일은 일요일 또는 공휴일이어야 한다.
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292②상세한 것은 제국선거법에 의하여 정한다.
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298제23조【임기 제1회집회】
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302①제국의회는 4년마다 선거한다. 임기만료후 60일 이내에 새로운 선거를 시행하여야 한다.
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304②제국의회는 선거후 30일 이내에 그 제1회의 집회를 한다.
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31224조【정기회의 집회】
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316​①제국의회는 매년 11월 제1수요일에 제국정부소재지에서 집회한다.
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318②제국대통령 또는 제국의회의원 3분의 1 이상의 청구가 있을 떄에는 제국의회의장은 이보다 앞서 의회를 소집하여야 한다.
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320③제국의회는 폐회 및 재집회의 날을 정한다.
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326​제25조【대통령의 의회해산권】
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330①제국대통령은 제국의회를 해산할 수 있다. 단 동일원인으로 인한 해산은 1회를 넘을 수 없다.
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332②새로운 선거는 해산후 60일 이내에 행한다.
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336제26조【의장선거 의사규칙제정】
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338제국의회는 그 의장 의장대리자 및 서기를 선거한다. 의회는 의사규칙을 정한다.
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342제27조【2회기중간에 있어서의 의장직】
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3442회기 또는 선거기간의 중간에 있어서는 최종의 회기에 있어서의 의장 및 의장대리자가 그 직무를 계속한다.
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348제28조【의장의 직위】
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350의장은 의원내에 있어서의 가택권 및 경찰권을 집행한다. 의원행정은 의장에게 속한다. 의장은 제국의 예산에 의하여 의원의 수입지출을 관리하고 그 행정에 관한 각종의 법률행위 및 소송행위에 대하여 국을 대표한다.
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354제29조【의사의 공개 비밀회】
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356제국의회의 의사는 공개한다. 의원 50인의 청구에 의하여 3분의 2 이상의 다수의 동의가 있을 때에는 비밀회의로 할 수 있다.
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360제30조【공개의사의 보고에 대한 무책임】
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362제국의회 각 州의회 또는 그 위원회에 있어서 공개의 의사에 관한 진실한 보고에 대하여는 어떠한 책임도 지울 수 없다.
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368제31조【선거심사법원】
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372​①제국의회에 선거심사법원을 둔다. 선거심사법원은 의원이 그 자격을 상실하였는지 여부에 대하여서도 결정한다.
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374②선거심사법원은 제국의회가 임기중에 있는 의원중에서 선출한 자 및 제국대통령이 제국행정법원장관의 추천에 의하여 제국행정법원법관 중에서 임명한 자로써 조직한다.
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376③선거심사법원은 의회의 의원 3명 및 법관으로부터 임명된 자 2명의 합의재판으로 하고 공개의 구두변론에 의하여 판결한다.
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378④선거심판법원에서의 구두변론 외의 소송절차는 제국대통령이 임명한 위원이 집행한다. 기타의 소송절차에 관하여는 선거심사법원이 규정한다.
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384제32조【의결방법과 정족수】
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388①제국의회의 의결은 헌법에 다른 규정이 있는 경우를 제외하고는 과반수에 의한다. 제국의회에서 행하는 선거에 대하여는 의사규칙에 의하여 달리 정할 수 있다.
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390②의결을 함에 필요한 정족수는 의사규칙에 의하여 정한다.
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396​제33조【국무대신의 의회출석 권리의무】
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400①제국의회 및 그 위원회는 제국재상 및 각 국무대신의 출석을 요구할 수 있다.
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402②제국재상 국무대신 및 그 지명한 정부위원은 제국의회 및 그 위원회의 회의에 출석할 수 있다. 각 州는 이러한 회의에 전권위원을 파견하고 그 의제가 된 사건에 대하여 州정부의 의견을 변명케 할 수 있다.
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404③정부의 대표자는 회의중 어느 때든지 발언을 구할 수 있다. 정부의 대표자는 의사일정 외에 있어서도 발언을 청구할 수 있다.
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406④정부의 대표자는 의장의 의사정리권에 복종하여야 한다.
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412​제34조【조사위원회】
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416①제국의회는 조사위원회를 설치할 수 있다. 의원 5분의 1의 요구가 있을 때에는 이를 설치하여야 한다. 조사위원회는 그 의사를 공개하고 위원회 또는 그 설치를 요구한 자가 필요하다고 인정하는 증거를 조사한다. 조사위원회는 위원 3분의 2의 동의가 있을 때에는 공개를 정지할 수 있다. 위원회의 조정절차 및 위원수는 의사규칙에 의하여 정한다.
417
418②법원 및 행정관청은 조사위원회의 청구에 의하여 증거의 조사에 대하여 조력하는 의무를 진다. 관청은 청구에 의하여 위원회에 공문서를 제시하여야 한다.
419
420③위원회 및 그 청구를 받은 관청의 증거조사에 대하여는 형사소송의 규정을 준용한다. 단 신서 우편 전신 및 전화의 비밀은 침해되지 아니한다.
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426제35조【외교위원회】
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430①제국의회는 외교에 관한 상임위원회를 설치한다. 외교위원회는 의회개회중 및 임기만료후 또는 의회해산후 신의회의 집회에 이르기까지의 동안도 계속하여 개회할 수 있다. 외교위원회의 의사는 공개하지 아니한다. 단 위원 3분의 2 이상의 동의에 의하여 공개를 할 것을 결정할 때에는 예외로 한다.
431
432②전항의 위원회 외에 제국의회는 의회개회중 및 임기만료후에 있어서 제국정부에 대한 국민대표자의 권리를 보호하기 위하여 상임위원회를 설치한다.
433
434③전항의 위원회는 조사위원회로서의 권한을 가진다.
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440제36조【의원의 면책특권】
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442제국의회 또는 각 州의회의 의원은 그 결정 또는 그 직무집행을 위하여 한 발언에 대하여 어떤 시기에 있어서도 재판상 또는 직무상 소추되거나 기타 원외에서 문책되지 아니한다.
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446제37조【의원의 불체포특권】
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450①제국의회 및 각 州의회의 의원은 그 속하는 원의 허락이 있지 아니하면 회기중 범죄행위에 대하여 심문 또는 체포되는 일이 없다. 단 그 행위의 현장에서 또는 늦어도 그 익일중에 체포된 때에는 예외로 한다.
451
452②전항의 허락은 의원의 자유에 대한 다른 모든 구속으로서 그 직무의 행사를 방해하는 것에 대하여도 필요하다.
453
454③제국의회 또는 각 州의회의 의원에 대한 모든 형사소송절차 모든 구류 또는 기타 그의 자유에 대한 구속은 그 의원이 속한 의원의 청구에 의하여 회기중 정지된다.
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460제38조【의원의 증언거부의 특권】
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464①제국의회 및 각 州의회의 의원은 의원의 자격으로 타인으로부터 사실을 알게 되거나 또는 그 직무의 집행에 있어서 타인에게 사실을 누설한 경우에 있어서 그 사실 및 사람에 관하여 증언을 거부하는 권리를 가진다. 서류의 압수에 관하여도 또한 의원은 법률상 증언거부의 권리를 가진 자와 동일한 권리를 가진다.
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466②수색 또는 압수는 제국의회 또는 각 州의회의 원내에 있어서는 의장의 허락이 있는 경우 외에는 할 수 없다.
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472제39조【관리 또는 군인인 의원후보자】
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476①관리 및 군인은 제국의회 또는 각 州의회의 의원으로서의 직무를 행하기 위하여 휴가를 받은 필요가 없다.
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478②관리 및 군인으로서 의원후보자가 되려는 자에 대하여는 그 선거의 준비에 필요한 휴가를 주어야 한다.
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484제40조【의회의 무임승차권 실비변상권】
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486제국의회의 의원은 독일의 모든 철도에 무임승차의 권리를 가지고 또한 제국법률이 정한 바에 의하여 실비변상을 받을 권리를 가진다.
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494제3절 제국대통령 및 제국정부
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498제41조【대통령의 선거】
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501
502①제국대통령은 전체국민이 선거한다.
503
504②만 35세 이상의 모든 독일인은 피선거권을 가진다.
505
506③상세한 것은 제국법률에 의하여 정한다.
507
508​
509
510​
511
512제42조【취임선서】
513
514​
515
516​①제국대통령은 취임에 제하여 의회에서 다음과 같은 선서를 한다.
517
518「나는 나의 힘을 독일국민의 행복을 위하여 바치고 그 이익을 증진하며 그 장해를 제거하고 제국헌법과 법률을 준수하여 양심에 따라 나의 직무를 다하고 누구에 대하여도 정의를 다할 것을 맹세한다.」
519
520②선서에 종교상의 서약을 부가하는 것은 무방하다.
521
522​
523
524​
525
526제43조【대통령의 임기, 재선, 해직, 형사상의 특전과 의원의 해산】
527
528​
529
530①제국대통령의 임기는 7년으로 한다. 단 재선은 무방하다.
531
532②임기만료전에 있어서라도 제국의회의 결의에 의하여 국민투표를 행하여 대통령을 해직시킬 수 있다. 제국의회의 결의는 3분의 2 이상의 동의가 있어야 한다. 그 결의가 있을 때에는 제국대통령은 당연히 그 직무가 정지된다.
533
534③국민투표의 결과 그 해직을 부결한 때에는 새로이 선거한 것으로 간주된다.
535
536④제국대통령은 제국의회의 동의 없이는 형사상의 소추를 받지 아니한다.
537
538​
539
540​
541
542제44조【겸직정지】
543
544제국대통령은 동시에 제국의회의 의원이 되지 못한다.
545
546​
547
548제45조【국제법상의 대표】
549
550​
551
552①제국대통령은 국제법상 제국을 대표하고 제국의 이름으로 외국과 동맹을 맺고 기타의 조약을 체결하고 사절을 신임하며 또한 접수한다.
553
554②선전 및 강화는 제국법률로써 행한다.
555
556③외국과의 동맹 및 조약으로서 제국의 입법의 범위에 속하는 사항에 관한 것은 제국의회의 동의를 얻어야 한다.
557
558​
559
560​
561
562제46조【사관 및 장교의 임면권】
563
564제국대통령은 법률에 다른 규정이 있는 것을 제외하고 제국의 관리 및 장교를 임면한다. 제국대통령은 다른 관청으로 하여금 임면권을 행하게 할 수 있다.
565
566​
567
568제47조【군대에 대한 최고명령권】
569
570제국대통령은 제국의 모든 군대에 대하여 최고명령권을 가진다.
571
572​
573
574​
575
576제48조【위헌․공안침해의 방지를 위한 조치】
577
578​
579
580①각 州중에 제국의 헌법 또는 법률에 의하여 부여된 의무를 이행하지 아니하는 자가 있을 때에는 제국대통령은 병력을 사용하여 그 의무를 이행시킬 수 있다.
581
582②제국내에 있어서 공안의 안녕질서에 중대한 장해가 발생하거나 또는 발생할 우려가 있을 때에는 제국대통령은 공공의 안녕질서를 회복하는 데 필요한 조치를 하고 필요 있을 때에는 병력을 사용할 수 있다. 이 목적을 위하여 대통령은 일시적으로 제114조 제115조 제117조 제118조 제123조 제124조 및 제153조에 정한 기본권의 전부 또는 일부를 정지할 수 있다.
583
584③본조 제1항 또는 제2항에 의하여 실행한 모든 조치에 대하여 제국대통령은 지체없이 이를 제국의회에 보고하여야 한다. 제국의회의 청구가 있을 때에는 그 조치는 효력을 잃는다.
585
586④급박한 사정이 있는 경우에 있어서는 각 州 정부는 그 영역내에 있어서 임시로 제2항에 정한 조치를 할 수 있다. 이 조치는 제국대통령 또는 제국의회의 청구가 있을 때에는 그 효력을 잃는다.
587
588⑤상세한 것은 제국법률로 정한다.
589
590​
591
592​
593
594제49조【사면권】
595
596제국대통령은 제국을 위하여 사면권을 행한다.
597
598​
599
600​제50조【부서】
601
602제국대통령의 모든 명령 및 처분이 유효하기 위하여는 제국재상 또는 주관국무대신의 부서를 요한다. 국사에 관한 것에 대하여도 또한 같다. 부서에 의하여 책임이 발생한다.
603
604​
605
606​
607
608제51조【대리】
609
610​
611
612①제국대통령이 사고가 있을 때에는 제국재상이 임시로 대리한다. 사고가 장기에 달한 때에는 제국법률에 의하여 그 대리를 정한다.
613
614②대통령이 임기만료전에 그 직무를 떠난 경우에 새로운 선거를 마치기까지에 이르는 동안도 또한 전항과 같다.
615
616제52조【정부조직】
617
618제국정부는 제국재상 및 국무대신으로써 조직한다.
619
620​
621
622제53조【재상 및 국무대신의 임면】
623
624제국재상은 제국대통령이 임면한다. 국무대신은 재상의 신청에 의하여 대통령이 임면한다.
625
626​
627
628제54조【신임, 불신임】
629
630제국재상 및 국무대신이 그 직무를 수행함에 있어서는 제국의회의 신임을 필요로 한다. 제국의회가 명시한 결의에 의하여 불신임을 표시한 때에는 재상 또는 국무대신은 사직하여야 한다.
631
632​
633
634​제55조【재상의 지위, 의사규칙】
635
636​
637
638①제국재상은 제국정부의 의장이 되고 의사규칙에 의하여 그 직무를 행한다.
639
640②의사규칙은 제국대통령의 인가를 얻어 제국정부가 정한다.
641
642​
643
644​
645
646제56조【재상 및 국무대신의 정치적 책임】
647
648제국재상은 정치의 일반방침을 결정하고 이에 관하여 제국의회에 대하여 책임을 진다. 이 일반방침내에 있어서는 각 국무대신은 그 주관사무에 대하여 그 직무를 행하고 또한 제국의회에 대하여 스스로 책임진다.
649
650​
651
652제57조【국무대신의 주관사무에 대한 평의 의결청구】
653
654국무대신은 모든 법률안과 헌법 또는 법률에 의하여 정부가 의결할 것으로 정한 사항 및 둘 이상의 국무대신의 주관사무에 관련하여 의견의 일치를 얻지 못하는 문제를 정부에 제출하여 그 평결을 구하여야 한다.
655
656​
657
658제58조【정부의 의결방법】
659
660제국정부의 의결은 과반수에 의한다. 가부동수일 때는 의장이 이를 결정한다.
661
662​
663
664제59조【국사법원에의 소제기】
665
666제국의회는 제국대통령 제국재상 및 국무대신이 제국헌법 또는 법률에 위반한 죄에 대하여 국사법원에 공소를 제기할 수 있다. 공소제기의 발의에는 의원 100인 이상의 연서가 있어야 하고 그 의결은 헌법의 개정에 요하는 것과 동일한 다수의 동의가 있어야 한다. 상세한 것은 국사법원법으로 정한다.
667
668​
669
670​
671
672​
673
674제4절 제국참의원
675
676​
677
678​
679
680제60조【설치】
681
682제국의 입법 및 행정에 관하여 각 州를 대표하기 위하여 제국참의원을 둔다.
683
684​
685
686제61조【구성】
687
688​
689
690①각 州는 참의원에 있어서 적어도 1표의 투표권을 가진다. 각 州의 큰 것에 있어서는 인구 백만마다 1표의 투표권을 가진다. 인구 백만 미만의 단수가 있을 경우에 있어서 그 단수가 최소州의 인구수와 같거나 그 이상일 때에는 이를 백만으로 계산한다. 어느 州라 할지라도 총투표수 5분의 2 이상의 투표권을 가질 수 없다.
691
692②독일계 오스트리아는 제국에 병합된 후 그 주민수에 상당하는 투표권으로써 참의원에 참가하는 권리를 가진다. 그 때에 이르기까지는 독일계 오스트리아는 표결에 참가하지 아니하고 다만 발언권을 가진다.
693
694​
695
696​
697
698제62조【참의원위원회】
699
700참의원위원회는 그 의원들로 조직한다. 위원회에 있어서는 어느 州라 할지라도 1표 이상의 투표권을 가질 수 없다.
701
702​
703
704​제63조【참의원에 있어서 州의 대표자】
705
706​
707
708①각 州는 각 州정부의 부원으로써 참의원에 있어서의 그 州의 대표자로 한다. 단 프로이센의 투표의 반수는 그 州의 법률에 정한 바에 의하여 각 州의 행정청이 임명한다.
709
710②각 州는 그가 가진 투표권의 수와 같은 대표자를 참의원에 파견하는 권리를 가진다.
711
712​
713
714​
715
716제64조【소집】
717
718제국정부는 참의원 의원 3분의 1의 요구에 의하여 참의원을 소집하여야 한다.
719
720​
721
722제65조【참의원 및 그 위원회의 의장】
723
724참의원 및 그 위원회의 의장은 제국정부 구성원이 맡는다. 제국정부 구성원은 참의원 및 그 위원회의 의사와 표결에 참가하는 권리를 가지고 요청이 있을 때에는 이에 참가할 의무를 진다. 제국정부 구성원은 요청이 있으면 회의중에 언제든지 발언할 수 있다.
725
726​
727
728제66조【발의권 의사규칙】
729
730​
731
732​①제국정부 및 참의원의 각 의원은 참의원에 있어서 발의할 권리를 가진다.
733
734②참의원은 의사규칙에 의하여 의사의 질서를 정한다.
735
736③참의원의 본회의는 공개한다. 단 의사규칙의 정한 바에 의하여 특정한 사건에 관한 의사에 대하여서는 공개를 중단할 수 있다.
737
738④의결은 투표의 과반수에 의한다.
739
740​
741
742​
743
744제67조【국정감사】
745
746참의원은 제국의 각 성(省)으로부터 국정의 처리에 대하여 항상 보고를 받으며 중요한 사건에 대하여서는 제국의 각 성은 참의원의 적당한 위원회를 소집하여 그 의결에 부하여야 한다.
747
748​
749
750​
751
752​
753
754​제5절 제국의 입법
755
756​
757
758​
759
760​제68조【법률안】
761
762법률안은 제국정부 또는 의원들에 의하여 제출된다. 제국법률은 제국의회가 의결한다.
763
764​
765
766제69조【정부의 법률안제출】
767
768​
769
770①제국정부가 법률안을 제출할 때에는 참의원의 동의를 얻어야 한다. 정부와 참의원이 일치하지 아니할 경우에 있어서도 정부는 법률안을 제출할 수 있다. 단 이 경우에 있어서는 참의원의 의견도 아울러 제시하여야 한다.
771
772②참의원이 정부가 동의하지 아니하는 법률안을 의결한 경우에 있어서는 정부는 자기의 의견을 첨부하여 그 법률안을 의회에 제출하여야 한다.
773
774​
775
776제70조【법률의 공포】
777
778대통령은 헌법에 따라 성립된 법률을 편제하여 1개월 이내에 제국관보로써 공포하여야 한다.
779
780​
781
782제71조【공포법률의 발효기】
783
784법률은 다른 규정이 있는 경우를 제외하고는 제국의 관보가 제국수도에서 발행된 날로부터 계산하여 14일후에 그 효력을 발생한다.
785
786​
787
788제72조【공포의 연기】
789
790법률의 공포는 의회의 의원 3분의 1의 청구가 있을 때에는 2개월간 연기한다. 단 의회 및 참의원이 긴급하다고 인정한 법률은 이 요구가 있음에도 불구하고 대통령이 공포할 수 있다.
791
792​
793
794​
795
796제73조【국민투표 국민청원】
797
798​
799
800①제국의회가 의결한 법률은 1개월 이내에 제국대통령의 명령이 있을 때에는 그 공포에 앞서 국민투표에 부하여야 한다.
801
802②의회의 의원 3분의 1 이상의 청구에 의하여 공포를 연기한 법률은 선거유권자수의 3분의 1의 신청이 있을 때에는 국민투표에 부하여야 한다.
803
804③선거유권자의 10분의 1이 법률안의 제출을 청원하는 경우에도 또한 국민투표에 부하여야 한다. 국민의 청원은 상세한 법률안을 갖추어서 하여야 한다. 정부는 자기의 의견을 첨부하여 이 법률안을 의회에 제출하여야 한다. 만일 의회에서 아무런 변경을 가하지 아니하고 국민의 청원에 관한 법률안을 가결한 때에는 국민투표를 행하지 아니한다.
805
806④예산, 조세법 및 급료법에 대하여는 대통령의 명령에 의한 외에 국민투표에 부할 수 없다.
807
808⑤국민투표 및 국민청원에 관한 절차는 제국법률에 의하여 정한다.
809
810​
811
812​
813
814제74조【참의원의 항의권】
815
816​
817
818①제국의회가 의결한 법률에 대하여서는 참의원은 항의권을 가진다.
819
820②항의는 의회의 최종결의후의 2주간 이내에 제국정부에 제출하고 뒤에 다시 2주간 이내에 그 이유를 제출하여야 한다.
821
822③항의가 있을 때에는 당해법률을 의회의 재의에 부한다. 이 경우에 만일 의회와 참의원이 일치를 보지 못할 때에는 대통령은 3개월 이내에 쟁의가 된 사건을 국민투표에 부할 수 있다. 대통령이 이 권리를 행사하지 아니할 때에는 법률은 성립되지 아니한 것으로 한다. 만일 의회에서 참의원의 항의에 불구하고 3분의 2 이상의 다수로써 동일법률안을 가결한 때에는 대통령은 3개월 이내에 그 의결에 관한 법률을 공포하거나 또는 국민투표에 부하여야 한다.
823
824​
825
826제75조【국민투표에 의한 결의 무효요건】
827
828국민투표에 의하여 제국의회의 결의를 무효하게 하는 데는 유권자의 과반수가 투표에 참가한 경우이어야 한다.
829
830​
831
832​
833
834제76조【헌법의 개정】
835
836​
837
838①헌법은 입법에 의하여 개정할 수 있다. 단 제국의회에서 헌법개정의 의결을 함에는 법률에 정한 의원정수의 3분의 2 이상의 출석과 출석의원 3분의 2 이상의 동의가 있어야 한다. 참의원에 있어서 헌법개정의 의결을 함에도 또한 투표수의 3분의 2의 다수를 요한다. 국민청원에 의하여 국민투표로써 헌법의 개정을 결정하는 경우에 있어서는 유권자의 과반수의 동의가 있어야 한다.
839
840②의회가 참의원의 항의에 불구하고 헌법의 개정을 의결한 경우에 있어서 참의원이 2주간이내에 국민투표에 부할 것을 요구할 때에는 대통령은 이 법률을 공포할 수 없다.
841
842​
843
844​
845
846제77조【행정규칙과 집행규칙의 공포】
847
848제국법률의 집행에 필요한 일반행정규칙은 법률에 다른 규정이 있는 경우를 제하고는 제국정부가 발한다. 제국법률의 집행이 각 州의 관청에 속하는 경우에는 제국정부는 집행규칙의 공포에 대하여 참의원의 동의를 얻어야 한다.
849
850​
851
852​
853
854제6절 제국의 행정
855
856​
857
858​
859
860제78조【외교사무】
861
862①
863
864외교사무는 제국에 전속한다.
865
866②각 州는 각 州의 입법에 의하여 규정할 수 있는 사건에 관하여 외국과 조약을 체결할 수 있다. 단 이 조약은 제국의 동의를 얻어야 한다.
867
868③국경의 변경에 관한 외국과의 협정은 관계 각 州의 동의를 얻은 후 제국이 체결한다. 국경의 변경은 무주지방의 단순한 경계정리를 제외하고는 제국법률에 의하여서만 할 수 있다.
869
870④외국에 대한 각 州의 특수한 경제상의 관계 또는 그 접경지역인 관계로부터 생기는 이익의 대표를 확보하기 위하여 제국은 관계 각 州의 동의를 얻어 필요한 시설 및 처리를 하여야 한다.
871
872​
873
874제79조【국토방위】
875
876국토의 방위는 제국의 사무로 한다. 제국민의 병역제도는 각 州의 특별한 사정을 고려하여 제국법률에 의하여 통일적으로 규정한다.
877
878​
879
880제80조【식민지행정】
881
882식민지 행정은 제국에 전속한다.
883
884​
885
886제81조【상선대의 조직】
887
888모든 독일상선은 단일한 상선단을 구성한다.
889
890​
891
892​
893
894제82조【관세구역과 관세경계】
895
896​
897
898①제국은 단일한 관세통상구역을 이루고 공동의 관세경계를 가진다.
899
900②관세경계는 외국과의 국경과 같다. 바다에 있어서는 대륙 및 제국의 영토에 속하는 도서의 해안선으로써 관세경계로 한다. 바다 및 기타의 영역에 있어서의 관세경계에 대하여는 달리 규정할 수 있다.
901
902③국제조약 또는 협상에 의하여 외국영토 또는 외국영토의 일부를 관세구역에 편입할 수 있다.
903
904④특별한 필요가 있을 때에는 관세구역으로부터 그 일부를 제외할 수 있다. 자유항의 경우에 있어서는 헌법개정의 법률에 의하지 아니하고는 이 제외를 폐지할 수 없다.
905
906⑤관세제외구역은 국제조약 또는 협상에 의하여 외국의 관세구역에 편입할 수 있다.
907
908⑥국내에서 거래의 자유를 인정하는 모든 자연산물과 공업품 및 미술품은 각 州 및 지방자치단체의 경계를 넘어서 이입 이출 또는 통과할 수 있다. 단 제국법률에 의하여 달리 정할 수 있다.
909
910​
911
912​
913
914​제83조【관세 및 소비세의 관리】
915
916​
917
918​①관세 및 소비세는 제국관청이 관리한다.
919
920②제국관청에 의한 관세의 관리에 대하여는 각 州로 하여금 농업 상업 및 공업에 관한 특수한 이익을 보호할 수 있게 하는 조치를 취하여야 한다.
921
922​
923
924​
925
926제84조【국세법의 통일 집행감독에 관한 규정】
927
928다음 사항에 관하여는 제국법률로써 규정하여야 한다.
929
930​
931
9321. 국세법의 통일 평등의 집행을 요하는 경우에 있어서는 각 州의 수세관청의 조직
933
9342. 국세법의 집행을 감독하는 권한을 가진 관청의 조직 및 권한.
935
9363. 각 州와의 계산.
937
9384. 국제법의 집행에 요하는 행정비의 배상.
939
940​
941
942​
943
944제85조【예산편성】
945
946​
947
948①제국의 총수입 및 총지출은 각 회계년도마다 예측하여 예산을 편성하여야 한다.
949
950②예산은 회계연도의 개시전에 법률로써 정한다.
951
952③지출은 1년간에 대하여 동의를 하는 것을 원칙으로 한다. 특별한 경우에 있어서는 이보다 긴 기간에 대하여 동의를 할 수 있다. 이 경우를 제외하고 예산법중에 회계연도를 넘거나 또는 제국의 수입 및 지출 또는 그 관리에 관계없는 규정을 할 수 없다.
953
954④의회는 예산안에 있어서 참의원의 동의없이 지출을 증액하거나 또는 새로운 항목을 설치할 수 없다.
955
956⑤참의원의 동의없는 경우에 있어서도 제74조의 규정에 의하여 그 동의에 대신할 수 있다.
957
958​
959
960​
961
962제86조【결산의 심사】
963
964제국의 총수입의 용도에 대하여는 재무대신은 다음의 회게년도에 참의원 및 의회에 결산을 제출하여 제국정부의 책임해제를 구하여야 한다. 결산의 심사는 제국법률에 의하여 정한다.
965
966​
967
968제87조【국채의 발행】
969
970국채는 긴급한 수요가 있는 경우에 한하고 또한 가급적 생산사업의 경비에 충당하기 위하여 발행할 수 있다. 국채를 수집하거나 제국의 부담이 될 담보를 인수하는 것은 제국법률에 의하여서만 할 수 있다.
971
972​
973
974​
975
976제88조【우편, 전신, 전화사업】
977
978​
979
980①우편 전신 및 전화사업은 제국에 전속한다.
981
982②우표는 전국을 통하여 통일한다.
983
984③제국정부는 참의원의 동의를 얻어 교통기관의 이용에 관한 규칙 및 수수료를 정하는 명령을 발한다. 제국정부는 참의원의 동의를 얻어 이 권한을 체신대신에게 위임할 수 있다.
985
986④우편, 전신, 전화사업 및 그 과금에 관한 사항을 심의케 하기 위하여 제국정부는 참의원의 동의를 얻어 자문회를 둔다.
987
988⑤외국과의 교통에 관한 조약은 제국이 체결한다.
989
990​
991
992​
993
994제89조【철도의 관리】
995
996​
997
998​①일반교통에 사용되는 철도를 국유로 이관하고 통일적인 교통설비로서 관리하는 것은 제국의 임무로 한다.
999
1000②사설철도를 매수하는 각 州의 권리는 제국의 청구가 있는 때에는 제국에 양도하여야 한다.
1001
1002​
1003
1004​
1005
1006제90조【철도에 관한 공용징수권 및 기타 공권】
1007
1008철도의 이전과 함께 철도에 관한 공용징수권 및 기타의 공권도 제국에 귀속한다. 기타의 권리의 범위에 대하여 쟁의가 있을 때에는 국사법원이 이를 판결한다.
1009
1010​
1011
1012제91조【철도의 부설, 경영 및 교통에 관한 명령권】
1013
1014​
1015
1016​①제국정부는 참의원의 동의를 얻어 철도의 부설 경영 및 교통에 관한 명령을 발한다.
1017
1018②제국정부는 참의원의 동의를 얻어 이 권한을 주무대신에게 위임할 수 있다.
1019
1020​
1021
1022​
1023
1024제92조【국유철도의 예산 및 결산】
1025
1026국유철도의 예산 및 결산은 제국의 총예산 및 총결산의 일부가 된다 할지라도 철도는 이를 독립한 경제적 기업으로서 관리하고 지출은 철도공채의 상환 및 이자의 지불을 합하여 자기의 수입으로부터 지불하고 또한 철도적립금을 적립하여야 한다. 상환 및 적립금의 액과 적립금의 용도는 특별한 법률에 의하여 정한다.
1027
1028​
1029
1030​
1031
1032제93조【국유철도자문회】
1033
1034철도교통 및 그 요금에 관한 사항을 심리하기 위하여 제국정부는 참의원의 동의를 얻어 국유철도를 위하여 자문회를 둔다.
1035
1036​
1037
1038​
1039
1040제94조【신국유철도의 부설, 현유국유철도선로의 변경】
1041
1042​
1043
1044①특정한 구역에 있어서 일반교통에 공용되는 철도가 제국의 관리로 돌아간 경우에 있어서는 그 구역내에 있어서 새로이 일반교통에 공용될 철도를 부설함은 제국 또는 제국의 동의를 얻은 자만이 할 수 있다. 신국유철도의 부설 또는 현유국유철도 선로의 변경이 각 州경찰의 직권의 범위에 저촉되는 경우에 있어서는 제국의 철도관청은 그 결정전에 州관청의 의견을 들어야 한다.
1045
1046②철도가 아직 제국의 관리에 귀하지 아니한 지방에 있어서는 제국법률에 의하여 국비로써 제국 스스로 일반교통을 위하여 또는 국방을 위하여 필요하다고 인정하는 철도를 부설하거나 또는 타인으로 하여금 부설하게 할 수 있으며 필요가 있을 때에는 공용징수권을 이에 부여할 수 있다. 그 철도가 통과하는 州의 항의에 의하여 방해되는 일이 없다. 단 각 州의 통치권을 침해할 수 없다.
1047
1048③각 철도관리자는 다른 철도가 자기의 비용으로써 이에 접속하는 것을 허용하여야 한다.
1049
1050​
1051
1052​
1053
1054제95조【제국의 감독에 따르는 철도】
1055
1056​
1057
1058​①일반교통용의 철도로서 제국의 관리에 속하지 아니하는 것은 제국의 감독에 따른다.
1059
1060②제국의 감독에 따르는 철도는 제국의 정한 원칙에 따라 평등하게 건설하고 또한 영업상 안전한 상태로 유지하고 교통의 수요에 응하여 확장하여야 한다. 여객 및 화물의 전송은 수요에 맞게 제공되고 설비되어야 한다.
1061
1062③요금의 감독에 대하여는 균일하고 저렴한 철도요금을 실행하게 하여야 한다.
1063
1064​
1065
1066​
1067
1068​제96조【제국의 철도사용권】
1069
1070모든 철도는 일반교통에 사용되지 아니할지라도 국방을 위하여 필요한 때에는 제국의 요구에 의하여 제국의 사용에 따른다.
1071
1072​
1073
1074제97조【수로의 국유 및 관리】
1075
1076​
1077
1078​①일반교통에 사용되는 수로를 국유로 옮기고 관리하는 것은 제국의 임무로 한다.
1079
1080​②국유로 옮긴 후에는 일반교통에 사용되는 수로는 제국 또는 제국참의원의 동의를 얻은 자만이 건설하고 또는 확장할 수 있다.
1081
1082③수로의 관리 확장 또는 신설에 관하여는 관계 각 州와 협의하여 지방적 문화 및 수리수요에 적당케 하여야 하며 이러한 이익을 증진시키는 것에 대하여도 또한 고려하여야 한다.
1083
1084④각 수로관리자는 다른 내국수로가 그 기업자의 비용으로써 이에 접촉하는 것을 허용하여야 한다. 내국수로와 철도와의 연결에 대하여도 또한 동일한 의무를 진다.
1085
1086⑤수로의 이전과 함께 공용징수권 과금징수권과 수상 및 선박경찰권도 제국에 귀속한다.
1087
1088⑥라인, 베제르 및 엘베강영역의 자연수로의 확장에 관한 임무는 제국에 인계하여야 한다.
1089
1090​
1091
1092​
1093
1094제98조【수로자문회】
1095
1096수로의 사항에 관하여 심의하게 하기 위하여 제국의 수로에 대하여는 제국정부가 정한 바에 의하여 참의원의 동의를 얻어 자문회를 둔다.
1097
1098​
1099
1100​
1101
1102제99조【자연수로에 있어서의 사용료의 징수】
1103
1104①
1105
1106자연수로에 있어서는 교통의 편리를 증가하기 위하여 하는 공사 건설물 기타의 설비에 한하여 이에 대한 사용료를 징수할 수 있다. 공설의 설비에 있어서는 사용료는 그 건설 및 유지에 요하는 비용을 초과하지 못한다. 오로지 교통의 편리를 증가하기 위함이 아니고 동시에 타의 목적을 위하여 하는 설비에 있어서는 그 건설 및 유지의 비용은 상당한 율을 한정하여 통항료에 의하여 지불할 수 있다. 건설에 요한 비용의 이자 및 상각금액은 건설비용의 일부로 한다.
1107
1108②전항의 규정은 인공수로와 그 부속설비 및 항에서 징수하는 사용료에 준용한다.
1109
1110③내국수로에 있어서의 통항료는 전수로 전류역 또는 수로망의 총비용으로써 그 계산의 기초로 할 수 있다.
1111
1112④전 3항의 규정은 집행할 수 있는 수로에 있어서의 벌류에도 적용한다.
1113
1114⑤외국선박 및 그 적하에 대하여 독일선박 및 그 적하에 대한 것과 다르게 또는 이보다 다액의 요금을 과함은 다만 제국만이 할 수 있다.
1115
1116⑥독일의 수로망의 유지 및 수축에 요하는 경비에 대하여는 전수항에 정한 바 이외에 제국법률에 의하여 항행관계자로 하여금 다른 방법으로써 분담하게 할 수 있다.
1117
1118​
1119
1120​
1121
1122제100조【내국수로의 유지 및 건설비용의 분담】
1123
1124내국수로가 2 이상의 州에 관계되거나 제국이 그 설비비용을 분담하는 경우에는 항행에 의하지 아니하고 댐을 설치함에 의하여 이익을 받는 자에 대하여도 제국법률에 의하여 그 유지 및 건설의 비용을 분담하게 할 수 있다.
1125
1126​
1127
1128제101조【항로표지의 국유 및 관리】
1129
1130등대, 등대선, 부표, 준부표, 초표 기타 모든 항로표지를 국유로 옮기고 또한 관리하는 것은 제국의 임무로 한다. 국유로 옮긴 후에 있어서는 항로표지는 제국 또는 제국의 동의를 얻은 자만이 설치하고 또는 수축할 수 있다.
1131
1132​
1133
1134​
1135
1136​
1137
1138제7절 제국의 사법
1139
1140​
1141
1142​
1143
1144제102조【법관의 독립】
1145
1146법관은 독립으로서 다만 법률에 따른다.
1147
1148제
1149
1150103조【통상재판권】
1151
1152통상재판권은 제국의 법원 및 각 州의 법원이 행한다.
1153
1154​
1155
1156제104조【통상법원법관의 면관, 정직, 전임, 퇴직】
1157
1158​
1159
1160①통상법원의 법관은 종신관으로 한다. 재판 판결 또는 법률의 정한 이유 및 절차에 의함이 아니면 그 뜻에 반하여 면관, 정직, 전임 또는 퇴직을 당하지 아니한다. 법률에 의하여 법관의 당연퇴직이 되는 정년을 정할 수 있다.
1161
1162②전항의 규정은 법률에 의한 정직의 효력을 방해하지 아니한다.
1163
1164③법원의 구성 또는 그 관할구역의 변경의 경우에 있어서는 각 州의 사법행정청은 법관의 뜻에 반하여 다른 법원에 전직시키거나 또는 퇴직시킬 수 있다. 단 봉급의 전액을 지불하여야 한다.
1165
1166④상사재판관, 참심원 및 배심원에게는 본조의 규정을 적용하지 아니한다.
1167
1168​
1169
1170제105조【특별법원의 금지】
1171
1172특별법원은 금지한다. 누구든지 법률의 정한 법관의 재판을 받는 권리를 빼앗기는 일이 없다. 단 법률의 정한 군법회의는 예외로 한다. 군인명예법원은 폐지한다.
1173
1174​
1175
1176제106조【군법회의】
1177
1178군법회의는 전시 및 군함 내에 있는 것을 제외하고 폐지한다. 상세한 것은 제국법률에 의하여 정한다.
1179
1180​
1181
1182제107조【행정법원의 설치】
1183
1184행정청의 명령 및 처분에 대하여 개인을 보호하기 위하여 제국 및 각 州에 있어서 법률의 정한 바에 의하여 행정법원을 설치하여야 한다.
1185
1186​
1187
1188제108조【국사법원의 설치】
1189
1190제국법률의 정한 바에 의하여 제국에 국사법원을 설치한다.
1191
1192제2편 독일인민의 기본권과 기본의무
1193
1194​
1195
1196​
1197
1198​
1199
1200제1절 개 인
1201
1202​
1203
1204​
1205
1206제109조【법앞의 평등; 사회적 신분의 금지와 영전】
1207
1208​
1209
1210①모든 독일인민은 법률 앞에 평등이다. 남녀는 원칙으로 공민으로서의 동일한 권리를 가지며 의무를 진다.
1211
1212②출생 또는 신분에 의한 공법상의 특권 또는 불이익은 폐지한다. 귀족의 칭호는 다만 성명의 일부로서만 두며 장래에 있어서는 부여할 수 없다.
1213
1214③칭호는 관직 또는 직업을 표시하는 것에만 한하여 부여할 수 있다.
1215
1216④학위는 본조의 적용을 받지 아니한다.
1217
1218⑤국은 훈장 및 영예기장을 부여할 수 있다.
1219
1220⑥독일인민은 누구든지 외국정부로부터 칭호 또는 훈장을 수령할 수 없다.
1221
1222​
1223
1224​
1225
1226제110조【국적의 취득, 상실요건】
1227
1228​
1229
1230①제국 및 각 州의 국적의 취득 및 상실의 요건은 제국법률에 의하여 정한다.
1231
1232②州의 국적을 가진 자는 동시에 제국의 국적을 가진다.
1233
1234③모든 독일인민은 국내의 각 州에 있어서 그 州의 인민과 동일한 권리를 가지며 의무를 진다.
1235
1236​
1237
1238​
1239
1240제111조【이전의 자유】
1241
1242모든 독일인은 전제국내에 있어서 이전의 자유를 가진다. 누구든지 독일의 임의의 지에 체재하고 또한 정주하며 토지를 취득하고 각종의 영업을 하는 권리를 가진다. 이에 대한 제한은 제국법률에 의하여야 한다.
1243
1244​
1245
1246​
1247
1248​제112조【국외에 이주하는 권리】
1249
1250​
1251
1252①모든 독일인은 독일 이외의 제국에 이주하는 권리를 가진다. 이주는 다만 제국법률에 의하여만 제한할 수 있다.
1253
1254②모든 제국민은 국토내외에 있어서 외국에 대하여 제국의 보호를 구하는 권리를 가진다.
1255
1256③독일인은 누구든지 소추 또는 처벌 때문에 외국정부에 인도되는 일이 없다.
1257
1258​
1259
1260​
1261
1262제113조【국어선택의 자유】
1263
1264제국내에 있어서 외국어를 국어로 하는 민족은 입법 및 행정에 의하여 그 자유스러운 민족적 발달이 저해되지 아니하며 특히 교육에 관하여 또한 내정 및 사법에 관하여 모국어를 사용하는 일이 방해되는 일이 없다.
1265
1266​
1267
1268​
1269
1270제114조【인신의 자유】
1271
1272​
1273
1274①인신의 자유는 침해되지 아니한다. 공적 권력에 의하여 인신의 자유를 침해하고 또는 박탈함은 다만 법률에 정한 경우에만 할 수 있다.
1275
1276②인신의 자유를 박탈하는 경우에 있어서는 늦어도 익일까지 명하는 관청 및 그 이유를 그 자에게 통지하여 그로 하여금 즉시 그 자유박탈에 대하여 불복의 주장을 할 수 있는 기회를 가지게 하여야 한다.
1277
1278​
1279
1280​
1281
1282제115조【주거의 불가침】
1283
1284모든 독일인민의 주거는 그 자의 안식처로서 이는 침해되지 아니한다. 이에 대한 예외는 다만 법률의 정한 경우에만 허락된다.
1285
1286​
1287
1288​제116조【형벌법정주의】
1289
1290어떠한 행위라 할지라도 미리 법률에 의하여 이에 대한 벌칙을 정한 것이 아니면 형벌을 과하지 아니한다.
1291
1292​
1293
1294제117조【신서 및 우편의 자유】
1295
1296신서의 비밀과 우편 전신 및 전화의 비밀은 침해되지 아니한다. 이에 대한 예외는 다만 제국법률에 의하여서만 정할 수 있다.
1297
1298​
1299
1300제118조【언론 출판의 자유】
1301
1302​
1303
1304①모든 독일인은 일반법률의 제한내에서 언어, 문서, 출판, 도서, 기타의 방법에 의하여 자유로이 그 의견을 발표할 수 있다. 어떠한 노동 및 고용의 관계도 이 권리를 방해하지 못한다. 그 권리의 행사에 대하여 누구든지 저해하지 못한다.
1305
1306②검열은 행하지 아니한다. 단 활동사진에 대하여서는 법률에 의하여 달리 규정할 수 있다. 풍속을 해하는 저작물의 취재와 공개의 관람물 및 여행에 관하여 소년의 보호를 위하여도 또한 법률에 의하여 적당한 조치를 정할 수 있다.
1307
1308​
1309
1310​
1311
1312​
1313
1314​제2절 공동생활
1315
1316​
1317
1318​
1319
1320제119조【양성의 평등, 혼인과 가족의 보호】
1321
1322​
1323
1324①혼인의 가족생활 및 민족보존과 증식의 기초이므로 헌법의 특별한 보호를 받는다. 혼인은 남자와 여자가 동등의 권리를 가지는 것을 기본으로 한다.
1325
1326②가족의 순결 및 건강을 보호 및 유지하며 그 사회적 장려를 함은 국가 및 공동단체의 임무로 한다. 다수의 아동을 가진 가족은 상당한 부조를 구할 권리를 가진다. 산모는 국가의 보호 및 부조를 구할 권리를 가진다.
1327
1328​
1329
1330제120조【자녀교육과 국가의 감독】
1331
1332자녀를 교육하여 그 육체 정신 및 사회능력을 완성시키는 일은 양친의 최고의 의무이며 또한 자연의 권리이다. 그 실행에 대하여서는 국가적 공동단체가 감독하다.
1333
1334​
1335
1336제121조【사생아의 법적 지위】
1337
1338사생아에 대하여서도 법률에 의하여 그 육체적․정신적 및 사회적 발육에 대하여 적출자에 대한 것과 동일한 조건을 가지게 하여야 한다.
1339
1340​
1341
1342제122조【소년의 보호】
1343
1344소년은 과로와 도덕상․정신상 또는 육체상의 유기에 대하여 보호된다. 국가 및 지방자치단체는 이에 필요한 조치를 하여야 한다. 강제에 의한 보호처분은 법률에 의함이 아니면 명할 수 없다.
1345
1346​
1347
1348제123조【집회의 자유】
1349
1350​
1351
1352​①모든 독일인민은 신고를 요하지 아니하고 또한 특별한 허가를 받지 아니하고 온건히 또한 무기를 휴대하지 아니하고서 집회하는 권리를 가진다.
1353
1354②실외집회에 대하여는 제국법률에 의하여 신고의 의무를 지우게 할 수 있다. 공공의 안녕에 대하여 직접의 위해가 있는 경우에 있어서는 금지할 수 있다.
1355
1356​
1357
1358제124조【조합, 법인의 조직의 자유】
1359
1360​
1361
1362①모든 독일인민은 형벌법규에 저촉되지 아니하는 목적을 위하여 조합이나 법인을 조직하는 권리를 가진다. 이 권리는 진압수단에 의하여 제한할 수 없다. 종교상의 조합 또는 결사에 대하여도 같은 규정을 적용한다.
1363
1364②모든 조합은 민법의 규정에 의하여 임의로 권리능력을 취득할 수 있다. 조합이 정치상․사회정책상 또는 종교상의 목적을 수행하는 까닭으로써 권리능력의 취득이 거절되는 일이 없다.
1365
1366​
1367
1368제125조【선거 및 비밀의 자유】
1369
1370선거의 자유 및 비밀은 보장한다. 상세한 것은 선거법에 의하여 정한다.
1371
1372​
1373
1374제126조【청원권, 소원권】
1375
1376모든 독일인민은 서면에 의하여 권한있는 관청 또는 의회에 청원 또는 소원을 할 권리를 가진다. 이 권리는 1개인 또는 다수인이 서로 공동하여 행사할 수 있다.
1377
1378​
1379
1380​제127조【지방자치단체의 자치】
1381
1382지방자치단체 및 그 연합은 법률의 제한내에서 자치의 권리를 가진다.
1383
1384​
1385
1386​
1387
1388제128조【공직취임의 평등】
1389
1390​
1391
1392①모든 공민은 법률의 정한 바에 의하여 그 재능 및 역무에 응하여 차별없이 공직에 취임할 수 있다.
1393
1394②여성의 간사에 대한 예외규정은 모두 폐지한다.
1395
1396③관리관계에 관한 기초원칙은 제국법률에 의하여 정한다.
1397
1398​
1399
1400​
1401
1402제129조【관리의 임면, 휴직, 퇴직, 기득권】
1403
1404​
1405
1406①관리의 임명은 법률에 특별한 규정이 있는 경우를 제외하고 종신으로 한다. 은급 및 유족부조료는 법률에 의하여 정한다. 관리의 기득권은 침해되지 아니한다. 관리는 그 재산상의 청구권에 대하여 소권을 가진다.
1407
1408②관리는 법률에 정한 조건 및 절차에 의함이 아니면 일시 및 그 직을 면하고 휴직이나 퇴직을 당하거나 또는 소액의 봉급을 받는 다른 관직에 전임되는 일이 없다.
1409
1410③모든 직무상의 징벌에 대하여는 불복신청이 허용되고 또한 재심을 청구할 수 있다. 관리의 신분에 관한 조사에 대하여 관리에게 불리한 사실을 드는 데는 그 관리로 하여금 당해사실에 관하여 발언할 기회를 가지게 한 후이라야 한다.
1411
1412④관리의 신문조서는 그 관리로 하여금 열람할 수 있게 하여야 한다.
1413
1414⑤기득권을 침해당하지 아니하는 것 및 재산상의 청구권에 관하여 소권을 가지는 것은 직업군인에 대하여도 특히 보장한다. 기타 직업군인의 지위에 대하여서는 제국법률에 의하여 정한다.
1415
1416​
1417
1418​
1419
1420​제130조【관리의 성질, 의견, 결사의 자유 및 관리대표기관】
1421
1422​
1423
1424①관리는 전단체의 사용인이며 일당파의 사용인이 아니다.
1425
1426②모든 관리는 정치상의 의견의 자유 및 결사의 자유를 가진다.
1427
1428③관리를 위하여 제국법률적 세칙의 정하는 바에 따라 특별한 관리대표기관을 둔다.
1429
1430​
1431
1432​
1433
1434제131조【국가, 공공단체의 배상책임과 구상권】
1435
1436​
1437
1438①관리가 그 직무에 속하는 공권력을 행사함에 있어 제3자에 대하여 진 바의 직무상의 의무에 위반한 경우에 있어서는 그 배상의 책임은 원칙적으로 그 관리를 사용하는 국가 또는 단체에 속한다. 단 관리에 대한 구상권을 방해하지 아니한다. 본조의 배상에 대하여 통상법원에 출소하는 권리는 배제할 수 없다.
1439
1440②상세한 규칙은 권한있는 입법이 정하는 바에 의한다.
1441
1442​
1443
1444제132조【명예직】
1445
1446모든 독일인은 법률이 정하는 바에 의하여 명예직에 취임할 의무를 진다.
1447
1448​
1449
1450​
1451
1452제133조【병역의무】
1453
1454​
1455
1456​①모든 국민은 법률이 정하는바에 의하여 국가 및 지방자치단체를 위하여 병역에 종사할 의무를 진다.
1457
1458②병역의무는 병역법이 정하는 바에 의한다. 군대에 속하는 자로 하여금 그 직무를 다하게 하고 또한 군의 기율을 유지하기 위하여 그 기본권을 제한하는 한계도 병역법에 의하여 정한다.
1459
1460​
1461
1462제134조【공적 부담의 분담】
1463
1464모든 공민은 그 자력에 따라 법률의 정한 바에 의하여 균등히 모든 공적 부담을 분담한다.
1465
1466​
1467
1468​
1469
1470제3절 종교 및 종교단체
1471
1472​
1473
1474​
1475
1476제135조【신앙 및 양심의 자유】
1477
1478​
1479
1480①국내의 모든 주민은 완전한 신교 및 양심의 자유를 향유한다.
1481
1482②종교상의 행위를 안전히 할 수 있는 것은 헌법이 보장하며 국가의 보호를 받는다. 일반의 법률은 본조에 의하여 그 효력이 방해되지 아니한다.
1483
1484​
1485
1486제136조【공민의 권리의무와 종교】
1487
1488​
1489
1490①사인 및 공민으로서의 권리 및 의무는 신교의 자유의 행사를 조건으로 하여 또는 이에 의하여 제한되지 아니한다.
1491
1492②사인 및 공민으로서의 권리를 향유하고 또한 공직에 취임하는 것은 종교상의 신앙과 상관하는 일이 없다.
1493
1494③누구든지 그 종교상의 신앙을 고백하는 의무를 지지 아니한다. 특정한 종교단체에 속함에 의하여 특별한 권리의무가 발생하는 경우 또는 법률의 정한 통계상의 조사를 위하여 필요한 경우에 한하여 관청은 인민에 대하여 어느 종교단체에 속하는가를 심문할 수 있다.
1495
1496④누구든지 교회의 예배 또는 의식에 참례하고 또는 종교상의 행사에 참가하고 또는 종교상의 선서의 방식을 사용하기를 강제되지 아니한다.
1497
1498​
1499
1500​
1501
1502제137조【국교의 부존재와 종교단체의 설립】
1503
1504​
1505
1506①국교는 존재하지 아니한다.
1507
1508②종교단체설립의 자유는 보장한다. 국토내에 있는 종교단체가 서로 연합하는 일은 아무런 제한도 받지 아니한다.
1509
1510③모든 종교단체는 그 전체에 적용되는 법률의 범위내에서 독립하여 그 사무를 규율하며 또한 관리한다. 종교단체는 국가 또는 지방자치단체의 간섭을 받지 아니하고 그 임원을 임명한다.
1511
1512④종교단체는 민법의 일반규정에 의하여 권리능력을 취득한다.
1513
1514⑤종래 공법인이었던 종교단체는 즉 공법인인 것으로 한다. 기타의 종교단체로서 그 조직 및 단체원의 수에 의하여 영속할 가망이 있음이 확실한 것은 그 신청에 의하여 공법인으로 할 수 있다. 공법인인 종교단체가 둘 이상 서로 연합하여 단체를 조직할 때에는 그 연합체도 공법인으로 한다.
1515
1516⑥공법인인 종교단체는 州의 법률의 정한 바에 의하여 공적징세명부에 따라 조세를 부과할 권리를 가진다.
1517
1518⑦세계관보유의 공동을 목적으로 하는 결사체는 종교단체로 간주된다.
1519
1520⑧본조의 규정을 집행하기에 필요한 규정은 州의 입법이 정한 바에 의한다.
1521
1522​
1523
1524​제138조【종교단체와 재산의 보장】
1525
1526①
1527
1528법률, 계약 또는 기타의 특별한 법률원인에 의하여 종교단체에 대하여 가졌던 국가의 기부의무는 州의 법률에 의하여 폐지한다. 이에 관한 일반원칙은 제국이 정한다.
1529
1530②종교단체 및 종교조합이 그 예배, 종교 및 자선의 목적을 위하여 하는 영조물, 재단 및 기타의 재산에 대하여 가진 소유권, 기타의 권리는 보장한다.
1531
1532​
1533
1534제139조【국경일, 일요일, 안식일】
1535
1536일요일 및 국정의 축일은 안식 및 정신고양의 날로서 법률상 보호된다.
1537
1538​
1539
1540제140조【군인, 군속에 대한 종교상의 자유】
1541
1542군대에 속하는 자에 대하여 그 종교상의 의무를 이행하기 위해 필요한 자유시간을 주어야 한다.
1543
1544​
1545
1546제141조【종교상의 행위】
1547
1548군대, 병원, 교도소 또는 기타의 공적 영조물에 있어서 기도 및 정신수양을 위하여 필요가 있을 때에는 종교단체로 하여금 종교상의 행위를 할 수 있게 하여야 한다. 단 어떠한 경우에도 강제의 수단을 사용할 수 없다.
1549
1550​
1551
1552​
1553
1554​
1555
1556제4절 교양 및 학교
1557
1558​
1559
1560제142조【예술, 학술의 자유】
1561
1562예술, 학술 및 그 교수는 자유로 한다. 국가는 이를 보호하고 그 조성에 참여한다.
1563
1564​
1565
1566​
1567
1568제143조【소년의 교육과 교원의 양성】
1569
1570​
1571
1572①소년을 교육하기 위하여 공적 영조물을 설치하여야 한다. 그 설비에 대하여는 제국, 각 州 및 지방자치단체가 이에 협력한다.
1573
1574②교원의 양성에 관한 규정은 일반고등교육에 적용되는 원칙에 따라 전제국을 통하여 통일적으로 정한다.
1575
1576③공립학교의 교원은 국가의 관리로서의 권리를 가지고 의무를 진다.
1577
1578​
1579
1580제144조【학교의 감독】
1581
1582모든 학교는 국가의 감독에 따른다. 단 지방자치단체로 하여금 이에 관여하게 할 수 있다. 학교의 감독임무를 담당하는 관리는 이로써 주된 직무로 하고 또한 전문지식이 있는 자이어야 한다.
1583
1584​
1585
1586제145조【취학의무】
1587
1588취학의무는 일반의 의무로 한다. 취학의무의 이행은 8학년 이상을 가진 초등학교 및 이를 수료한 후 만 18년에 이르기까지 보습학교에서 수학하는 것으로써 원칙으로 한다. 초등학교 및 보습학교의 교육 및 학용품은 무상으로 한다.
1589
1590​
1591
1592​
1593
1594제146조【공립학교제도】
1595
1596​
1597
1598①공립학교제도는 유기적으로 구성되어야 한다. 모두에게 일반적인 초등교육을 위에 중등 및 고등교육제도를 둔다. 이러한 학교의 설립은 평생직업의 다양성이 기준이 되고, 아동을 특정한 학교에 입학시킬 것인가 여부는 전적으로 아동의 성질 및 경향에 의하여 정할 것이며, 그 양친의 경제상 및 사회상의 지위 또는 종교상의 신앙에 의하여 정하여서는 안 된다.
1599
1600②지방자치단체 내에 있어서 아동보호자의 신청이 있을 때에는 제1항의 의미에서의 학교경영에 방해가 없는 한 그 속하는 특정한 종교 또는 세계관의 초등학교를 설치할 수 있다. 이 경우에 있어서는 가급적 아동보호자의 의사를 존중하여야 한다. 상세한 것은 제국법률의 정한 원칙에 따라 각 州의 입법에 의하여 정한다.
1601
1602②영세민으로 하여금 중등 및 고등의 학교에 입학시키기 위하여 제국, 각 州 및 지방자치단체는 공공의 수단을 시설하고 특히 중등 및 고등학교 교육을 받기에 적당하다고 인정하는 아동의 양친에 대하여 그 교육을 마치기에 이르기까지 학자금을 보조하여야 한다.
1603
1604​
1605
1606​
1607
1608제147조【사립학교제도】
1609
1610​
1611
1612①공립학교의 대용이 될 사립학교는 국가의 인가를 요하고 또한 각 州의 법률에 준하는 것이어야 한다. 사립학교의 교육의 목적 및 설비와 그 교원의 학술적 교양이 공립학교에 떨어짐이 없고 또한 학생의 양친의 자산에 응하여 학생의 대우를 달리하는 것이 아닌 때에는 그 인가를 하여야 하며, 교원의 경제상 및 법률상의 지위에 대한 보장이 불충분할 때에는 그 인가를 거절하여야 한다.
1613
1614②사립초등학교는 제146조 제2항에 의하여 의사를 존중할 소수의 아동보호자를 위하여 지방자치단체 내에 있어서 그 종파 또는 세계관의 공립초등학교의 설립이 없을 때 또는 교육행정청이 특별한 교육상의 이익을 인정할 때에 한하여 설치할 수 있다.
1615
1616③사립의 예비학교는 폐지한다.
1617
1618④공립학교의 대용이 아닌 사립학교는 현행법에 의한다.
1619
1620​
1621
1622​
1623
1624제148조【학교교육의 사명, 초등학교제도】
1625
1626​
1627
1628①각 학교에서는 독일국민성 및 국제적 협조의 정신을 통하여 도덕적 수양, 공민으로서의 사상, 인격 및 전문적 재능의 완성에 힘써야 한다.
1629
1630②공립학교의 교육에 있어서는 의견을 달리하는 자의 감정을 해하지 아니할 것을 고려하여야 한다.
1631
1632③공민학교 및 노동교육은 학교의 교과의 일부로 한다. 각 아동이 취학의무를 종료할 때에 헌법의 사본을 수령한다.
1633
1634④국민고등학교를 포함하는 국민교육제도는 제국, 각 州 및 지방자치단체에 의하여 지원을 받는다.
1635
1636​
1637
1638​
1639
1640제149조【종교교육】
1641
1642​
1643
1644①종교교육은 무종교 학교를 제외한 학교의 통상의 교과로 한다.
1645
1646②종교교육의 실시에 관한 규정의 학교법으로 정한다. 종교교육은 국가의 감독권과 상관없이 당해종교단체의 의무에 준하여 행하여 진다.
1647
1648③종교교육의 실시 및 교회설비의 이용은 교원의 의사표시에 맡긴다. 종교교육의 교과 및 교회의 양식 기타의 행위에 출석하는 것은 아동의 종교적 교양을 지정할 자의 의사표시에 맡긴다.
1649
1650④대학의 신학과는 존치한다.
1651
1652​
1653
1654​
1655
1656제150조【미술, 천연기념물과 명승풍경의 보호】
1657
1658​
1659
1660①미술, 역사 및 자연의 기념물과 명승풍경은 국가의 보호를 받는다.
1661
1662②독일의 미술상의 소장품이 외국에 유출되는 것을 막는 것은 제국의 사무로 한다.
1663
1664​
1665
1666​
1667
1668​
1669
1670제5절 경제생활
1671
1672​
1673
1674​
1675
1676제151조【경제상의 자유보장】
1677
1678​
1679
1680①경제생활의 질서는 각자로 하여금 인간의 가치에 타당한 생활을 하게 하는 것을 목적으로 하고 정의의 원칙에 적합하여야 한다. 각자의 경제상의 자유는 이 한계 내에서 보장된다.
1681
1682②법률상의 강제는 권리의 침해를 방호하기 위하여 또는 공공복리의 중대한 요구에 응하기 위하여 하는 이외에는 허용하지 아니한다. 통상 및 영업의 자유는 제국법률에 정한 바에 의하여 보장한다.
1683
1684​
1685
1686​
1687
1688제152조【계약자유의 원칙】
1689
1690​
1691
1692​①경제상의 거래에 있어서는 법률의 정한 바에 의하여 계약자유의 원칙을 적용한다.
1693
1694②고리는 금지한다.
1695
1696③선량한 풍속에 반하는 법률행위는 무효로 한다.
1697
1698​
1699
1700​
1701
1702제153조【소유권의 보장과 공용징수】
1703
1704​
1705
1706①소유권은 헌법에 의하여 보장된다. 그 내용과 한계는 법률로 정한다.
1707
1708②공용징수는 공공복리를 위하여 또한 법률의 근거에 기하여서만 할 수 있다. 공용징수는 제국법률에 달리 정한 것이 있는 경우를 제외하고 상당한 보상을 하여야 한다. 보상금액에 대하여 쟁의가 있을 때에는 제국법률에 달리 정한 것이 있는 경우를 제외하고 통상법원에 출소할 수 있도록 하여야 한다. 州, 지방자치단체 및 공익상의 단체에 대하여 제국이 공용징수를 하는 경우에는 언제나 보상을 하여야 한다.
1709
1710③소유권은 의무를 포함한다. 소유권의 행사는 동시에 공공의 복리에 적합하여야 한다.
1711
1712​
1713
1714제154조【상속권의 보장】
1715
1716상속권은 민법의 정한 바에 의하여 보장된다. 상속재산에 대하여 국가가 취득할 부분은 법률에 의하여 정한다.
1717
1718​
1719
1720​
1721
1722제155조【토지의 분배 및 이용에 대한 국가의 감독】
1723
1724​
1725
1726①토지의 분배 및 이용은 국가가 감독하고 그 남용을 막으며 또한 모든 독일인에게 건강한 주거를 제공하며 모든 독일의 가족 특히 다수의 자녀를 가진 가족에게 그 수요를 충족하는 주거와 가산을 가지게 하여야 한다. 장래 제정할 가산법에 있어서는 특히 출정군인을 고려하여야 한다.
1727
1728②토지의 취득이 주거의 수요를 충족시키기 위하여 개척을 장려하기 위하여 또는 농업의 발달을 위하여 필요할 때에는 수용할 수 있다. 세습재산은 폐지한다.
1729
1730③토지를 개척하고 이용하는 것은 토지소유자가 공공에 대하여 부담하는 의무로 한다. 노력 또는 자본을 사용하지 아니하고서 발생한 토지의 가격의 증가는 공공을 위하여 이용하여야 한다.
1731
1732④모든 토지의 매장물 및 경제상 이용할 수 있는 모든 자연력은 국가가 감독한다. 사적 특권은 법률에 의하여 국유로 옮겨야 한다.
1733
1734​
1735
1736​
1737
1738제156조【사기업의 공유와 공공경제의 원칙】
1739
1740​
1741
1742​①제국은 법률에 의하여 공용징수에 관한 규정을 준용하여 사회적이 되기에 적당한 사적인 경제적 기업을 보상해주고 공유로 옮길 수 있다. 각 州 또는 공공단체는 스스로 경제적인 기업 및 단체의 감리에 참여하고 또는 다른 방법으로써 이에 대하여 지배력을 행할 수 있다.
1743
1744②제국은 공공경제의 목적을 위하여 긴급한 필요가 있는 경우에 있어서는 법률에 의하여 자치의 기초에 입각한 경제적인 기업 및 단체를 결합시켜서 모든 국민중의 생산계급의 협력을 확보하고 노동고용자 및 후보자로 하여금 그 관리에 참여시키며 또한 경제적 화물의 생산․제조․분배․소비․가격과 전출입을 공공경제의 원칙에 따라 규율할 수 있다.
1745
1746③생산조합 및 신용조합과 그 연합은 그 청구에 의하여 그 조직의 특색을 고려하여 공공경제의 일부로 할 수 있다.
1747
1748​
1749
1750제157조【노동력의 보호】
1751
1752①노동력은 제국의 특별한 보호를 받는다.
1753
1754②제국은 통일적인 노동법을 정한다.
1755
1756​
1757
1758제158조【정신적 노작, 저작자, 발명자 및 미술가의 보호】
1759
1760①정신적 노작, 저작자, 발명자 및 미술가의 권리는 제국의 보호를 받는다.
1761
1762②독일의 학술, 예술 및 기술의 작품은 국제조약에 의하여 외국에 있어서도 유효하게 보호되어야 한다.
1763
1764​
1765
1766제159조【노동조건의 유지개선, 결사자유의 보장】
1767
1768노동조건 및 거래조건의 유지 및 개선을 위한 결사의 목적은 누구에게 대하여도 또한 어떠한 직업에 대하여도 보장한다. 이 자유를 제한하고 또는 방해하는 약정 및 조치는 모두 금지한다.
1769
1770​
1771
1772제160조【노동자의 공민권행사의 보호】
1773
1774고용 또는 노동관계에 있어서 피용자 또는 노동자는 공민으로서의 권리를 행사하고 또한 현저히 업무의 집행을 저해하는 경우를 제외하고 그 위탁을 받은 공적 명예직을 집행함에 필요한 자유의 시간을 가질 권리를 가진다. 이에 대한 보상의 청구는 법률의 정한 바에 의한다.
1775
1776​
1777
1778제161조【보험제도의 설치】
1779
1780건강 및 노동능력을 유지하고 산부를 보호하며 그 연령, 병약 및 생활의 변화에 의한 경제상의 결과를 방호하기 위하여 제국은 피보험자로 하여금 기속적인 참여를 하게 하는 개괄적인 보험제도를 설치한다.
1781
1782​
1783
1784제162조【국제법상에 있어서의 노동계급의 사회적 권리보장】
1785
1786제국은 세계의 모든 노동계층으로 하여금 최소한도로 일반적인 사회적 권리를 얻게 하도록 국제법규로써 노동자의 법률관계를 정하는 것을 지지한다.
1787
1788​
1789
1790​
1791
1792제163조【인신의 자유와 사회적 보장】
1793
1794​
1795
1796①모든 독일인은 그 정신적 및 육체적인 힘을 공공의 복리에 적합하게 활용할 도의적 의무를 진다. 단 인신의 자유를 방해하지 아니한다.
1797
1798②모든 독일인은 그 경제적 노동에 의하여 그 생활자료를 얻을 기회가 부여되어야 한다. 적당한 노동의 기회를 가지지 못하는 자에 대하여는 필요한 생활비를 지급한다. 상세한 것은 특별히 제국법률에 의하여 정한다.
1799
1800​
1801
1802제164조【중류계급의 방호】
1803
1804농업, 공업 및 상업에 있어서 자주적인 중류계급은 입법 및 행정에 의하여 장려되어야 하고, 과중한 부담을 지거나 타에 흡수되는 것으로부터 보호되어야 한다.
1805
1806​
1807
1808​
1809
1810제165조【노사의 동등권, 노동자회의, 경제회의】
1811
1812​
1813
1814​①노동자 및 피고용자는 사용자와 동등한 자격으로 서로 공동하여 임금 및 근로조건의 규율과 생산력의 전경제적 향상에 협력한다. 양자 어느 편에 있어서도 조직화 및 그 연합이 허용된다.
1815
1816②노동자 및 피고용자는 그 사회상 및 경제상의 이익을 지키기 위하여 산업노동자회의와 경제구역에 의하여 나누어지는 지방노동자회의 및 제국노동자회의로써 그 법률상의 대표자로 한다.
1817
1818③지방노동자회의 및 제국노동자회의는 사용자 및 기타 관계 있는 계급의 대표자와 함께 전경제적 임무를 수행하고 또한 사회화정책법의 집행에 협력하기 위하여 지방경제회의 및 제국경제회의를 구성한다. 지방경제회의 및 제국경제회의의 구성은 모든 중요한 직업집단이 그 경제상 및 사회상의 지위에 상당하는 대표자를 두도록 하여야 한다.
1819
1820④사회정책 및 경제정책에 관한 법률안으로서 기본적 규정을 하는 것에 대하여는 제국정부는 그 제출 전에 제국경제회의의 의견을 들어야 한다. 제국경제회의는 스스로 이 종류의 법률안에 대하여 건의를 할 권리를 가진다.
1821
1822⑤제국정부는 이에 동의하지 아니하는 경우에 있어서도 또한 자기의 의견을 첨부하여 제국의회에 제출하여야 한다. 제국경제회의는 그 의원의 1인을 의회에 파견하여 그 제안을 대표케 할 수 있다.
1823
1824⑥노동자회의 및 경제회의에는 위임된 영역에 있어서 감독 및 행정권한을 위임할 수 있다.
1825
1826⑦노동자회의 및 경제회의의 구성 및 임무와 이러한 회의의 다른 사회적 자치단체에 대한 관계를 정하는 것은 제국의 전속사항으로 한다.
1827
1828​
1829
1830​
1831
1832​
1833
1834경제규정 및 부칙
1835
1836​
1837
1838제166조【제국법원의 속행】
1839
1840제국행정법원의 설치에 이르기까지는 선거심사법원의 구성에 관하여 제국법원으로써 대신한다.
1841
1842​
1843
1844제167조【州영역의 변경, 신州의 설립규정의 발효기】
1845
1846제18조 제3항 내지 제6항의 규정은 헌법공포시로부터 2년후에 그 효력을 발생한다.
1847
1848​
1849
1850제168조【프로이센의 전투표】
1851
1852제63조에 정한 州법률의 공포에 이르기까지 제국참의원에 있어서의 프로이센의 모든 투표권은 정부구성원에 의하여 행사될 수 있다. 단 1년을 넘지 못한다.
1853
1854​
1855
1856제169조【관세 및 소비세의 시행기일】
1857
1858①제83조 제1항의 규정의 시행기일은 제국정부가 정한다.
1859
1860②상당한 경과시기의 동안 관세 및 소비세의 징수 및 관리는 각 州의 희망에 의하여 각 州에 맡길 수 있다.
1861
1862​
1863
1864제170조【바이에른 및 뷔르템베르크의 우편 및 전신행정】
1865
1866①바이에른 및 뷔르템베르크의 우편 및 전신행정은 1921년 4월 1일까지 제국에 이관하여야 한다.
1867
1868②1920년 10월 1일까지 인도의 조건에 대하여 협상이 부조할 때에는 국사법원이 판결한다.
1869
1870③인도에 이르기까지는 바이에른 및 뷔르템베르크의 종래의 권리와 의무는 그 효력을 계속한다. 단 인접외국과의 우편 및 전신의 교통은 제국만이 정한다.
1871
1872​
1873
1874제171조【州유철도, 수로, 선로표지】
1875
1876①州유철도, 수로 및 선로표지는 1921년 4월 1일까지 제국에 옮겨야 한다.
1877
1878②1920년 10월 1일까지 인도의 조건에 대하여 타협이 이루어지지 못하면 국사법원이 판결한다.
1879
1880​
1881
1882제172조【평의회의 속행】
1883
1884국사재판소에 관한 제국법률의 발효시까지는 그 권한은 7인으로 구성된 평의회가 행한다. 7인중 4인은 제국의회에서 3인으로 제국법원에서 각각 그 의원 또는 소속 중에서 선거한다. 평의회에 있어서의 소송절차는 평의회 스스로 정한다.
1885
1886​
1887
1888제173조【기부의무의 효력】
1889
1890제138조에 의한 제국법률의 공포에 이르기까지는 법률 조약 또는 기타의 특별한 법률원인에 기한 종교단체에 대한 각 州의 종전의 기부의무는 역시 그 효력을 계속한다.
1891
1892​
1893
1894제174조【현행법령의 효력】
1895
1896제146조 제2항에 의한 제국법률공포에 이르기까지는 현존한 법률상태를 계속한다. 이 법률은 종교에 의하여 나누어지지 아니한 학교의 법률상 존립하는 지역에 대하여 특히 고려하여야 한다.
1897
1898​
1899
1900제175조【영전에 관한 규정의 적용제외】
1901
1902제109조의 규정은 1914년 내지 1919년의 전역에 있어서의 전공에 대하여 부여한 훈장 및 영예기장에 적용하지 아니한다.
1903
1904​
1905
1906제176조【선서】
1907
1908모든 관리, 군인은 이 헌법에 대하여 선서하여야 한다. 상세한 내용은 대통령의 명령에 의하여 정한다.
1909
1910​
1911
1912제177조【선서방식】
1913
1914현행법률에 있어서 선서에 종교상의 선서의 방식을 사용할 것을 규정한 경우에 있어서는 선서자는 종교상의 방식을 사용하지 아니하고 「나는 선서한다」고 선언함에 의하여 유효하게 할 수 있다. 기타에 있어서는 법률에 규정한 선서의 내용은 그 효력을 방해하지 아니한다.
1915
1916​
1917
1918​
1919
1920​제178조【폐지법률】
1921
1922​
1923
1924​①1871년 4월 16일의 독일제국헌법 및 1919년 2월 10일의 가(假)정부에 관한 법률은 폐지한다.
1925
1926②기타의 제국법률 및 명령은 이 헌법에 저촉하는 것을 제외하고 유효로 한다. 1919년 6월 28일 베르사이유에서 조인한 강화조약의 규정은 헌법에 의하여 그 효력이 방해되지 아니한다.
1927
1928③종래의 법률에 기하여 적법으로 발한 관청의 명령은 다른 명령 또는 법률에 의하여 폐지되기까지는 그 효력을 가진다.
1929
1930​
1931
1932​
1933
1934제179조【신헌법규정의 대치】
1935
1936​
1937
1938①법률 또는 명령에 정한 규정 또는 기관으로서 이 헌법에 의하여 폐지된 것은 이 헌법에 정한 이에 해당한 규정 및 기관이 이에 대치되다. 특히 국민회의에 대하여서는 제국의회 연방위원회에 대하여서는 제국참의원 가정부에 관한 법률에 의하여 선거된 대통령에 대하여서는 이 헌법에 의하여 선거된 대통령이 이에 대치된다.
1939
1940②종래의 규정에 의하여 연방위원회에 속하였던 명령공포권은 제국정부에 속한다. 제국정부는 명령의 공포시에 헌법의 조항에 따라 참의원의 동의를 얻어야 한다.
1941
1942​
1943
1944제180조【의회와 대통령의 직무】
1945
1946연 1회 제국의회의 성립에 이르기까지는 국민회의로써 제국의회에 대신하는 것으로 한다. 초대 제국대통령의 취임에 이르기까지는 그 직무는 임시제국권력에 관한 법률에 의하여 선출된 제국대통령이 행한다.
1947
1948​
1949
1950제181조【신헌법의 결정과 시행기일】
1951
1952독일국민은 그 국민회의를 통하여 이 헌법을 결의하고 통과시켰다. 이 헌법은 공포한 날부터 시행한다.
1953
1954
1955
19561919년 8월 11일 슈바르츠부르크에서
1957
1958​
1959
1960​
1961
1962​
1963
1964​
1965
1966​
1967
1968​
1969
1970
1971
1972Die Verfassung des Deutschen Reiches
1973
1974(“Weimarer Reichsverfassung”)
1975
197611. August 1919
1977
1978(Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383)
1979
1980
1981
1982Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung und befindet sich im unkorrigierten Entwurfsstadium.
1983
1984Eine ausfuhrliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen und Kennzeichnungen spaterer Erganzung findet sich bei Huber, Ernst Rudolf:Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 4:Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933, 3. Aufl. 1992, S. 151-179.
1985
1986[Praambel]
1987
1988Das Deutsche Volk, einig in seinen Stammen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem außeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fordern, hat sich diese Verfassung gegeben.
1989
1990Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Reichs
1991
1992Erster Abschnitt:Reich und Lander
1993
1994Artikel 1
1995
1996Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
1997
1998Artikel 2
1999
2000Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Lander. Andere Gebiete konnen durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevolkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
2001
2002Artikel 3
2003
2004Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.
2005
2006Artikel 4
2007
2008Die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
2009
2010Artikel 5
2011
2012Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegen- heiten durch die Organe der Lander auf Grund der Landerverfass- ungen ausgeubt.
2013
2014Artikel 6
2015
2016Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung uber:
2017
20181. die Beziehungen zum Ausland;
2019
20202. das Kolonialwesen;
2021
20223.die Staatsangehorigkeit, die Freizugigkeit, die Ein- und Auswan- derung und die Auslieferung;
2023
20244. die Wehrverfassung;
2025
20265. das Munzwesen
2027
20286. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizugigkeit des Warenverkehrs;
2029
20307.das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprech- wesens.
2031
2032Artikel 7
2033
2034Das Reich hat die Gesetzgebung uber:
2035
20361. das burgerliche Recht;
2037
20382. das Strafrecht;
2039
20403. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behorden;
2041
20424. das Paßwesen und die Fremdenpolizei
2043
20445. das Armenwesen und die Wandererfursorge
2045
20466. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
2047
20487. die Bevolkerungspolitik, die Mutterschafts-, Sauglings-, Kinder- und Jugendfursorge;
2049
20508. das Gesundheitswesen, das Veterinarwesen und den Schntz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schadlinge
2051
20529. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
2053
205410. die Einrichtung beruflicher Vertretungen fur das Reichsgebiet
2055
205611. die Fursorge fur die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
2057
205812. das Enteignungsrecht;
2059
206013. die Vergesellschaftung von Naturschatzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Guter fur die Gemein- wirtschaft
2061
206214. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Borsenwesen;
2063
206415. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenstanden des taglichen Bedarfs;
2065
206616. das Gewerbe und den Bergbau;
2067
206817. das Versicherungswesen;
2069
207018. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Kustenfischerei;
2071
207219.die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
2073
207420. das Theater- und Lichtspielwesen.
2075
2076Artikel 8
2077
2078Das Reich hat ferner die Gesetzgebung uber die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise fur seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Landern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfahigkeit der Lander Rucksicht zu nehmen.
2079
2080Artikel 9
2081
2082Soweit ein Bedurfnis fur den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung uber:
2083
20841. die Wohlfahrtspflege;
2085
20862. den Schutz der offentlichen Ordnung und Sicherheit.
2087
2088Artikel 10
2089
2090Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze aufstellen fur:
2091
20921. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2093
20942. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Buchereiwesens;
2095
20963. das Recht der Beamten aller offentlichen Korperschaften;
2097
20984. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstattenwesen, die Bindung des Grundhesitzes, das Wohn- ungswesen und die Bevolkerungsverteilung;
2099
21005. das Bestattungswesen.
2101
2102Artikel 11
2103
2104Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsatze uber die Zulassigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
2105
21061. Schadigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
2107
21082. Doppelbesteuerungen,
2109
21103. ubermaßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung offentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebuhren,
2111
21124. steuerliche Benachteiligungen eingefuhrter Waren gegenuber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Landern und Landesteilen oder
2113
21145. Ausfuhrpramien
2115
2116auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.
2117
2118Artikel 12
2119
2120Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen
2121
2122Gebrauch macht, behalten die Lander das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht fur die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.
2123
2124Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstande des Artikel 7 Ziffer 13 bezie
2125
2126hen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche beruhrt wird, ein Einspruchsrecht zu.
2127
2128Artikel 13
2129
2130Reichsrecht bricht Landrecht.
2131
2132Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darnber, ob eine landes
2133
2134rechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zustandige Reichs- oder Landeszentralbehorde nach naherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen 4.
2135
2136Artikel 14
2137
2138Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehorden ausgefuhrt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.
2139
2140Artikel 15
2141
2142Die Reichsregierung ubt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.
2143
2144Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehorden auszufuhren sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermachtigt, zur Uberwachung der Ausfuhrung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehorden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behorden Beauftragte zu entsenden.
2145
2146Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mangel, die bei der Ausfuhrung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist 5.
2147
2148Artikel 16
2149
2150Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Landern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehorige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies moglich ist und nicht Rucksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen 6.
2151
2152Artikel 17
2153
2154Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
2155
2156Die Grundsatze fur die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch fur die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhangig gemacht werden 7.
2157
2158Artikel 18
2159
2160Die Gliederung des Reichs in Lander soll unter moglichster Berucksichtigung des Willens der beteiligten Bevolkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Hochstleistung des Volkes dienen. Die Anderung des Gebiets von Landern und die Neubildung von Landern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsanderndes Reichsgesetz 8.
2161
2162Stimmen die unmittelbar beteiligten Lander zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.
2163
2164Ein einfaches Reichsgesetz genugt ferner, wenn eines der beteiligten Lander nicht zustimmt, die Gebietsanderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevolkerung gefordert wird und ein uberwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.
2165
2166Der Wille der Bevolkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.
2167
2168Zum Beschluß einer Gebietsanderung oder Neubildung sind drei Funftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen- mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preufischen Regierungsbezirkos, eines bayerischen Kreises oder in anderen Landern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevolkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzus- tellen. Wenn ein raumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevolkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklart werden.
2169
2170Nach Feststellung der Zustimmung der Bevolkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschluffassung vorzulegen.
2171
2172Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit uber die Ver- megensauseinandersetzung, so entscheidet hieruber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich.
2173
2174Artikel 19
2175
2176Uber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie uber Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Landern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof fur das ODeutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zustandig
2177
2178Der Reichsprasident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
2179
2180Zweiter Abschnitt:Der Reichstag
2181
2182Artikel 20
2183
2184Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes 11.
2185
2186Artikel 21
2187
2188Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Auftrage nicht gebunden.
2189
2190Artikel 22
2191
2192Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den uber zwanzig Jahre alten Mannern und Frauen nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder offentllcher Ruhetag sem.
2193
2194Das Nahere bestimmt das Reichswahlgesetz 12,
2195
2196Artikel 23
2197
2198Der Reichstag wird auf vier Jahre gewahlt. Spatestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.
2199
2200Der Reichstag tritt zum ersten Male spatestens am dreifigsten Tage nach der Wahl zusammen.
2201
2202Artikel 24
2203
2204Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November amr Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Prasident des Reichstags muß ihn fruher berufen, wenn es der Reichsprasident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.
2205
2206Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
2207
2208Artikel 25
2209
2210Der Reichsprasident kann den Reichstag auflosen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß 1 3.
2211
2212Die Neuwahl findet spatestens am sechzigsten Tage nach der Auflosung statt.
2213
2214Artikel 26
2215
2216Der Reichstag wahlt seinen Prasidenten dessen Stellvertreter und seine Schriftfuhrer. Er gibt sich seine Geschaftsordnung ]4.
2217
2218Artikel 27
2219
2220Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden fuhren Prasident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschafte fort.
2221
2222Artikel 28
2223
2224Der Prasident ubt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebaude aus 15, Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfugt uber die Einnah
2225
2226men und Ausgaben des Hauses nach MaLgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschaften und Rechtss- treitigkeiten seiner Verwaltung.
2227
2228Artikel 29
2229
2230Der Reichstag verhandelt offentlich. Auf Antrag von funfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit ausges- chlossen werden.
2231
2232Artikel 30
2233
2234Wahrheitsgetreue Berichte uber die Verhandlungen in den offentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschusse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
2235
2236Artikel 31
2237
2238Bei dem Reichstag wird ein Wahlprufungsgericht gebildet. Es entscheidet auch uber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitglieds- chaft verloren hat.
2239
2240Das Wahlprufungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser fur die Wahlperiode wahlt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichsprasident auf Vorschlag des Prasidiums dieses Gerichts bestellt ․6.
2241
2242Das Wahlprufungsgericht erkennt auf Grund offentlicher mundlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.
2243
2244Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprufungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten gefuhrt, den der Reichsprasident ernennt. Im uhrigen wird das Verfahren von dem Wahlprufungsgerichte geregelt l 7.
2245
2246Artikel 32
2247
2248Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhaltnis vorschreibt. Fur die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschaftsordnung Ausnahmen zulassen.
2249
2250Die Beschluffahigkeit wird durch die Geschaftsordnung geregelt.
2251
2252Artikel 33
2253
2254Der Reichstag und seine Ausschusse konnen die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.
2255
2256Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschusse Zutritt. Die Lander sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmachtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.
2257
2258Auf ihr Verlangen mussen die Regierungsvertreter wahrend der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehort werden.
2259
2260Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
2261
2262Artikel 34
2263
2264Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Funftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschusse einzusetzen. Diese Ausschusse erheben in offentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller fur erforderlich erachten. Die Offent- lichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschaftsordnun8g regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder .
2265
2266Die Gerichte und Verwaltungsbehorden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschusse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behorden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
2267
2268Auf die Erhebungen der Ausschusse und der von ihnen ersuchten Behorden finden die Vorschriften der StrafprozeFordnung sinngemaße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberuhrt.
2269
2270Artikel 35
2271
2272Der Reichstag bestellt einen standigen Ausschuß fur auswartige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentrit
2273
2274te des neuen Reichstags tatig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht offentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Offentlichkeit beschließt.
2275
2276Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenuber der Reichsregierung fur die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode [oder der Auflosung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags] einen standigen Ausschuß 19.
2277
2278Diese Ausschusse haben die Rechte von Untersuchungsausschussen.
2279
2280Artikel 36
2281
2282Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausubung seines Berufs getanen Außerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
2283
2284Artikel 37
2285
2286Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, wahrend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausubung der Tat oder spatestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
2287
2288Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrankung der personlichen Freiheit erforderlich, die die Ausubung des Abgeordne- tenberufs beeintrachtigt.
2289
2290Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschrankung seiner personlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehort, fur die Dauer der Sitzungsperlode aufgehoben.
2291
2292Artikel 38
2293
2294Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, uber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausubung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie uber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstucken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben 20.
2295
2296Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Raumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Prasidenten vorgenommen werden.
2297
2298Artikel 39
2299
2300Beamte und Angehorige der Wehrmacht bedurfen zur Ausubung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.
2301
2302Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Korperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewahren 2 1.
2303
2304Artikel 40
2305
2306Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschadigung nach Mafgabe eines Reichsgesetzes 22.
2307
2308[Art.40a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten fur den Prasidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschusse auch fur die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.
2309
2310Das gleiche gilt fur den Prasidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die standigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschussen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tatig werden konnen.
2311
2312Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschusse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags
2313
2314Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.] 23
2315
2316Dritter Abschnitt:Der Reichsprasident und die Reichsregierung
2317
2318Artikel 41
2319
2320Der Reichsprasident wird vom ganzen deutschen Volke gewahlt 24,
2321
2322Wahlbar ist jeder Deutsche, der das funfunddreiLigste Lebenslahr vollendet hat. Das nahere bestimmt ein Reichsgesetz 25,
2323
2324Artikel 42
2325
2326Der Reichsprasident leistet bei der Ubernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:
2327
2328Ich schwore, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfnllen und Gerechtigkeit gegen jedermann uben werde.
2329
2330Die Beifugung einer religiosen Beteuerung ist zulassig.
2331
2332Artikel 43
2333
2334Das Amt des Reichsprasidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulasslg
2335
2336Vor Ablauf der Frist kann der Reichsprasident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweldrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichsprasident an der ferneren Ausubung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabsn- mmung gilt als neue Wahl und hat die Auflosung des Reichstags zur Folge.
2337
2338Der Relchsprasident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
2339
2340Artikel 44
2341
2342Der Reichsprasident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein
2343
2344Artikel 45
2345
2346Der Reichsprasident vertritt das Reich volkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bundnisse und andere Vertrage mit auswartigen Machten. Er beglaub gt und empfangt die Gesandten.
2347
2348Kriegserklarung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
2349
2350Bundnisse und Vertrage mit fremden Staaten, die sich auf Gegen- stande der Reichsgesetzgebung beziehen, bedurfen der Zustimmung des Reichstags.
2351
2352Artikel 46
2353
2354Der Reichsprasident ernennt und entlaft die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behorden ausiih n l cc n 2
2355
2356Artikel 47
2357
2358Der Reichsprasident hat den Oberbefehl uber die gesamte Wehrmacht des Reichs 2 8,
2359
2360Artikel 48
2361
2362Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfullt, kann der Reichsprasident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
2363
2364Der Reichsprasident kann wenn im Deutschen Reiche die offentliche Sicherheit und Ordnung erhebiich gestort oder gefahrdet wird, die zur Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit und Ordnung notigen Mahnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorubergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen
2365
2366Von allen gemaß Abs. 1 oder Abs.2 dieses Artikels getroffenen MaHnahmen hat der Reichsprasident unverzuglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen 2,
2367
2368Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung fur ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die MaHnahmen sind auf Verlangen des Reichsprasidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
2369
2370Das Nahere bestimmt ein Reichsgesetz 30.
2371
2372Artikel 49
2373
2374Der Reichsprasident ubt fur das Reich das Beguadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedurfen eines Reichsgesetzes 31,
2375
2376Artikel 5O
2377
2378Alle Anordnungen und Verfugungen des Reichsprasidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedurfen zu ihrer Gultigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zustandigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung ubernommen.
2379
2380Artikel 51
2381
2382Der Reichsprasident wird im Falle seiner Verhinderung zunachst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung vor- aussichtlich langere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsge- setz zu regeln.
2383
2384Das gleiche gilt fur den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Prasidentschaft bis zur Durchfuhrung der neuen Wahl 32, 33,
2385
2386Artikel 52
2387
2388Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern 34.
2389
2390Artikel 53
2391
2392Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichsprasidenten ernannt und entlassen.
2393
2394Artikel 54
2395
2396Der Reichskanzler und die Reichsminister bedurfen zu ihrer Amtsfuhrung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurucktreten5, wenn ihm der Reichstag durch ausdrucklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht 3.
2397
2398Artikel 55
2399
2400Der Reichskanzler fuhrt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschafte nach einer Geschaftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichsprasidenten genehmigt wird 36.
2401
2402Artikel 56
2403
2404Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tragt dafur gegenuber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschaftszweig selbstandig und unter eigener Verantwortung gegenuber dem Reichstag.
2405
2406Artikel 57
2407
2408Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwurfe, ferner Angelegenheiten, fur welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten uber Fragen, die den Geschaftsbereich mehrerer Reichsminister beruhren, zur Beratung und Beschluf fassung zu unterbreiten.
2409
2410Artikel 58
2411
2412Die Reichsregierung faft ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit37. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2413
2414Artikel 59
2415
2416Der Reichstag ist berechtigt, den Reichsprasidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der fur Verfassungsanderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nahere regelt das Reichsgesetz uber den Staatsgerichtshof 35.
2417
2418Vierter Abschnitt:Der Reichsrat
2419
2420Artikel 60
2421
2422Zur Vertretung der deutschen Lander bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
2423
2424Artikel 61
2425
2426Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den großeren Landern entfallt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Uberschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet 39. Kein Land darf durch mehr als zwei Funftel aller Stimmen vertreten sein
2427
2428Deutschosterreich erhalt nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevolkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschosterreichs beratende Stimme 40.
2429
2430Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszahlung neu festgesetzt4'.
2431
2432Artikel 62
2433
2434In den Ausschussen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, fuhrt kein Land mehr als eine Stimme.
2435
2436Artikel 63
2437
2438Die Lander werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Halfte der preuRischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preuFischen Provinzialver- waltungen bestellt 42.
2439
2440Die Lander sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen fuhren.
2441
2442Artikel 64
2443
2444Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
2445
2446Artikel 65
2447
2448Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschussen fuhrt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschusse teilzunehmen. Sie mussen wahrend der Beratung auf Verlangen jederzeit gehort werden.
2449
2450Artikel 66
2451
2452Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Antrage zu stellen.
2453
2454Der Reichsrat regelt seinen Geschaftsgang durch eine Gesch- aftsordnung43.
2455
2456Die Vollsitzungen des Reichsrats sind offentlich. Nach Mafgabe der Geschaftsordnung kann die Offentlichkeit fur einzelne Beratungs- gegenstande ausgeschlossen werden.
2457
2458Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
2459
2460Artikel 67
2461
2462Der Reichsrat ist von den Reichsministerien uber die Fuhrung der Reichsgeschafte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen uber wichtige Gegenstande sollen von den Reichsministerien die zustandigen Ausschusse des Reichsrats zugezogen werden.
2463
2464Funfter Abschnitt:Die Reichsgesetzgebung
2465
2466Artikel 68
2467
2468Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
2469
2470Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
2471
2472Artikel 69
2473
2474Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Ubereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen
2475
2476Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Relchstag emzubrmgen.
2477
2478Artikel 70
2479
2480Der Reichsprasident hat die verfassungsmagig zustande geko- mmenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkunden
2481
2482Artikel 71
2483
2484Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
2485
2486Artikel 72
2487
2488Die Verkundung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat fur dringlich erklaren, kann der Reichsprasident ungeachtet dieses Verlangens verkunden.
2489
2490Artikel 73
2491
2492Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkundung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichsprasident binnen eines Monats es bestimmt.
2493
2494Ein Gesetz, dessen Verkundung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
2495
2496Ein Volksentscheid ist ferner herbeizufuhren, v enn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverandert angenommen worden ist 45.
2497
2498Uber den Haushaltsplan, uber Abgabengesetze und Besoldung- sordnungen kann nur der Reichsprasident einen Volksentscheid veranlassen.
2499
2500Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz
2501
2502Artikel 74
2503
2504Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.
2505
2506Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der SchluLabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spatestens binnen zwei weiteren Wochen mit Grunden versehen werden.
2507
2508Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschluffassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Ubereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichsprasident binnen drei Monaten uber den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Prasident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit enSgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Prasident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkunden oder einen Volksentscheid anzuordnen.
2509
2510Artikel 75
2511
2512Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
2513
2514Artikel 76
2515
2516Die Verfassung kann im Wege der Geserzgebung geandert werden. Jedoch kommen Beschlusse des Reichstags auf Abanderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlusse des Reichsrats auf Abanderung der Verfassung bedurfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsanderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
2517
2518Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsanderung beschlossen, so darf der Reichsprasident dieses Gesetz nicht verkunden wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.
2519
2520Artikel 77
2521
2522Die zur Ausfuhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaft, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die
2523
2524Reichsregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausfuhrung der Reichsgesetze den Landesbehorden zusteht.
2525
25263echster Abschnitt:Die Reichsv erwaltung
2527
2528Artikel 78
2529
2530Die Pflege der Beziehungen zu den auswartigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs.
2531
2532In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, konnen die Lander mit auswartigen Staaten Vertrage schließen; die Vertrage bedurfen der Zustimmung des Reichs.
2533
2534Vereinbarungen mit fremden Staaten uber Veranderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveranderungen durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.
2535
2536Um die Vertretung der Interessen zu gewahrleisten, die sich fur einzelne Lander aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswartigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Landern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
2537
2538Artikel 79
2539
2540Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkos wird unter Berucksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt47.
2541
2542Artikel 80
2543
2544Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
2545
2546Artikel 81
2547
2548Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
2549
2550Artikel 82
2551
2552Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
2553
2554Die Zollgrenze fallt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehorigen Inseln die Zollgrenze. Fur den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewassern konnen Abweichungen bestimmt werden.
2555
2556Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
2557
2558Aus dem Zollgebiete konnen nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Fur Freihafen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsanderndes Gesetz aufgehoben werden.
2559
2560Zollausschlusse konnen durch Staatsvertrage oder Ubereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
2561
2562Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, durfen uber die Grenze der Lander und Gemeinden ein-, aus- oder durchgefuhrt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulassig.
2563
2564Artikel 83
2565
2566Die Zolle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehorden verwaltet 48.
2567
2568Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehorden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Landern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermoglichen.
2569
2570Artikel 84
2571
2572Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften uber:
2573
25741. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Lander, soweit es die einheitliche und gleichmagige Durchfuhrung der Reichsabgaben0 gesetze erfordert;
2575
25762. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausfuhrung der Reichsabgabengesetze betrauten Behorden;
2577
25783. die Abrechnung mit den Landern;
2579
25804. die Vergutung der Verwaltungskosten bei Ausfuhrung der Reichsabgabenge-setze.
2581
2582Artikel 85
2583
2584Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mussen fur jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden 49.
2585
2586Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungslahres durch ein Gesetz festgestellt.
2587
2588Die Ausgaben werden in der Regel fur ein Jahr bewilligt, sie konnen in besonderen Fallen auch fur eine langere Dauer bewilligt werden. Im uhrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulassig, die uber das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen.
2589
2590Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhohen oder neu einsetzen.
2591
2592Die Zustimmung des Reichsrats kann gemaß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.
2593
2594Artikel 86
2595
2596über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprufung wird durch Reichsgesetz geregelt so.
2597
2598Artikel 87
2599
2600Im Wege des Kredits durfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur fur Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Ubernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs durfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen 51,
2601
2602Artikel 88
2603
2604Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs s 2,
2605
2606Die Postwertzeichen sind fur das ganze Reich einheitlich.
2607
2608[Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen welche Grundsatze und Gebuhren fur die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister ubereragen.
2609
2610Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat 53.]
2611
2612Vertrage uber den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.
2613
2614Artikel 89
2615
2616Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu ubernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten 54.
2617
2618Die Rechte der Lander, Privateisenbahnen zu erwerben sind auf Verlangen dem Reiche zu ubertragen. '
2619
2620Artikel 90
2621
2622Mit dem Ubergang der Eisenbahnen ubernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Uber den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
2623
2624Artikel 91
2625
2626Die Reichsregierung erlaft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zustandigen Reichsminister ubertragen 5 s
2627
2628Artikel 92
2629
2630Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbstandiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrucklage anzusammeln hat. Die Hohe der Tilgung und der Rucklage sowie die Verwendungszwecke der Rucklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln 56,
2631
2632Artikel 93
2633
2634Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung fur die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beirate 57,
2635
2636Artikel 94
2637
2638Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung ubernommen, so konnen innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Beruhrt der Bau neuer oder die Veranderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschaftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehorden anzuhoren.
2639
2640Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung ubernommen hat, kann es fur den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Lander, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, fur eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausfuhrung uberlassen, notigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
2641
2642Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
2643
2644Artikel 95
2645
2646Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich 58.
2647
2648Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsatzen anzulegen und auszurusten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Guterverkehr sind in Ubereinstimmung mit dem Bedurfnis zu bedienen und auszugestalten.
2649
2650Bei der Beuufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmaLige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.
2651
2652Artikel 96
2653
2654Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwekke der Landesverteidigung Folge zu leisten.
2655
2656Artikel 97
2657
2658Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen 59.
2659
2660Nach der Ubernahme konnen dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.
2661
2662Bei der Verwaltung, dem Aushau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedurfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Landern zu wahren. Auch ist auf deren Forderung Rucksicht zu nehmen.
2663
2664Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht fur die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und E'senbahnen.
2665
2666Mit dem Ubergange der Wasserstraßen erhalt das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.
2667
2668Die Aufgaben der Strombauverbande in bezug auf den Aushau naturlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu ubernehmen.
2669
2670Artikel 98
2671
2672Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach naherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beirate gebildet 60.
2673
2674Artikel 99
2675
2676Auf naturlichen Wasserstraßen durfen Abgaben nur fur solche Werke Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie durfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht ubersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten fur Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Forderung anderer Zwecke bestimmt sind, durfen nur zu einem verhaltnismaLigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbetrage fur die aufgewandten Mittel.
2677
2678Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die fur kunstliche Wasserstraßen sowie fur Anstalten an solchen und in Hafen erhoben werden.
2679
2680Im Bereiche der Binnenschiffahrt konnen fur die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.
2681
2682Diese Bestimmungen gelten auch fur die Floßerei auf schiffharen Wasserstraßen.
2683
2684Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder hohere Abgaben zu legen a]s auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.
2685
2686Zur Beschaffung von Mitteln fur die Unterhaltung und den Aushau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beitragen heranziehen.
2687
2688Artikel 100
2689
2690Zur Deckung der Kosten fur Unterhaltung und Bau von Binnenschifffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Lander beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage tragt.
2691
2692Artikel 101
2693
2694Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe' Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu ubernehmen. Nach der Ubernahme konnen Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden 61,
2695
2696Siebenter Abschnitt:Die Rechtspflege
2697
2698Artikel 102
2699
2700Die Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen.
2701
2702Artikel 103
2703
2704Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Lander ausgeubt.
2705
2706Artikel 104
2707
2708Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie konnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Grunden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
2709
2710Die vorlaufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht beruhrt.
2711
2712Bei einer Veranderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, vertugen.
2713
2714Auf Handelsrichter, Schoffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
2715
2716Artikel 105
2717
2718Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen uber Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht beruhrt 62. Die militarischen Ehrengerichte sind aufgehoben.
2719
2720Artikel 106
2721
2722Die Militargerichtsharkeit ist aufzuheben, außer fur Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nahere regelt ein Reichsgesetz 63,
2723
2724Artikel 107
2725
2726Im Reiche und in den Landern mussen nach MaFgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfugungen der Verwaltungsbehorden bestehen 64,
2727
2728Artikel 108
2729
2730Nach Mafgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich errichtet 65,
2731
2732Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
2733
2734Erster Abschnitt:Die Einzelperson
2735
2736Artikel 109
2737
2738Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
2739
2740Manner und Frauen haben grundsatzlich dieselben staatsburgerlichen Rechte und Pflichten.
2741
2742(\ffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und durfen mcht mehr verliehen werden 66.
2743
2744Titel durfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
2745
2746Orden und Ehrenzeichen durfen vom Staat nicht erliehen werden.
2747
2748Kein Deutscher darf von einer auslandischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
2749
2750Artikel 110
2751
2752Die Staatsangehorigkeit im Reiche und in den Landern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehorige eines Landes ist zugleich Reichsangehoriger.
2753
2754Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehorigen des Landes selbst 67,
2755
2756Artikel 111
2757
2758Alle Deutschen genießen Freizugigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen Grundstucke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschrankungen bedurfen eines Reichsgesetzes 68,
2759
2760Artikel 112
2761
2762Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Landern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschrankt werden 69,
2763
2764Dem Ausland gegenuber haben alle Reichsangehorigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
2765
2766Kein Deutscher darf einer auslandischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung uberhefert werden.
2767
2768Artikel 113
2769
2770Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs durfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstumlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeintrachtigt werden 70.
2771
2772Artikel 114
2773
2774Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeintrachtigung oder Entziehung der personlichen Freiheit durch die offentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulassig.
2775
2776Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spatestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behorde und aus welchen Grunden die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzuglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
2777
2778Artikel 115
2779
2780Die Wohnung jedes Deutschen ist fur ihn eine Freistatte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulassig
2781
2782Artikel 116
2783
2784Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafharkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
2785
2786Artikel 117
2787
2788Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgehelmms sind unverletzlich. Ausnahmen konnen nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
2789
2790Artikel 118
2791
2792Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu außern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhaltms hmdern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
2793
2794Eine Zensur findet nicht statt, doch konnen fur Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekampfung der Schundund Schmutzliteratur sowie zum Schntze der Jugend bei offentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulassig 71,
2795
2796Zweiter Abschnitt:Das Gemeinschaftsleben
2797
2798Artikel 119
2799
2800Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sle beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
2801
2802Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Forderung der Famihe st Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausleichende Fursorge.
2803
2804Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fursorge des Staats.
2805
2806Artikel 120
2807
2808Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seolischen und gesellschaftiichen Tuchtigkeit ist oberste Pflicht und naturliches Recht der Eltern, uber deren Betatigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
2809
2810Artikel 121
2811
2812Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fur ihre leibliche, seolische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
2813
2814Artikel 122
2815
2816Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder korperliche Verwahrlosung zu schutzen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
2817
2818Fursorgemaßregeln im Wege des Zwanges konnen nur auf Grund des Gesetzes angeorduot werden 72,
2819
2820Artikel 123
2821
2822Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln 73.
2823
2824Versammlungen unter freiem Himmel konnen durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr fur die offentliche Sicherheit verboten werden.
2825
2826Artikel 124
2827
2828Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch VorbeugungsmaBregeln beschrankt werden. Fur religiose Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
2829
2830Der Erwerb der Rechtsfahigkeit steht jedem Verein gemaß den Vorschriften des burgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiosen Zweck verfolgt 74.
2831
2832Artikel 125
2833
2834Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewahrleistet. Das Nahere bestimmen die Wahlgesetze 75.
2835
2836Artikel 126
2837
2838Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustandige Behorde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gememsam ausgeubt werden.
2839
2840Artikel 127
2841
2842Gemeinden und Gemeindeverbande haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
2843
2844Artikel 128
2845
2846Alle Staatsburger ohne Unterschied sind nach Mafgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befahigung und ihren Leistungen zu den offentlichen Amtern zuzulassen.
2847
2848Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
2849
2850Die Grundlagen des Beamtenverhaltnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln
2851
2852Artikel 129
2853
2854Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Fut die vermogensrechtlichen Anspruche der Beamten steht der Rechtsweg offen
2855
2856Die Beamten konnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorlaufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgultig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
2857
2858Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Moglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eroffnet sein. In die Nachweise uber die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungunstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich uber sie zu außern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewahren.
2859
2860Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs fur die vermogensrechtlichen Anspruche werden besonders auch den Berufssoldaten gewahrleistet. Im ubrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt 8.
2861
2862Artikel 130
2863
2864Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
2865
2866Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewahrleistet.
2867
2868Die Beamten erhalten nach naherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen 79.
2869
2870Artikel 131
2871
2872Verletzt ein Beamter in Ausubung der ihm anvertrauten offentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenuber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsatzlich den Staat oder die Korperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Ruckgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
2873
2874Die nahere Regelung liegt der zustandigen Gesetzgebung ob 80.
2875
2876Artikel 132
2877
2878Jeder Deutsche hat nach Mafgabe der Gesetze die Pflicht zur Ubernahme ehrenamtlicher Tatigkeiten.
2879
2880Artikel 133
2881
2882Alle Staatsburger sind verpflichtet, nach Mafgabe der Gesetze personliche Dienste fur den Staat und die Gemeinde zu leisten.
2883
2884Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes 81. Dieses bestimmt auch, wieweit fur Angehorige der Wehrmacht zur Erfnllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschranken sind.
2885
2886Artikel 134
2887
2888Alle Staatsburger ohne Unterschied tragen im Verhaltnis ihrer Mittel zu allen offentlichen Lasten nach Mafgabe der Gesetze bei.
2889
2890Dritter Abschnitt:Religion und Religionsgesellschaften.
2891
2892Artikel 135
2893
2894Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Die ungestorte Religionsubung wird durch die Verfassung gewahrleistet und steht unter staatlichem Schntz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberuhrt 82,
2895
2896Artikel 136
2897
2898Die burgerlichen und staatsburgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausubung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschrankt.
2899
2900Der Genuß burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu offentlichen Amtern sind unabhangig von dem religiosen Bekenntnis.
2901
2902Niemand ist verpflichtet, seine religiose Uberzeugung zu offenbaren. Die Behorden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehorigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhangen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
2903
2904Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiosen Ubungen oder zur Benutzung einer religiosen Eidesform gezwungen werden.
2905
2906Artikel 137
2907
2908Es besteht keine Staatskirche.
2909
2910Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewahrleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschrankungen.
2911
2912Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstandig innerhalb der Schranken des fur alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Amter ohne Mitwirkung des Staates oder der burgerlichen Gemeinde.
2913
2914Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes.
2915
2916Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewahren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige offentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine offentlich-rechtliche Korperschaft 53.
2917
2918Die Religionsgesellschaften, welche Korperschaften des offentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der burgerlichen Steuerlisten nach Mafgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
2919
2920Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschanung zur Aufgabe machen.
2921
2922Soweit die Durchfuhrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
2923
2924Artikel 138
2925
2926Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelost. Die Grundsatze hierfur stellt das Reich auf.
2927
2928Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiosen Vereine an ihren fur Kultus-, Unterrichts- und Wohltatigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermogen werden gevv-ahrleistet.
2929
2930Artikel 139
2931
2932Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschutzt.
2933
2934Artikel 140
2935
2936Den Angehorigen der Wehrmacht ist die notige freie Zeit zur Erfullung ihrer religiosen Pflichten zu gewahren.
2937
2938Artikel 141
2939
2940Soweit das Bedurfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhausern, Strafanstalten oder sonstigen offentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religioser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
2941
2942Vierter Abschrlitt:Bildung und Schule.
2943
2944Artikel 142
2945
2946Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewahrt ihnen Schntz und nimmt an ihrer Pflege teil.
2947
2948Artikel 143
2949
2950Fur die Bildung der Jugend ist durch offentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Lander und Gemeinden zusammen.
2951
2952Die Lehrerbildung ist nach den Grundsatzen, die fur die hohere Bildung allgemein gelten, fur das Reich einheitlich zu regeln 84.
2953
2954Die Lehrer an offentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
2955
2956Artikel 144
2957
2958Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tatige, fachmannisch vorgebildete Beamte ausgeubt.
2959
2960Artikel 145
2961
2962Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfullung dient grundsatzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
2963
2964Artikel 146
2965
2966Das offentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer fur alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und hohere Schulwesen auf85. Fur diesen Aufhau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, fur die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern mafgebend.
2967
2968Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeintrachtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist moglichst zu berucksichtigen. Das Nahere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsatzen eines Re chsgesetzes
2969
2970Fur den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und hoheren Schulen sind durch Reich, Lander und Gemeinden offentliche Mittel bereitzustellen, insbeson
2971
2972dere Erziehungsbeihilfen fur die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und hoheren Schulen fur geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.
2973
2974Artikel 147
2975
2976Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 87.
2977
2978Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn fur eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berucksichtigen ist, eine offentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt.
2979
2980Private Vorschulen sind aufzuheben 88.
2981
2982Fur private Schulen, die nicht als Ersatz fur offentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.
2983
2984Artikel 148
2985
2986In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsburgerliche Gesinnung, persouliche und berufliche Tuchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Volkerversohnung zu erstreben.
2987
2988Beim Unterricht in offentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
2989
2990Staatsburgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfacher der Schulen. Jeder Schuler erhalt bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
2991
2992Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Landern und Gemeinden gefordert werden.
2993
2994Artikel 149
2995
2996Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
2997
2998Die Erteilung religiosen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklarung der Lehrer, die Teilnahme an religiosen Unterrichtsfachern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklarung desienigen uberlassen, der uber die religiose Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
2999
3000Die theologischen Fakultaten an den Hochschulen bleiben erhalten.
3001
3002Artikel 150
3003
3004Die Denkmaler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
3005
3006Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhuten.
3007
3008Funfter Abschnitt:Das Wirtschaftsleben
3009
3010Artikel 151
3011
3012Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsatzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewahrleistung eines menschenwurdigen Daseins fur alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu cich rn
3013
3014Gesetzlicher Zwang ist nur zulassig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst uberragender Forderungen des Gemeinwohls
3015
3016Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Mafgabe der Reichsgesetze gewahrleistet 89
3017
3018Artikel 152
3019
3020Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Mafgabe der Gesetze.
3021
3022Wucher ist verboten. Rechtsgeschafte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
3023
3024Artikel 153
3025
3026Das Eigentum wird von der Verfassung gewahrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
3027
3028Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschadigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Hohe der Entschadigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenuber Landern, Gemeinden und gemeinnutzigen Verbanden kann nur gegen Entschadigung erfolgen 90.
3029
3030Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein fur das Gemeine Beste.
3031
3032Artikel 154
3033
3034Das Erbrecht wird nach Mafgabe des burgerlichen Rechtes gewahrleistet.
3035
3036Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen 91.
3037
3038Artikel 155
3039
3040Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise uberwacht, die Mißbrauch verhutet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedurfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstatte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstattenrecht besonders zu berucksichtigen 92.
3041
3042Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedurfnisses, zur Forderung der Sledlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft notig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulosen 93.
3043
3044Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundhesitzers gegenuber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstuck entsteht, ist fur die Gesamtheit nutzbar zu machen 94.
3045
3046Alle Bodenschatze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkrafte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu uberfuhren 95.
3047
3048Artikel 156
3049
3050Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschadigung, in sinngemaßer Anwendung der fur Enteignung geltenden Bestimm- ungen, fur die vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum uberfuhren Es kann sich selbst, die Lander oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbande beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.
3051
3052Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedurfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unter- nehmungen und Verbande auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Ver- waltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Ver- wendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtsch- aftsguter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsatzen zu regeln 97.
3053
3054Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinig- ungen sind auf ihr Verlangen unter Berucksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
3055
3056Artikel 157
3057
3058Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
3059
3060Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht gs.
3061
3062Artikel 158
3063
3064Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Kunstler genießt den Schutz und die Fursorge des Reichs 99.
3065
3066Den Schopfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen loo.
3067
3068Artikel 159
3069
3070Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Forderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen ist fur jedermann und fur alle Berufe gewahrleistet. Alle Abreden und MaBnahmen, welche diese Freiheit einzuschranken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.
3071
3072Artikel 160
3073
3074Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhaltnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsburgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschadigt wird, zur Ausubung ihm ubertragener offentlicher Ehrenamter notige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergutung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
3075
3076Artikel 161
3077
3078Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfahigkeit, zum Schntz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwache und Wechselfallen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter mafgebender Mitwirkung der Versicherten lo1
3079
3080Artikel 162
3081
3082Das Reich tritt fur eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhaltnisse der Arbeiter ein, die fur die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
3083
3084Artikel 163
3085
3086Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner personlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und korperlichen Krafte so zu betatigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
3087
3088Jedem Deutschen soll die Moglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird fur seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nahere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt l 2,
3089
3090Artikel 164
3091
3092Der selbstandige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fordern und gegen Uberlastung und Aufsaugung zu schntzen.
3093
3094Artikel 165
3095
3096Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichLerechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Krafte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt 103,
3097
3098Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterraten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterraten und in einem Relchsarbeiterrat 104,
3099
3100Die Bezirksarbeiterrate und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfnll- ung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausfuhrung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirks- wirtschaftsraten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsrate und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind 105,
3101
3102Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwurfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Stand punkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen 106,
3103
3104Den Arbeiter- und Wirtschaftsraten konnen auf den ihnen uberwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse ubertragen werden.
3105
3106AufLau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsrate sowie ihr Verhaltnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskorpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.
3107
3108t bergangs- und Schlußbestimmungen
3109
3110Artikel 166
3111
3112Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle fur die Bildung des Wahlprufungsgerichts das Reichsgericht 107.
3113
3114Artikel 167
3115
3116Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkundung der Reichsverfassung in Kraft.
3117
3118[In der preufischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behorden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder ubernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 daruber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
3119
3120Wird die Frage belaht, so ist das Land unverzuglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
3121
31221.Es ist eine Landesversammlung zu wahlen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungser- gebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung uber die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichsprasident erlaHt die Wahlordnung nach den Grundsatzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
3123
31242.Der Reichsprasident bestimmt im Benehmen mit der ober- schlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3125
31263. Die oberschlesische Staatsangehorigkeit erwerben:
3127
3128a)die volljahrigen Reichsangehorigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder standigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage
3129
3130b)sonstige volljahrige preuFische Staatsangehorige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Lande- sregierung erklaren, daß sie die oberschlesische Staatsang- ehorigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklarung;
3131
3132c)alle Reichsangehorigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschliehung der Staatsangehorigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen lOS, 109.
3133
3134Artikel 168
3135
3136Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber hochstens auf die Dauer eines Jahresll, konnen die samtlichen preuFischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden ll
3137
3138Artikel 169
3139
3140Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.
3141
3142Fur eine angemessene Ubergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zolle und Verbrauchssteuern den Landern auf ihren Wunsch belassen werden ll2,
3143
3144Artikel 170
3145
3146Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Wurttembergs gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber ll3,
3147
3148Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der Ubernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
3149
3150Bis zur t bernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Wurttembergs in Kraft l14, Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.
3151
3152Artikel 171
3153
3154Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spatestens am 1. April 1921 auf das Reich uber.
3155
3156Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verstandigung uber die Bedingungen der t bernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof 115.
3157
3158Artikel 172
3159
3160Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes uber den Staatsgerichtshof ubt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wahlt. Sein Verfahren regelt er selbst l16,
3161
3162Artikel 173
3163
3164Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemaß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen l17,
3165
3166Artikel 174
3167
3168Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs.2 vorgesehenen Reichs- gesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berucksichtigen ll8.
3169
3170Artikel 175
3171
3172Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die fur Verdienste in den Kriegsjahren 1914 1919 verliehen werden sollen 119.
3173
3174Artikel 176
3175
3176Alle offentlichen Beamten und Angehorigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nahere wird durch Verordnung des Reichsprasidenten bestimmt 120,
3177
3178Artikel 177
3179
3180Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiosen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schworende unter Weglassung der religiosen Eidesform erklart:“ich schwore”. Im ubrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberuhrt.
3181
3182Artikel 178
3183
3184Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871121 und das Gesetz uber die vorlaufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 122 sind aufgehoben.
3185
3186Die ubrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht beruhrt. [Mit Rucksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevolkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden l23.
3187
3188Anordnungen der Behorden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgultiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gultigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.
3189
3190Artikel 179
3191
3192Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten der auf Grund dieser Verfassung gewahlte Reichsprasident.
3193
3194Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung uber; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach MaLgabe dieser Verfassung.
3195
3196Artikel 180
3197
3198Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag124. [Bis zum Amtsantritt des ersten Reichsprasidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes uber die vorlaufige Reichsgewalt gewahlten Reichsprasidenten gefuhrt 125.
3199
3200Artikel 181
3201
3202Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkundung in Kraft.
3203
3204Schwarzburg, den 11. August 1919
3205
3206Der Reichsprasident:Ebert.
3207
3208Das Reichsministerium:Bauer, Erzherger, Hermann Muller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.